Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Zollrechts-Durchführungsverordnung geändert wird (3. ZollR-DV ? Novelle)

Auf Grund des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994 (ZollR-DG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/1998, wird verordnet:

Die Zollrechts-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 1104/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 6/1998, wird wie folgt geändert:

  1. Der § 4 samt Überschrift lautet:

    „Gegenwert des Euro

    (§ 43 ZollR-DG)

    § 4. Im Rahmen des § 43 ZollR-DG werden die Gegenwerte im Zollrecht in Euro bestimmter Werte in österreichischen Schilling nach der Liste im Anhang 2 festgesetzt.“

  2. Der § 5a samt Überschrift und Anhang 2a werden aufgehoben.

  3. Der § 5b samt Überschrift wird aufgehoben.

  4. Der § 5c wird zu § 5a.

  5. Im § 6 lit. a wird folgende Z 4 eingefügt:

    „4. Verpackungen, Umschließungen und Paletten;“

  6. Der § 6 lit. b lautet:

    „b) Waren, deren Gesamtwert je Sendung 22 Euro nicht übersteigt;“

  7. Der § 7a Z 1 und Z 2 lautet:

    „1. für Waren, die Einfuhrabgaben (Art. 4 Nr. 10 ZK) unterliegen..........................auf     5000 Euro 2. für andere Waren .................................................................................................auf 100000 Euro“

  8. Der § 9 samt Überschrift lautet:

    „Zu Art. 868 Unterabsatz 1 ZK-DVO

    § 9. Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen hat zu unterbleiben, wenn der Gesamtbetrag der Abgaben 10 Euro im Einzelfall nicht erreicht; im Post- und Reiseverkehr sowie bei der Erhebung von Säumniszinsen im Sinne von Art. 232 ZK gilt diese Regelung für einen Gesamtbetrag von 3 Euro im Einzelfall.“

  9. Der § 10 Z 2 lautet:

    „2. im Fall des Art. 76 Abs. 1 lit. b und c ZK in der Meldung an das Zollamt Suben oder“

  10. Der § 19a lautet:

    „§ 19a. Der Reisefreibetrag für Waren, die von Reisenden eingeführt werden, die in das Anwendungsgebiet

    über eine Landgrenze zu anderen Staaten...

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