Bundesgesetz, mit dem das Fleischuntersuchungsgesetz und das Tierseuchengesetz (TSG) geändert werden

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel 1Â Â

Änderung des Fleischuntersuchungsgesetzes Â

Das Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Â

BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert: Â

  1. § 2 Abs. 2 lautet: Â

    „(2) Eine „Schlachtung aus besonderem Anlass“ ist jede von einem Tierarzt oder Verfügungsberechtigten im Anschluss an einen Unfall oder auf Grund schwerer physiologischer und funktioneller Störungen angeordnete Schlachtung. Eine „Notschlachtung“ ist eine Schlachtung aus besonderem Anlass außerhalb eines Schlachtbetriebes, wenn der Tierarzt oder der Verfügungsberechtigte der Auffassung ist, dass Â

    das Tier nicht transportfähig ist oder dass der Transport dem Tier unnötige Leiden verursachen würde.“ Â

  2. § 4 Abs. 3 lautet: Â

    „(3) Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Bundesland Wien darf durch Tierärzte wahrgenommen werden, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen.“ Â

  3. § 5 Abs. 1 Z 3 lautet: Â

      „3. im Besitz eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses sind, aus dem hervorgeht, dass bei der Tätigkeit mit Fleisch keine Gefahr der Ãœbertragung von Krankheitserregern besteht.“ Â

  4. § 5 Abs. 2 lautet: Â

    „(2) Die beauftragten Personen haben dafür zu sorgen, dass das Gesundheitszeugnis gemäß Abs. 1 Â

    Z 3 jährlich erneuert wird.“ Â

  5. § 6 Abs. 7 Z 3 lautet: Â

      „3. der Tierarzt das ärztliche Gesundheitszeugnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 nicht erbringt.“ Â

  6. § 7 Abs. 6 Z 2 lautet: Â

      „2. der Fleischuntersucher das ärztliche Gesundheitszeugnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 nicht erbringt.“ Â

  7. Dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt: Â

    „(5) Die Bestellung erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem der Trichinenuntersucher das 65. Lebensjahr vollendet hat.“ Â

  8. Im § 20 Abs. 4 lautet der erste Satz: Â

    „Über jede Notschlachtung und Schlachtung aus besonderem Anlass ist im Falle einer Tierseuche oder Â

    Zoonose unverzüglich, in den anderen Fällen monatlich vom Fleischuntersuchungstierarzt dem Bürgermeister und der Bezirksverwaltungsbehörde eine Anzeige zu erstatten, die folgende Punkte umfassen Â

    muss:“ Â

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  9. Nach § 26b wird folgender § 26c angefügt: Â

    „§ 26c. (1) Bei Bestätigung einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Abs. 2 sind die betroffenen Â

    Tiere zu töten. Die Tötung ist mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde anzuordnen. Â

    (2) Eine...

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