Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 2. März 1953 zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 225/1952.

Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 225/1952, wird verordnet:

Die in dem angeschlossenen Verzeichnis, das einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, aufgezählten Ortsgemeinden haben als Bergbauerngemeinden zu gelten.

In den als Bergbauerngemeinden festgestellten Ortsgemeinden darf bei der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der durch Beschluß der Gemeindevertretung festzusetzende Hebesatz das Ausmaß von 300 v. H. nicht überschreiten.

Kamitz Verzeichnis.

Burgenland.

(Bergbauerngemeinden.)

Kärnten.

(Bergbauerngemeinden.)

Niederösterreich.

(Bergbauerngemeinden.)

Oberösterreich (Bergbauerngemeinden.)

Salzburg.

(Bergbauerngemeinden.)

Steiermark.

(Bergbauerngemeinden.)

Tirol

(Bergbauerngemeinden.).

Vorarlberg

(Bergbauerngemeinden.).

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