Bundesgesetz vom 18. März 1959, womit der Finanzausgleich für die Jahre 1959 bis 1963 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzaugleichsgesetz 1959 ? FAG. 1959).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

ABSCHNITT I.

Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung und bestimmter mit der Besorgung der Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender Aufgaben.

§ 1. (1) Die Länder tragen den Personal- und Sachaufwand der mittelbaren Bundesverwaltung

(Artikel 102 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten der mittelbaren Bundesverwaltung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

  1. Die Länder tragen den Aufwand für die Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen Verwaltung in den Ländern einschließlich der Agrarbehörden erster und zweiter Instanz in Verwendung stehenden Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Bezüge und Zuwendungen zu verstehen, auf die solche Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses Anspruch haben oder die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden.

    b) Die Länder tragen die Ruhegenüsse der unter lit. a bezeichneten Bediensteten und die Versorgungsgenüsse nach solchen Bediensteten,

    1. wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse in der Zeit vom 1. Oktober 1925

    bis 13. März 1938 angefallen sind,

    2. wenn sich die Bediensteten am 13. März 1938 im Dienststand befunden haben, aber in einen der nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes neu gebildeten Personalstände nicht übernommen worden sind,

    3. wenn die Bediensteten in den neu gebildeten Personalstand aus Anlaß der Bildung nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes oder später übernommen worden sind.

    c) Die Länder tragen den Sachaufwand der unter lit. a angeführten Behörden in dem sich aus den jeweils geltenden Vorschriften ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand im Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen.

    (2) Zum Personal- und Amtssachaufwand gehört nicht der Aufwand für die bei der Bundesstraßenverwaltung und bei der Bundeswasserbauverwaltung sowie bei den Meliorationen und Güterwegbauten beschäftigten, nach dem Entlohnungsschema II des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder nach Kollektivvertrag entlohnten ständigen und nicht ständigen Bediensteten,

    die für Bau- und Erhaltungsarbeiten verwendet werden. Die Länder tragen bei Bauunternehmungen,

    deren Träger der Bund ist oder zu deren Kosten der Bund Beiträge leistet, die Projektierungs-,

    Bauleitungs- und Bauführungsausgaben,

    sofern die Verfassung der Projekte, die Bauleitung oder die Bauführung durch ihr ständiges Personal besorgt werden kann. Andernfalls sind die Kosten jenen Mitteln zu entnehmen,

    aus denen die Baukosten bedeckt werden. Bei Bauführungen aller Art, die auf Grund einer durch besondere Bundes- oder Landesgesetze gebildeten Konkurrenz durchgeführt werden,

    sind die Ausgaben für die Projektierung, die Bauleitung und die Bauführung aus dem Baufonds zu bestreiten. Dies gilt auch für Bauführungen,

    auf die das Wasserbautenförderungsgesetz,

    BGBl. Nr. 34/1948 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1958, BGBl.

    Nr. 295, Anwendung findet.

    ABSCHNITT II.

    Abgabenwesen.

    A. Ausschließliche Bundesabgaben.

    § 2. Ausschließliche Bundesabgaben sind die folgenden Abgaben:

    1. die Körperschaftsteuer, die Aufsichtsratsabgabe,

    die Vermögensteuer, die Vermögensabgabe,

    die] Vermögenszuwachsabgabe, der Kunstförderungsbeitrag

    (BGBl. Nr. 131/1950), der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches

    (BGBl. Nr. 152/1954), die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß § 30 Abs. 2

    lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes (BGBl.

    Nr. 18/1955 in der derzeitigen Fassung), der Dienstgeberbeitrag gemäß § 10 des Kinderbeihilfengesetzes

    (BGBl. Nr. 31/1950 in der derzeitigen Fassung), der Bundeszuschlag zur Umsatzsteuer;

    2. die Tabaksteuer und der Aufbauzuschlag zum Kleinhandelspreis von Tabak, die Zuckersteuer,

    die Salzsteuer, der Bundeszuschlag zur Mineralölsteuer, die Zündmittelsteuer, die Spielkartensteuer,

    die Essigsäuresteuer, die Leuchtmittelsteuer,

    die Süßstoffsteuer;

    3. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren,

    die Punzierungsgebühren, die Gerichts-

    und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrsteuern,

    die Versicherungssteuer, die Beförderangssteuer,

    soweit nicht für Beförderungsleistungen im Straßenbahnverkehr im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gleichartige Abgaben erhoben werden, der Außenhandelsförderungsbeitrag

    (BGBl. Nr. 214/1954), die Sonderabgabe nach § 4 der 2. Spielbankverordnungsnovelle,

    BGBl. Nr. 313/1936;

    4. die Ein- und Ausfuhrzölle samt den im Zollverfahren auflaufenden Kostenersätzen und Gebühren, die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben sowie die mit den Zöllen erhobenen inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenzgebühren, soweit sie nicht nach § 3 gemeinschaftliche Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben,

    die Monopolabgaben mit Ausnahme der Bundesmonopolabgabe der Spielbanken.

    5. Eine ausschließliche Bundesabgabe ist auch die Bundesgewerbesteuer. Sie wird im Ausmaß

    von 120 v. H. des einheitlichen Steuermeßbetrages

    (§ 15 des Gewerbesteuergesetzes 1953 in der jeweils geltenden Fassung) erhoben und ist bei dem neu zu eröffnenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatz Kapitel 17 Titel 1 § 7 „Bundesgewerbesteuer"

    in Einnahme zu verrechnen.

    B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden)

    geteilte Abgaben.

    § 3. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer,

    Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Weinsteuer,

    der Aufbauzuschlag zum Kleinhandelspreis von Schaumwein, die Erbschafts- und Schenkungssteuer,

    die Grunderwerbsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer,

    die Mineralölsteuer, die Bundesmonopolabgabe der Spielbanken, der Kulturgroschen und die Energieverbrauchsabgabe. Die Teilung dieser letzteren Abgabe zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleibt der bundesgesetzlichen Regelung dieser Abgabe vorbehalten.

    (2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne des

    § 2 des Abgabeneinhebungsgesetzes 1951, BGBl.

    Nr. 87, sind nicht Gegenstand der Teilung.

    (3) Die Kosten der Einhebung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben trägt der Bund.

    § 4. (1) Die Erträge der im § 3 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Bundesmonopolabgabe der Spielbanken,

    des Aufbauzuschlages zum Kleinhandelspreis von Schaumwein, des Kulturgroschens und der Energieverbrauchsabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

    (2) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden entfallen,

    werden auf diese Gebietskörperschaften nach folgenden Schlüsseln aufgeteilt:

    a) bei der veranlagten Einkommensteuer auf die Länder nach dem örtlichen Aufkommen,

    auf die Gemeinden zu drei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an dieser Steuer und zu zwei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital;

    b) bei der Lohnsteuer auf die Länder nach der Volkszahl, auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;

    c) bei der Kapitalertragsteuer, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Grunderwerbsteuer und der Kraftfahrzeugsteuer nach dem örtlichen Aufkommen;

    d) bei der Umsatzsteuer auf die Länder nach der Volkszahl, auf die Gemeinden zu einem Drittel nach der Volkszahl und zu zwei Dritteln nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;

    e) bei der Weinsteuer auf die Länder zu einem Sechstel nach dem örtlichen Aufkommen und zu fünf Sechsteln nach der Volkszahl,

    auf die Gemeinden nach der Volkszahl;

    f) bei der Biersteuer nach dem länderweisen Verbrauch von Bier.

    g) Bei der Mineralölsteuer wird zunächst ein Vorzugsanteil von einem Viertel zugunsten der Länder Burgenland, Niederösterreich und Steiermark ausgeschieden. Der restliche Länderanteil wird auf alle Länder zu je einem Viertel nach der Volkszahl und der Gebietsfläche und zu je einem Sechstel nach der Länge der Landes-, Bezirks-

    und Wiener Gemeindestraßen (Landstraßen...

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