Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Zollrechts-Durchführungsverordnung geändert wird (3. ZollR-DV ? Novelle)
Auf Grund des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994 (ZollR-DG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/1998, wird verordnet:
Die Zollrechts-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 1104/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 6/1998, wird wie folgt geändert:
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Der § 4 samt Überschrift lautet:
„Gegenwert des Euro
(§ 43 ZollR-DG)
§ 4. Im Rahmen des § 43 ZollR-DG werden die Gegenwerte im Zollrecht in Euro bestimmter Werte in österreichischen Schilling nach der Liste im Anhang 2 festgesetzt.“
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Der § 5a samt Überschrift und Anhang 2a werden aufgehoben.
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Der § 5b samt Überschrift wird aufgehoben.
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Der § 5c wird zu § 5a.
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Im § 6 lit. a wird folgende Z 4 eingefügt:
„4. Verpackungen, Umschließungen und Paletten;“
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Der § 6 lit. b lautet:
„b) Waren, deren Gesamtwert je Sendung 22 Euro nicht übersteigt;“
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Der § 7a Z 1 und Z 2 lautet:
„1. für Waren, die Einfuhrabgaben (Art. 4 Nr. 10 ZK) unterliegen..........................auf     5000 Euro 2. für andere Waren .................................................................................................auf 100000 Euro“
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Der § 9 samt Überschrift lautet:
„Zu Art. 868 Unterabsatz 1 ZK-DVO
§ 9. Die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen hat zu unterbleiben, wenn der Gesamtbetrag der Abgaben 10 Euro im Einzelfall nicht erreicht; im Post- und Reiseverkehr sowie bei der Erhebung von Säumniszinsen im Sinne von Art. 232 ZK gilt diese Regelung für einen Gesamtbetrag von 3 Euro im Einzelfall.“
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Der § 10 Z 2 lautet:
„2. im Fall des Art. 76 Abs. 1 lit. b und c ZK in der Meldung an das Zollamt Suben oder“
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Der § 19a lautet:
„§ 19a. Der Reisefreibetrag für Waren, die von Reisenden eingeführt werden, die in das Anwendungsgebiet
über eine Landgrenze zu anderen Staaten...
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