Bundesgesetz vom 23. November 1972, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 1973 bis 1978 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 1973 ? FAG 1973)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I FINANZAUSGLEICH

(§§ 2 bis 4 des F-VG 1948)

Tragung der Kosten der mittelbaren Bundesverwaltung und bestimmter mit der Besorgung der Verwaltung von Bundesvermögen zusammenhängender Aufgaben

§ 1. (1) Im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung

(Artikel 102 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) tragen die Länder den Personal- und Sachaufwand und die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der mit der Besorgung dieser Verwaltung betrauten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

  1. Die Länder tragen den Aufwand für die Dienstbezüge der bei den Behörden der allgemeinen Verwaltung in den Ländern einschließlich der Agrarbehörden erster und zweiter Instanz in Verwendung stehenden Bediensteten. Unter Dienstbezügen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Bezüge und Zuwendungen zu verstehen, auf die solche Bedienstete auf Grund des Dienstverhältnisses Anspruch haben oder die im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden.

  2. Die Länder tragen die Ruhegenüsse der unter lit. a bezeichneten Bediensteten und die Versorgungsgenüsse nach solchen Bediensteten,

    1. wenn die Ruhe- oder Versorgungsgenüsse in der Zeit vom 1. Oktober 1925 bis 13. März 1938 angefallen sind,

    2. wenn sich die Bediensteten am 13. März 1938 im Dienststand befunden haben,

    aber in einen der nach den Bestimmungen des Beamten-Ãœberleitungsgesetzes,

    StGBl. Nr. 134/1945, neu gebildeten Personalstände nicht übernommen worden sind,

    3. wenn die Bediensteten in den neu gebildeten Personalstand aus Anlaß der Bildung nach § 7 des Beamten-Überleitungsgesetzes oder später übernommen worden sind.

  3. Die Länder tragen den Sachaufwand der unter lit. a angeführten Behörden in dem sich aus den jeweils geltenden Vorschriften ergebenden Ausmaß. Unter Sachaufwand im Sinne dieser Bestimmung ist der gesamte Amtssachaufwand einschließlich aller Reisekosten zu verstehen.

    (2) Im Bereich der Verwaltung des Bundesvermögens

    (Artikel 17 B-VG) trägt der Bund, soweit eine Übertragung nach Artikel 104 Abs. 2 Bundes-

    Verfassungsgesetz stattgefunden hat, den Personal- und Sachaufwand im Sinne des Abs. 1

    in der vom Land geleisteten Höhe für Bedienstete,

    die für Bau- und Erhaltungsarbeiten verwendet werden und entweder nach Kollektivvertrag zu entlohnen sind oder Dienste verrichten,

    die nach dem Entlohnungsschema II des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,

    zu entlohnen wären. Dies gilt nicht für Bau-

    und Erhaltungsarbeiten, auf die das Wasserbautenförderungsgesetz,

    BGBl. Nr. 34/1948, Anwendung findet.

    (3) Bei Bauvorhaben nach Abs. 2 erhalten die Länder als Abgeltung für die Projektierungs-,

    Bauleitungs- und Bauführungsausgaben 9 v. H.

    des endgültigen Bauaufwandes.

    Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen

    § 2. Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/

    1955, nach dem Gewerblichen Selbständigen-

    Pensionsversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1957,

    und nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,

    BGBl. Nr. 28/1970, ausgezahlten Ausgleichszulagen.

    Darüberhinaus trägt der Bund auch die in den Jahren 1971 und 1972 nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz ausgezahlten Ausgleichszulagen.

    Ersatz von Besoldungskosten für die Landes- und Religionslehrer

    § 3. (1) Der Bund ersetzt den Ländern von den Kosten der Besoldung (Aktivitätsbezüge)

    der unter ihrer Diensthoheit stehenden Lehrer einschließlich der Landesvertragslehrer (im folgenden Landeslehrer genannt)

  4. an öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen 100 v. H.,

  5. an berufsbildenden Pflichtschulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

    Nr. 242/1962, und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen 50 v. H.

    (2) Den Aufwand, der auf Grund des § 7

    des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1949, BGBl.

    Nr. 190, betreffend den Religionsunterricht in der Schule, von den Ländern zu tragen ist,

    ersetzt der Bund in der gleichen Höhe, die für den Ersatz der Aktivitätsbezüge der Landeslehrer jener Schulen vorgesehen ist, an denen die Religionslehrer tätig sind.

    (3) Weiters ersetzt der Bund den Aufwand an Dienstzulagen nach den §§ 59 Abs. 10 bis 12 und 60 Abs. 8 bis 10 des Gehaltsgesetzes 1956,

    BGBl. Nr. 54, sowie den Aufwand an Nebengebühren für Landeslehrer, die Bundesaufgaben im Bereich der Pädagogischen Akademien sowie der Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute erfüllen, in voller Höhe.

    (4) Die Bestimmungen über die Tragung der Kosten der Subventionierung von Privatschulen nach den §§ 17 bis 21 des Privatschulgesetzes,

    BGBl. Nr. 244/1962, sowie in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 290/1972 bleiben unberührt.

    (5) Der Bund ersetzt den Ländern den Pensionsaufwand für die im Abs. 1 genannten Lehrer sowie für die Angehörigen und Hinterbliebenen dieser Lehrer in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Pensionsaufwand für diese Personen und den für die im Abs. 1 genannten Lehrer von den Ländern vereinnahmten Pensionsbeiträgen, besonderen Pensionsbeiträgen und Überweisungsbeträgen.

    (6) Zu den Kosten der Besoldung nach den Abs. 1 und 5 gehören alle Geldleistungen, die auf Grund der für die im Abs. 1 genannten Lehrer, ihre Angehörigen und Hinterbliebenen geltenden dienstrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu erbringen sind.

    Ferner gehören zu diesen Kosten die Dienstgeberbeiträge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, und die Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz vom 21. September 1951 über Wohnungsbeihilfen, BGBl.

    Nr. 229. Der Aufwand, der durch die Gewährung von Vorschüssen entsteht, ist von den Ersätzen ausgenommen.

    (7) Auf die Ersätze nach den Abs. 1, 2, 3

    und 5 sind auf Grund monatlicher Anforderungen der Länder so rechtzeitig Teilbeträge zu überweisen, daß die Auszahlung der Bezüge zum Fälligkeitstag gewährleistet ist. Die Teilbeträge sind am Ende des Rechnungsjahres abzurechnen. Für diesen Zweck haben die Länder Jahresberichte vorzulegen.

    Landesumlage

    § 4. Die Landesumlage darf 12•5 v. H. der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 10 Abs. 1 erster Satz) nicht

    übersteigen.

    Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen

    § 5. Der Bund hat mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme steuerpolitischer Maßnahmen,

    die für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft sein können, Verhandlungen zu führen. Das gleiche gilt für Mehrbelastungen,

    die als Folge von Maßnahmen des Bundes am Zweckaufwand der Gebietskörperschaften zu erwarten sind.

    Artikel II ABGABENWESEN

    (§§ 5 bis 11 des F-VG 1948)

    A. Ausschließliche Bundesabgaben

    § 6. Ausschließliche Bundesabgaben sind 1. die Körperschaftsteuer, die Aufsichtsratabgabe,

    die Vermögensteuer, der Beitrag nach dem Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, der Wohnbauförderungsbeitrag, der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen, die Abgabe von land-

    und forstwirtschaftlichen Betrieben, das Erbschaftssteueräquivalent;

    2. die Tabaksteuer, die Bundesmineralölsteuer,

    die Schaumweinsteuer, die Essigsäuresteuer,

    die Salzsteuer, die Zuckersteuer und die Abgabe auf Stärkeerzeugnisse;

    3. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren, die Punzierungsgebühren,

    die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrssteuern,

    die Versicherungssteuer, der Außenhandelsförderungsbeitrag;

    4. die Ein- und Ausfuhrzölle samt den zollgesetzlich vorgesehenen Ersatzforderungen und den im Zollverfahren auflaufenden Ko-

    sten, die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben sowie die mit den Zöllen erhobenen inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenzgebühren, soweit sie nicht nach § 7 gemeinschaftliche Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben,

    die Monopolabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe, der Abschöpfungsbetrag nach dem Zuckergesetz, der Abschöpfungsbetrag und die Ausgleichsabgabe nach dem Stärkegesetz, die Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz, die Abgabe nach dem Antidumpinggesetz, Abgabe nach dem Anti-

    Marktstörungsgesetz, die EFTA-Ausgleichsabgabe nach dem EFTA-Ausgleichsabgabegesetz;

    5. die Bundesgewerbesteuer. Sie ist im Ausmaß

    von 150 v. H. des einheitlichen Steuermeßbetrages zu erheben.

    B. Zwischen Bund und Ländern (Gemeinden)

    geteilte Abgaben

    § 7. (1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer,

    Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), die Umsatzsteuer, die Biersteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken, die Mineralölsteuer,

    die Erbschafts- und Schenkungssteuer,

    die Grunderwerbsteuer, die Bodenwertabgabe,

    die Kraftfahrzeugsteuer, die Spielbankabgabe,

    der Kunstförderungsbeitrag, die Weinsteuer, der Kulturgroschen und die Energieverbrauchsabgabe.

    Die Teilung der drei zuletzt genannten Abgaben zwischen dem Bund und den Ländern

    (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleibt der bundesgesetzlichen Regelung dieser Abgaben vorbehalten.

    (2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen und der für eine Mitwirkung bei der Abgabeneinhebung allenfalls gebührenden Vergütungen ergibt. Bei der Einkommensteuer sind vor der Teilung auch die im § 2 Abs. 1

    des Katastrophenfondsgesetzes, BGBl. Nr. 207/

    1966, und im § 2 des Bundesgesetzes vom 24. November 1972, BGBl. Nr. 443, genannten Anteile am Aufkommen abzuziehen. Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung,

    BGBl. Nr. 194/1961, unterliegen nicht der Teilung.

    (3) Die Kosten der Einhebung der...

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