Bundesgesetz vom 13. Feber 1957 über das Eisenbahnwesen (Eisenbahngesetz 1957).

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I.

Begriffsbestimmungen.

§ 1. Eisenbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. Öffentliche Eisenbahnen, und zwar:

    1. Haupt- und Nebenbahnen,

    2. Straßenbahnen,

    3. Haupt- und Kleinseilbahnen;

  2. Nicht-öffentliche Eisenbahnen, und zwar:

    1. Anschlußbahnen,

    2. Materialbahnen und Materialseilbahnen.

      § 2. Öffentliche Eisenbahnen sind Eisenbahnen,

      die dem allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehr zu dienen bestimmt und zur Beförderung nach Maßgabe der hiefür geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen verpflichtet sind (öffentlicher Verkehr).

      § 3. Nicht-öffentliche Eisenbahnen sind Eisenbahnen,

      die ein Unternehmen vornehmlich für eigene Zwecke betreibt (nicht-öffentlicher Verkehr).

      § 4. Hauptbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Schienenbahnen von größerer,

      Nebenbahnen solche von geringerer Verkehrsbedeutung,

      sofern sie nicht Straßenbahnen sind.

      § 5. (1) Straßenbahnen sind für den öffentlichen Verkehr innerhalb eines Ortes bestimmte Eisenbahnen (Ortsstraßenbahnen). Für den

      öffentlichen Verkehr zwischen mehreren benachbarten Orten bestimmte Eisenbahnen gelten als Straßenbahnen, wenn sie infolge ihrer baulichen oder betrieblichen Einrichtung oder nach der Art des von ihnen abzuwickelnden Verkehrs im wesentlichen den Ortsstraßenbahnen entsprechen.

      (2) Oberleitungs-Omnibusbetriebe gelten als Straßenbahnen, sofern es sich nicht um die Haftung für Schäden beim Betrieb eines Überleitungs-

      Kraftfahrzeuges, wenn auch in Verbindung mit ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen,

      handelt.

      § 6. (1) Hauptseilbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte Standseilbahnen sowie Seilschwebebahnen mit Pendelbetrieb oder mit Umlaufbetrieb, wenn bei letzteren die Fahrbetriebsmittel mindestens zwei Personen fassen.

      Kleinseilbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte, nicht unter die Hauptseilbahnen fallende Seilbahnen (Sessellifte, Schräglifte und dergleichen).

      (2) Standseilbahnen sind Seilbahnen, bei denen die durch ein Seil bewegten Fahrbetriebsmittel

      (Wagen) auf Schienen rollen. Seilschwebebahnen sind Seilbahnen, bei denen die durch ein Seil bewegten Fahrbetriebsmittel (Kabinen, Sessel und dergleichen) an einem Seil hängen. Schräglifte sind Seilbahnen, bei denen die weder auf Schienen rollenden noch an einem Seil hängenden Fahrbetriebsmittel (Wagen oder Schlitten)

      durch ein Seil fortbewegt werden.

      (3) Beförderungsanlagen ohne Fahrbetriebsmittel,

      bei denen die mit Skiern auf dem Boden gleitenden Personen durch ein Seil fortbewegt werden (Schlepplifte), fallen nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

      § 7. Anschlußbahnen sind Schienenbahnen, die den Verkehr eines einzelnen oder mehrerer Unternehmen mit Haupt- oder Nebenbahnen oder Straßenbahnen vermitteln und mit ihnen derart in unmittelbarer oder mittelbarer Verbindung stehen, daß ein Übergang von Fahrbetriebsmitteln stattfinden kann (Industrieanschlußbahnen,

      Bergwerksanschlußbahnen, Hafenbahnen,

      Schleppbahnen und dergleichen).

      § 8. Materialbahnen sind für den nicht-öffentlichen Güterverkehr bestimmte Schienenbahnen,

      sofern sie nicht Anschlußbahnen sind. Materialseilbahnen sind für den nicht-öffentlichen Güterverkehr bestimmte Seilbahnen.

      § 9. Auf Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr

      (§ 51 Abs. 4), die Bestandteil eines Bergwerkes,

      eines gewerblichen oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind, sowie auf Bahnen,

      die ohne besondere Herstellung des Unterbaues angelegt werden (Feldbahnen), findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung.

      § 10. Eisenbahnanlagen sind Bauten, ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen und Grundstücke einer Eisenbahn, die ganz oder teilweise,

      unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Fahrbahn ist nicht erforderlich.

      ABSCHNITT II.

      Für alle Eisenbahnen geltende Bestimmungen.

      Entscheidung über Vorfragen.

      § 11. Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig,

      1. ob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn

        (§ 1) oder b) als welche der im § 1 angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn oder c) ob ein Verkehr als Werksverkehr (§ 51

        Abs. 3) oder beschränkt-öffentlicher Verkehr

        (§ 51 Abs. 4) oder d) ob eine Anlage als Eisenbahnanlage (§ 10)

        zu gälten hat oder e) ob eine Betriebsgemeinschaft im Sinne des

        § 12 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder f) ob eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinne des § 18

        Abs. 4 erfolgen würde,

        so ist vorher die Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft einzuholen.

        Behörden.

        § 12. (1) Für Eisenbahnen, mit Ausnahme der in den Abs. 2 und 3 genannten, ist das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft zuständig. Es kann zur Vornahme von Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung von Bescheiden, den örtlich zuständigen Landeshauptmann ermächtigen; dieser tritt für den betreffenden Fall vollständig an die Stelle des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft.

        (2) Für Kleinseilbahnen sowie für Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränkt-

        öffentlichen Verkehr (§ 51 Abs. 4), jedoch mit Werksverkehr (§ 51 Abs. 3), ist der Landeshauptmann zuständig, falls diese Eisenbahnen nicht mit einer anderen, der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft unterliegenden Eisenbahn in Betriebsgemeinschaft stehen.

        (3) Für Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (§ 51

        Abs. 4) und ohne Werksverkehr (§ 51

        Abs. 3) ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, falls diese Eisenbahnen nicht mit einer anderen, der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft unterliegenden Eisenbahn in Betriebsgemeinschaft stehen. Der Instanzenzug endet beim Landeshauptmann.

        (4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht, sofern dieses Bundesgesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

        § 13. (1) Die Behörde erteilt die zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn erforderlichen Genehmigungen

        (§§ 14 und 51). Sie überwacht die Einhaltung der Rechtsvorschriften und der sich aus den Genehmigungen und aus dem Gesellschaftsvertrag

        (Satzung) ergebenden Verpflichtungen.

        (2) Die Behörde kann aus Gründen der Sicherheit zur Überwachung der Bauausführung und ordnungsgemäßen Erhaltung von Eisenbahnanlagen,

        eisenbahntechnischen Einrichtungen und Fahrbetriebsmitteln technische Organe entsenden und periodische Prüfungen durch solche Organe durchführen. Dies gilt auch für eisenbahntechnische Einrichtungen und Fahrbetriebsmittel der Schlaf- und Speisewagenunternehmen und der Waggonleihanstalten, deren Fahrzeuge in den Wagenpark eines öffentlichen Eisenbahnunternehmens eingestellt werden.

        (3) Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft kann zu den Sitzungen der Organe des Eisenbahnunternehmens, wenn in diesen Sitzungen nicht nur laufende Geschäftsfälle des Eisenbahnunternehmens behandelt werden, einen rechtskundigen Vertreter (Staatskommissär)

        entsenden, der über die von ihm gemachten Wahrnehmungen zu berichten hat.

        Das gleiche gilt für Sitzungen der Organe der Schlaf- und Speisewagenunternehmen und der Waggonleihanstalten, deren Fahrzeuge in den Wagenpark eines öffentlichen Eisenbahnunternehmens eingestellt sind.

        ABSCHNITT III.

        Für öffentliche Eisenbahnen geltende Bestimmungen.

        Genehmigungen.

        § 14. (1) Zum Bau und Betrieb einer öffentlichen Eisenbahn ist, soweit in den Abs. 2 und 3

        nichts anderes bestimmt wird, die Konzession,

        die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die Betriebsbewilligung erforderlich.

        (2) Zum Bau und Betrieb von bundeseigenen Eisenbahnen bedarf es keiner Konzession; auf solche Eisenbahnen sind die Bestimmungen der

        §§ 17, 30 und 31 nicht anzuwenden.

        (3) Bei Erweiterungs- und Erneuerungsbauten geringeren Umfanges sowie bei Abtragungen bedarf es keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und keiner Betriebsbewilligung,

        wenn das Eisenbahnunternehmen diese Bauten unter der Leitung einer gemäß § 15 verzeichneten Person ausführt und Rechte oder Interessen Dritter durch das Bauvorhaben nicht berührt werden.

        § 15. (1) Das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat Personen, wenn sie die im Abs. 2 bezeichneten Erfordernisse erfüllen und hinsichtlich ihrer Verläßlichkeit und Eignung keine Bedenken bestehen, auf Antrag in einem nach eisenbahntechnischen Fachgebieten unterteilten Verzeichnis zu führen.

        (2) Die im Verzeichnis gemäß Abs. 1 zu führenden Personen haben folgende Erfordernisse zu erfüllen:

      2. die Vollendung des für das in Betracht kommende Fachgebiet vorgesehenen Studiums an einer technischen Hochschule,

      3. die praktische Betätigung im Eisenbahndienst bei einem öffentlichen inländischen Eisenbahnunternehmen in der Dauer von mindestens sieben Jahren, davon drei Jahre in dem Fachgebiet, in dem die Person verwendet werden soll,

      4. die Kenntnis der für das Fachgebiet in Betracht kommenden Rechtsvorschriften.

        (3) Von den Erfordernissen gemäß lit. a und b kann Abstand genommen werden, wenn der Nachweis der Befähigung auf andere Weise erbracht wird. Das Erfordernis gemäß lit. c kann durch eine Bestätigung des Eisenbahnunternehmens,

        dem die Person angehört oder angehört hat, nachgewiesen werden.

        Vorarbeiten.

        § 16. (1) Die zum Bau einer Eisenbahn erforderlichen Vorarbeiten bedürfen, wenn hiedurch Rechte Dritter berührt werden, der Bewilligung der Behörde. Dem Antrag ist ein Plan des Bauvorhabens,

        aus dem die Linienführung der geplanten Eisenbahn zu ersehen ist, beizugeben;

        ferner ist anzugeben, innerhalb welcher Zeit die Vorarbeiten begonnen und vollendet werden sollen.

        (2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden,

        wenn der Antragsteller...

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