Bundesgesetz vom 18. Dezember 1957 fiber die Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz ? GSPVG.).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen.

ABSCHNITT I.

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsversicherung der im Inland selbständig Erwerbstätigen der gewerblichen Wirtschaft und der diesen gleichgestellten beruflich selbständig Erwerbstätigen.

(2) Die Pensionsversicherung umfaßt die Versicherung für die Versicherungsfälle des Alters,

der dauernden Erwerbsunfähigkeit und des Todes.

ABSCHNITT II.

Umfang der Versicherung.

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung.

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind,

soweit es sich um natürliche Personen handelt und nicht eine Ausnahme nach § 3 gegeben ist,

in der Pensionsversicherung pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2. die vertretungsbefugten Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und die persönlich haftenden vertretungsbefugten Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern sind.

(2) Den nach Abs. 1 Pflichtversicherten stehen,

soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, gleich:

1. die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Grund einer Berufsbefugnis nach der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/

1955, angehörenden Mitglieder einschließlich der vertretungsbefugten Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und der persönlich haftenden vertretungsbefugten Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft,

sofern diese Gesellschaften Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind;

2. die Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer;

3. die freiberuflich tätigen Journalisten, wenn diese Erwerbstätigkeit ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet.

Ausnahmen von der Pflichtversicherung.

§ 3. (1) Von der Pflichtversicherung nach § 2

sind ausgenommen:

1. Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes oder ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens;

2. Personen, die den Gewerbebetrieb als Deszendentenfortbetrieb fortführen, ferner Personen,

die die Kanzlei eines Wirtschaftstreuhänders als Deszendentenfortbetrieb fortführen;

3. Verpächter von Betrieben, wenn die Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der verpachteten Gewerbeberechtigung oder Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit beruht, für die Dauer der Verpachtung;

4. Personen, die auch auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140, führen,

wenn der für die gesamte bewirtschaftete Fläche für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Meßbetrag den Betrag von 72 S erreicht oder übersteigt und die Einkünfte aus der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit den Betrag von 18.000 S jährlich nicht übersteigen;

5. Personen, die auf Grund der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit oder auf Grund einer anderen Beschäftigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBL Nr. 189/1955,

oder nach dem Notarversicherungsgesetz 1938,

BGBl. Nr. 2, unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung;

6. Personen, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-

rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben,

Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht,

oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß beziehen, soweit dieser bei unverheirateten Personen 550 S, bei verheirateten Personen 750 S (monatlich überschreitet,

(2) Sind Ehegatten Mitinhaber ein und desselben Betriebes, so ist die Ehegattin von der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen,

sofern nicht für den Ehegatten ein Ausnahmegrund nach Abs. 1 vorliegt.

Beginn und Ende der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung.

§ 4. (1) Die Pflichtversicherung in, der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beginnt mit dem Ersten des Kalendermonates, der dem Tage der Begründung der Kammermitgliedschaft,

bei den im § 2 Abs. 2 Z. 3 genannten Versicherten mit dem Ersten des Kalendermonates,

der dem Tage der Aufnahme der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Tätigkeit folgt; ist nach Beginn der Kammermitgliedschaft ein Ausnahmegrund nach § 3

gegeben, so beginnt die Pflichtversicherung mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem dieser Ausnahmegrund wegfällt.

(2) Die Pflichtversicherung erlischt mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Kammermitgliedschaft endet, bei den im § 2 Abs. 2

Z. 3 genannten Personen mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Tätigkeit endet; ist bei Fortbestand der Kammermitgliedschaft ein Ausnahmegrund nach § 3 gegeben,

so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Leuten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt.

Weiterversicherung.

§ 5. (1) Personen, die aus der Pflichtversicherung ausscheiden, können sich, solange sie nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in einer Pensionsversicherung pflichtversichert sind, in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz weiterversichern, wenn sie während der letzten 120 Kalendermonate vor dem Ausscheiden mindestens 60 Kalendermonate in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert waren.

(2) Das Recht auf Weiterversicherung muß bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung folgenden Kalendermonates geltend gemacht werden.

(3) Die Weiterversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,

1. mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Austritt erklärt worden ist;

2. wenn die Beiträge für mehr als 24 aufeinanderfolgende Kalendermonate rückständig sind,

mit dem Letzten des Kalendermonates, für den ein Beitrag entrichtet worden ist.

(4) Das Erfordernis der Erfüllung der Vorversicherungszeit nach Abs. 1 entfällt, wenn 120 Beitragsmonate erworben sind. In diesem Falle kann das Recht auf Weiterversicherung jederzeit geltend gemacht werden.

Höherversicherung.

§ 6. (1) Personen, die in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflicht- oder weiterversichert sind, können sich über die für sie in der Pflichtversicherung in Betracht kommende Beitragsgrundlage hinaus höherversichern. Die erstmalige Aufnahme einer Höherversicherung nach Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Frauen des 55. Lebensjahres) ist nicht zulässig.

(

  1. Die Höherversicherung wird durch die Zahlung des Beitrages für die Höherversicherung bewirkt.

    ABSCHNITT III.

    Versicherungsträger.

    Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

    § 7. (1) Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz ist für das ganze Bundesgebiet die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit dem Sitz in Wien.

    (2) Zur Erfüllung der dem Träger der Pensionsversicherung obliegenden Aufgaben der Gesundheitsfürsorge ist er nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden Vorschriften berechtigt, Heil-

    und Kuranstalten, Erholungs- und Genesungsheime,

    Sonderstationen für berufliche Wiederherstellung und ähnliche Einrichtungen zu errichten,

    zu erwerben und zu betreiben oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen.

    Zugehörigkeit zum Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

    § 8. Die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gehört dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an.

    Rechtliche Stellung des Pensionsversicherungsträgers.

    § 9. (1) Die Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist eine Körperschaft des

    öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit.

    Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik

    Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu führen.

    (2) Der ordentliche Gerichtsstand der Pensionsversicherungsanstalt ist das sachlich zuständige Gericht ihres Sitzes.

    ABSCHNITT IV.

    Meldungen und Auskunftspflicht.

    An- und Abmeldungen der Pflichtversicherten.

    § 10. (1) Die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben sich binnen einem Monat nach Beginn der Pflichtversicherung (§ 4) beim Versicherungsträger anzumelden und binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung beim Versicherungsträger abzumelden. Der Versicherungsträger hat das Einlangen der Meldung auf Verlangen des Versicherten zu bestätigen,

    wenn der Vordruck für die Meldebestätigung vom Versicherten ordnungsgemäß ausgefüllt und freigemacht vorgelegt wird.

    (2) Von der Ausstellung von Ausweisen über Berechtigungen zur Ausübung der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit hat die ausstellende Behörde den Versicherungsträger gleichzeitig mit der Ausstellung zu verständigen.

    Meldung von Änderungen.

    § 11. Die nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb eines Monates dem Versicherungsträger zu melden.

    Meldung der freiwillig Versicherten.

    § 12. Die nach § 5 Weiterversicherten haben alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen dem Versicherungsträger binnen einem Monat zu melden.

    Meldung der Leistungsempfänger.

    § 13. Die Leistungsempfänger sind verpflichtet,

    jede Änderung in den für den Fortbestand ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen dem Versicherungsträger anzuzeigen.

    Form der Meldungen.

    § 14. Die Meldungen nach den §§ 10 und 11

    sind mit den vom Träger der Pensionsversicherung aufzulegenden...

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