Bundesgesetz vom 12. Feber 1958, womit das Finanzausgleichsgesetz 1956 abgeändert wird und andere finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsnovelle 1958).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Finanzausgleichsgesetz 1956, BGBl.

Nr. 153/1955, wird abgeändert wie folgt:

  1. § 2 hat zu lauten:

    „§ 2. Ausschließliche Bundesabgaben sind die folgenden Abgaben:

  2. die Körperschaftsteuer, die Aufsichtsratsabgabe,

    die Vermögensteuer, die Vermögensabgabe,

    die Vermögenszuwachsabgabe, der Kunstförderungsbeitrag

    (BGBL Nr. 131/1950), der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches

    (BGBl. Nr. 152/1954), die Beiträge von land-

    und forstwirtschaftlichen Betrieben gemäß § 30

    Abs. 2 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes

    (BGBl. Nr. 18/1955 in der derzeitigen Fassung),

    der Dienstgeberbeitrag gemäß § 10 des Kinderbeihilfengesetzes

    (BGBl. Nr. 31/1950 in der derzeitigen Fassung), der Bundeszuschlag zur Umsatzsteuer;

  3. die Tabaksteuer und der Aufbauzuschlag zum Kleinhandelspreis von Tabak, die Zuckersteuer,

    die Salzsteuer, der Bundeszuschlag zur Mineralölsteuer, die Zündmittelsteuer, die Spielkartensteuer,

    die Essigsäuresteuer, die Leuchtmittelsteuer,

    die Süßstoffsteuer;

  4. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gebühren von Wetten anläßlich sportlicher Veranstaltungen im Gebiete nur eines Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren,

    die Punzierungsgebühren, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrssteuern,

    die Versicherungssteuer, die Beförderungssteuer,

    soweit nicht für Beförderungsleistungen im Straßenbahnverkehr im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gleichartige Abgaben erhoben werden, der Außenhandelsförderungsbeitrag

    (BGBl. Nr. 214/1954), die Sonderabgabe nach § 4 der 2. Spielbankverordnungsnovelle,

    BGBl. Nr. 313/1936;

  5. die Ein- und Ausfuhrzölle samt den im Zollverfahren auflaufenden Kostenersätzen und Gebühren,

    die neben den Zöllen erhobenen Monopolabgaben sowie die mit den Zöllen erhobenen inneren Steuern, Steuerausgleiche und Lizenz-

    gebühren, soweit sie nicht nach § 3 gemeinschaftliche Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben,

    die Monopolabgaben mit Ausnahme der Bundesmonopolabgabe der Spielbanken."

  6. § 3 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Gemeinschaftliche Bundesabgaben sind die Einkommensteuer (veranlagte Einkommensteuer,

    Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer), die Umsatzsteuer,

    die Biersteuer, die Weinsteuer, der Aufbauzuschlag zum Kleinhandelspreis von Schaumwein,

    die Erbschafts- und Schenkungssteuer, die Grunderwerbsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer, die Mineralölsteuer, die Bundesmonopolabgabe der Spielbanken, der Kulturgroschen und die Energieverbrauchsabgabe.

    Die Teilung dieser letzteren Abgabe zwischen dem Bund und den Ländern

    (Wien als Land) und die Aufteilung der Ertragsanteile der Länder bleibt der bundesgesetzlichen Regelung dieser Abgabe vorbehalten."

  7. Im § 4 ist die Bezeichnung „Erbschaftsteuer"

    jeweils durch „Erbschafts- und Schenkungssteuer",

    die Bezeichnung „Grunderwerbsteuer samt Zuschlägen"

    jeweils durch „Grunderwerbsteuer"

    und die Bezeichnung „Bundesmonopolabgabe von Spielbanken" jeweils durch „Bundesmonopolabgabe der Spielbanken" zu ersetzen.

  8. Dem § 5 wird ein Abs. 4 angefügt, der zu lauten hat:

    „(4) Jene Gemeinden, auf deren Gebiet sich Bundesbahnhauptwerkstätten, Bundesbahnbetriebswerkstätten der Zugförderungsleitungen und deren Nebenstellen sowie der Bundesbahnkraftwagenbetriebsleitungen und deren Nebenstellen,

    Postautohauptwerkstätten und Postautowerkstätten befinden, erhalten je Jahr und Beschäftigten in solchen Betrieben einen Betrag von 1200 S aus Bundesmitteln zugeteilt. Für den Standort dieser Betriebe sowie die betriebsweise aufgegliederte Zahl der Beschäftigten sind die Angaben des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft (Generaldirektion der

    Österreichischen Bundesbahnen, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung)

    maßgebend. Der Berechnung ist der Beschäftigtenstand 1957 zugrunde zu legen, wobei auf volle Dienstposten umzurechnen ist. Die sich danach ergebenden Beträge sind den in Betracht kommenden Gemeinden in gleichen Teilbeträgen spätestens zum 20. eines jeden Monats zu überweisen."

  9. § 10 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, durch Beschluß

    der Gemeindevertretung...

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