Bundesgesetz vom 2. Feber 1955 über die Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 ? GBG. 1955).

Der Nationalrat hat beschlossen:

ERSTES HAUPTSTÃœCK.

Von den Grundbüchern im allgemeinen.

§ 1. Das Grundbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung.

§ 2. (1) Das Hauptbuch wird aus den Grundbuchseinlagen gebildet.

(2) Die Grundbuchseinlagen sind bestimmt zur Eintragung:

  1. der Grundbuchskörper und ihrer Änderungen;

  2. der sich auf die Grundbuchskörper beziehenden dinglichen Rechte und ihrer Änderungen.

    § 3. (1) Jeder Grundbuchskörper ist als ein Ganzes zu behandeln.

    (2) Sein Umfang kann nur durch die grundbücherliche Ab- und Zuschreibung von einzelnen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen geändert werden.

    (3) Wenn alle in einer Grundbuchseinlage eingetragenen Liegenschaften abgeschrieben worden sind (§ 11) oder wenn sie aufgehört haben, ein Gegenstand des Grundbuches zu sein, ist die Einlage zu löschen.

    § 4. Die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte

    (§ 9) wird nur durch ihre Eintragungen in das Hauptbuch erwirkt.

    § 5. In das Hauptbuch sind die wesentlichen Bestimmungen der bücherlichen Rechte einzutragen.

    Lassen sie eine kurze Fassung nicht zu,

    so ist im Hauptbuch eine Berufung auf die genau zu bezeichnenden Stellen der Urkunden, die der Eintragung zugrunde liegen, mit der Wirkung zulässig, daß die bezogenen Stellen als im Hauptbuch eingetragen anzusehen sind.

    § 6. (1) Von jeder Urkunde, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung vorgenommen wird,

    ist bei dem Grundbuch eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten.

    (2) Diese Abschriften bilden die Urkundensammlung.

    § 7. (1) Das Grundbuch ist öffentlich.

    (2) Jedermann kann das Grundbuch in Gegenwart eines Gruhdbuchsbeamten einsehen und Abschriften oder Auszüge daraus erheben; der Grundbuchsführer hat sie zu erteilen.

    ZWEITES HAUPTSTÃœCK.

    Von den bücherlichen Eintragungen.

    ERSTER ABSCHNITT.

    Von den Eintragungen im allgemeinen.

  3. Arten der Eintragung.

    § 8. Die grundbücherlichen Eintragungen sind:

  4. Einverleibungen (unbedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen — Intabulationen oder Extabulationen), die ohne weitere Rechtfertigung oder 2. Vormerkungen (bedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen — Pränotationen), die nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung bücherlicher Rechte bewirken, oder 3. bloße Anmerkungen.

  5. Gegenstand der Einverleibung oder Vormerkung.

    § 9. Im Grundbuch können nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht (§§ 1070 und 1073 ABGB.)

    sowie das Bestandrecht (§ 1095 ABGB.) eingetragen werden.

    Besondere Bestimmungen in Ansehung a) des Eigentumsrechtes:

    § 10. Das Miteigentum an den zu einem Grundbuchskörper gehörigen Liegenschaften kann, sofern nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme zulassen, nur nach Anteilen, die im Verhältnisse zum Ganzen bestimmt sind, zum Beispiel zur Hälfte, zu einem Drittel, eingetragen werden.

    § 11: Eintragungen zur Erwerbung des Eigentumes einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers sind nur nach den Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930,

    zulässig.

    b) der Dienstbarkeiten und Reallasten:

    § 12. (1) Bei Dienstbarkeiten und Reallasten muß Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechtes möglichst bestimmt angegeben werden;

    einer Angabe des Geldwertes bedarf es nicht.

    (2) Sollen Dienstbarkeiten auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein, so müssen diese genau bezeichnet werden.

    c) des Pfandrechtes:

    § 13. (1) Das Pfandrecht kann entweder auf einen ganzen Grundbuchskörper oder bei Miteigentum auf den Anteil eines jeden Miteigentümers,

    dagegen nicht auf einzelne Bestandteile eines Grundbuchskörpers oder auf einen Teil des einem Miteigentümer im Grundbuche zugeschriebenen Anteiles eingetragen werden.

    (2) Die Übertragung einer Hypothekarforderung und die Erwerbung des Afterpfandrechtes ist zulässig an der ganzen Forderung sowie an einem verhältnismäßig oder ziffermäßig bestimmten Teile.

    § 14. (1) Das Pfandrecht kann nur für eine ziffermäßig bestimmte Geldsumme eingetragen werden. Bei einer verzinslichen Forderung muß

    auch die Höhe der Zinsen eingetragen werden.

    (2) Sollen Forderungen, die aus einem gegebenen Kredite, aus einer übernommenen Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes entstehen können,

    pfandrechtlich sichergestellt werden, so ist in der Urkunde, auf Grund derer die Eintragung vorgenommen werden soll, ein Höchstbetrag anzugeben,

    bis zu dem der Kredit oder die Haftung reichen soll.

    (3) Fehlt die Angabe dieses Betrages in der Urkunde,

    so muß er in dem Ansuchen ausgedrückt werden.

    (4) Hält sich im letzteren Falle der, gegen den die Eintragung erwirkt wird, dadurch beschwert,

    daß ein zu großer Betrag zur Eintragung angegeben wurde, so kann er innerhalb der ihm zustehenden Rekursfrist seine Verminderung verlangen.

    Das Gericht, von dem die Eintragung bewilligt worden ist, hat darüber nach Einvernehmung der Parteien zu erkennen und den Betrag nach billigem Ermessen festzusetzen.

    § 15. (1) Das Pfandrecht kann für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen werden (Simultanhypothek).

    (2) Der Gläubiger ist in solchen Fällen berechtigt,

    die Bezahlung der ganzen Forderung aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen.

    § 16. Das für eine Forderung erworbene Pfandrecht kommt, abgesehen von besonderen Bestimmungen, auch den Prozeß- und Exekutionskosten zu.

    § 17. Dreijährige Rückstände von Zinsen, die aus einem Vertrag oder aus dem Gesetze gebühren,

    genießen gleichen Rang mit dem Kapital.

    § 18. Den drei Jahre rückständigen Ansprüchen auf jährliche Renten, Unterhaltsgelder und andere wiederkehrende Zahlungen gebührt der gleiche Rang, der dem Bezugsrechte selbst zukommt.

    d) der Bestandrechte:

    § 19. Bei Einverleibung oder Vormerkung von Bestandrechten ist die Angabe einer Summe zur Sicherstellung eines allfälligen Schadenersatzes

    (§ 1121 ABGB.) nicht notwendig.

  6. Gegenstand der Anmerkung.

    § 20. Die grundbücherlichen Anmerkungen können erfolgen:

    a) zur Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse,

    insbesondere von Beschränkungen der Vermögensverwaltung, mit der Rechtsfolge, daß, wer immer in der betreffenden Grundbuchseinlage eine Eintragung erwirkt, sich auf die Unkenntnis dieser Verhältnisse nicht berufen kann;

    zum Beispiel die Anmerkung der Minderjährigkeit,

    der Entmündigung, der Verlängerung der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt, der Großjährigkeit,

    der Konkurseröffnung oder b) zur Begründung bestimmter, nach den Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes damit verbundener Rechtswirkungen, wie zum Beispiel die Anmerkung der Rangordnung,

    der Abschreibung von Grundstücken,

    der Simultanhaftung, der Aufkündigung einer Hypothekarforderung,

    der Streitanhängigkeit, der Zwangsverwaltung,

    der Erteilung des Zuschlages.

  7. Bücherlicher Vormann.

    § 21. Eintragungen sind nur wider den zulässig,

    der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird.

    § 22. Ist eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht auf mehrere Personen nacheinander außerbücherlich übertragen worden, so kann der letzte Übernehmer unter Nachweisung seiner Vormänner verlangen, daß die bücherliche Übertragung unmittelbar auf seine Person vorgenommen werde. Ist eine Hypothekarforderung, die außerbücherlich auf einen Dritten übergegangen ist, getilgt worden, so kann der Schuldner die Löschung des Pfandrechtes ohne vorhergehende Eintragung der außerbücherlichen Übertragung begehren.

    § 23. Wird ein zu einer Verlassenschaft gehöriges unbewegliches Gut oder bücherliches Recht veräußert, so ist dem Erwerber die Eintragung seines Rechtes unmittelbar nach dem Erblasser zu bewilligen.

    § 24. Inwiefern Gläubiger eines Erben die Sicherstellung auf die ihm angefallenen Liegenschaften oder Forderungen des Erblassers erwirken können, bestimmt § 822 ABGB.

    § 25. Inwiefern grundbücherliche Rechte noch nach der Eröffnung eines Konkurses erworben werden können, bestimmt die Konkursordnung.

  8. Urkunden.

    § 26. (1) Einverleibungen und Vormerkungen können nur auf Grund von Urkunden bewilligt werden, die in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt sind.

    (2) Diese Urkunden müssen, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechtes handelt, einen gültigen Rechtsgrund enthalten.

    § 27. (1) Die Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen frei von solchen sichtbaren Mängeln sein, durch die ihre Glaubwürdigkeit geschwächt wird, und,

    wenn sie aus mehreren Bogen bestehen, so geheftet sein, daß kein Bogen unterschoben werden kann.

    (2) Sie müssen auch eine solche Bezeichnung der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Personen, daß

    sie nicht mit anderen verwechselt werden können,

    sowie die Angabe des Ortes, Tages, Monates und Jahres der Ausfertigung der Urkunde enthalten.

  9. Wirkung der Eintragung.

    § 28. Inwiefern Rechte, die dritte Personen im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher erwerben,

    angefochten werden können, wird in den

    §§ 63 ff. bestimmt.

  10. Rangordnung.

    § 29. (1) Die Rangordnung einer Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Eingabe bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist

    (§§ 438, 440 ABGB.).

    (2) Eintragungen, die infolge gleichzeitig eingelangter Eingaben vorgenommen worden sind,

    stehen untereinander in gleicher Rangordnung

    (§ 103).

  11. Vorrangseinräumung.

    § 30. (1) Durch Einverleibung oder Vormerkung der Vorrangseinräumung kann die Rangordnung der auf einer Liegenschaft verbücherten Rechte geändert werden. Dazu bedarf es der Einwilligung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten, ferner, wenn das zurücktretende Recht eine Hypothek ist, des...

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