Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967, betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Zur Anbahnung eines allgemeinen Familienlastenausgleiches werden Beihilfen gewährt.

Diese Beihilfen sind a) die Familienbeihilfe und b) die Geburtenbeihilfe.

ABSCHNITT I Familienbeihilfe

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

  1. für minderjährige Kinder,

  2. für volljährige Kinder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist,

  3. für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,

    eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

    (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat eine Person jedoch nur dann, wenn das Kind zu ihrem Haushalt gehört oder, sofern es nicht zu ihrem Haushalt gehört, überwiegend auf ihre Kosten unterhalten wird.

    (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen,

  4. deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

  5. deren Stiefkinder,

  6. andere Personen, die von jener Person dauernd in ihren Haushalt aufgenommen sind und überwiegend auf ihre Kosten unterhalten werden, ausgenommen Kostkinder.

    (4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

    (5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter Leitung dieser Person deren Wohnung teilt oder sich zu anderen als Erwerbszwecken vorübergehend außerhalb dieser Wohnung aufhält.

    (6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß

    beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) entspricht.

    § 3. Personen, die im Bundesgebiet weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Familienbeihilfe,

    wenn sie bei einem Dienstgeber im Bundesgebiet in der Binnenschiffahrt, als Lehrlinge oder auf Grund einer nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erteilten Arbeitserlaubnis beschäftigt sind oder zufolge einer solchen Beschäftigung im Bundesgebiet Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert.

    § 4. Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.

    § 5. (1) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß § 2

    Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1967 —

    ausgenommen die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten Einkünfte und Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis

    — in einem 1000 S monatlich übersteigenden Betrag beziehen oder die, sofern es sich um ein behindertes Kind handelt (§ 2 Abs. 1 lit. c),

    über ein Gesamtvermögen im Sinne des Vermögensteuergesetzes 1954, BGBl. Nr. 192/1954, von mehr als 180.000 S verfügen.

    (2) Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen für Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und im Betrieb dieser Person oder deren Ehegatten hauptberuflich tätig sind,

    sofern nicht ein gesetzlich anerkanntes Lehrverhältnis besteht. Einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis ist eine der Ausbildung dienende Beschäftigung in einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der kein Lehrbetrieb ist, gleichzuhalten,

    solange das Kind das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

    (3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die verheiratet sind.

    § 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

  7. sie nicht verheiratet sind, und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

    (2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen, sie das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden,

    sofern ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

    (3) Keinen Anspruch auf Familienbeihilfe nach Abs. 1 oder 2 haben Vollwaisen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und Einkünfte gemäß

    § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1967 —

    ausgenommen die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten Einkünfte und Entschädigungen aus einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis

    — in einem 1000 S monatlich übersteigenden Betrag beziehen.

    (4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

    § 7. Für ein Kind wird Familienbeihilfe nur einer Person gewährt.

    § 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

    (2) Die Familienbeihilfe beträgt für ein Kind monatlich 200 S,

    für zwei Kinder monatlich 460 S,

    für drei Kinder monatlich 855 S,

    für vier Kinder monatlich 1145 S,

    für jedes weitere Kind monatlich je 320 S mehr.

    (3) Die Familienbeihilfe einer Vollwaise (§ 6)

    beträgt monatlich 200 S.

    § 9. Personen, denen jeweils für den Monat Februar, Mai, August oder November Familienbeihilfe gewährt wird, erhalten jeweils für den betreffenden Monat eine Sonderzahlung im Ausmaß

    der Hälfte des ihnen für diesen Monat gemäß § 8 zustehenden Betrages.

    § 10. (1) Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt.

    (2) Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe mir einmal.

    (3) Für Zeiträume, die weiter als drei Jahre,

    gerechnet vom Beginn des Monats der Antragstellung,

    zurückliegen, ist Familienbeihilfe nicht zu gewähren.

    (4) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfen nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Gleiches gilt für Personen, die beschränkt entmündigt sind.

    § 11. Begehren für dasselbe Kind zwei oder mehr Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, die Familienbeihilfe, so ist sie der Person zu gewähren, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe (§ 10 Abs. 3) ist nur für Zeiträume zulässig, für die die Familienbeihilfe für das Kind noch von keinem Anspruchsberechtigten bezogen worden ist.

    § 12. (1) Mit Zustimmung des Anspruchsberechtigten,

    dem Familienbeihilfe gewährt wird oder zu gewähren ist, kann die Familienbeihilfe statt an den Anspruchsberechtigten an die Mutter des Kindes ausgezahlt werden, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und beantragt, daß die Familienbeihilfe ihr ausgezahlt wird. Der Anspruchsberechtigte kann die Zustimmung widerrufen.

    (2) Das Vormundschafts- oder das Pflegschaftsgericht hat auf Antrag der Mutter die nach Abs. 1 erforderliche Zustimmung des Anspruchs-

    berechtigten zu ersetzen, wenn sonst die Verwendung der Familienbeihilfe für das nichteigen-

    berechtigte Kind nicht gewährleistet ist. Ist die Verwendung der Familienbeihilfe für das nicht-

    eigenberechtigte Kind weder durch die Auszahlung der Familienbeihilfe an den Anspruchsberechtigten noch durch die Auszahlung an die Mutter gewährleistet, so kann das Vormundschafts-

    oder das Pflegschaftsgericht eine geeignete Person ermächtigen, die Familienbeihilfe für das Kind in Empfang zu nehmen; das Gericht hat von Amts wegen zu entscheiden, wenn es Kenntnis dieser Voraussetzungen erlangt.

    (3) Auf Antrag einer durch einen Gerichtsbeschluß

    nach Abs. 2 zur Empfangnahme der Familienbeihilfe ermächtigten Person ist die Familienbeihilfe an sie statt an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen. Der Antrag ist bei dem nach § 13 Abs. 1 zuständigen Finanzamt einzubringen.

    (4) Erstreckt sich die Auszahlungsverfügung im Sinne der Abs. 1 und 3 nicht auf die gesamte,

    dem Anspruchsberechtigten zustehende Familienbeihilfe,

    sondern nur auf die Familienbeihilfe für einzelne Kinder, so ist der auf ein Kind entfallende Anteil derart zu ermitteln, daß der dem Anspruchsberechtigten zustehende Gesamtbetrag an Familienbeihilfe durch die Anzahl der Kinder,

    für die Familienbeihilfe gewährt wird, geteilt wird. § 204 der Bundesabgabenordnung, BGBl.

    Nr. 194/1961, ist sinngemäß anzuwenden.

    § 13. (1) Über Anträge auf Gewährung oder Auszahlung (§ 12) der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers zuständige Finanzamt zu entscheiden. In den Fällen des § 11 ist zu einer für alle Parteien des jeweiligen Verwaltungsverfahrens gemeinsamen Entscheidung das Wohnsitzfinanzamt jener Person zuständig, zu deren Haushalt das Kind gehört. Wird der Anspruch auf § 3...

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