Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über fernmeldetechnische Vorschriften für Funkanlagen und Endgeräte (Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung ? FEV)

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 908/1993, wird verordnet:

§ 1. Die im Anhang angeführten Fernmelde  anlagen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise der jeweils genannten fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV) in der angegebenen Fassung (Ausgabedatum) entsprechen.

§ 2. Die fernmeldetechnischen Vorschriften (FTV's) liegen beim BMöWV, Sektion IV, beim Zulassungsbüro und bei den Fernmeldebüros während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie können weiters bei folgenden Vertriebsstellen...

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