VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Königlich Dänischen Finanzministerium über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern von Dividenden und Zinsen

Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und das Königlich Dänische Finanzministerium haben, in Ausführung von Artikel 10 und 10 A des Abkommens vom 23. Oktober 1961 zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung dar Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des dieses Abkommen abändernden Protokolls vom 29. Oktober 1970 (im folgenden „Abkommen"

genannt) folgendes vereinbart:

  1. TEIL Allgemeine Bestimmungen Artikel 1

    (1) Als im Abzugsweg an der Quelle erhobene Steuern von Dividenden und Zinsen im Sinn der Artikel 10 und 10 A des Abkommens gelten derzeit:

    1. in Österreich die Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen (österreichische Quellensteuer);

    2. in Dänemark die Dividendensteuer (dänische Quellensteuer).

    (2) Der Empfänger von Dividenden und Zinsen,

    die in einem der beiden Staaten einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegen,

    hat Anspruch auf die in den Artikeln 10

    und 10 A des Abkommens vorgesehene Entlastung von dieser Steuer, sofern er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte seinen Wohnsitz im Sinne von Artikel 2 des Abkommens im anderen Staat hat und nicht gemäß Artikel 10

    Absatz 5 des Abkommens vo;n der Entlastung ausgeschlossen ist.

    (3) Der Anspruch auf Steuerentlastung steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividenden und Zinsen das Recht auf Nutzung der diese Erträge abwarfenden Kapitalanlagen besaß.

    (4) Die Steuerentlastung erfolgt in beiden Staaten im Rückerstattungsverfahren. Zurückzuerstattende Steuerbeträge werd|;n nicht verzinst.

  2. TEIL Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer Artikel 2

    (1) Der in Dänemark wohnhafte Einkommensempfänger hat die Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer unter Verwendung des Formulars R-D 2 schriftlich zu beantragen. Dieses Formular kann in Dänemark bei den Veranlagungsbehörden oder Steuerdirektionen bezogen werden.

    (2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, bei der für die Einkommensbesteuerung des Antragstellers zuständigen dänischen Veranlagungsbehörde

    (das Amtsskatteinspektorat; in Kopenhagen,

    Frederiksberg und Genf;ofte: das Skattedirektorat)

    in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

    (3) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend...

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