Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997, das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz, das Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, das Tiertransportgesetz ? Luft, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, die Straßenverkehrsordnung 1960, das Tiertransportgesetz ? Straße, das Führerscheingesetz, das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Kraftfahrgesetz 1967, die 3. KFG-Novelle, die 4. KFG-Novelle, das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), das Containersicherheitsgesetz, das Tiertransportgesetz ? Eisenbahn, das Hochleistungsstreckengesetz, das Bundesgesetz zur Errichtung einer ?Brenner Eisenbahn GmbH?, das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, das Bundesbahngesetz 1992, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs, das Schifffahrtsgesetz, das Bundesgesetz vom 26. Juni 1974, mit dem das Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz geändert wird, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Binnenschi

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand

  1 Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997

  2 Änderung des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes

  3 Änderung des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes

  4 Änderung des Tiertransportgesetzes – Luft

  5 Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996

  6 Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

  7 Änderung des Tiertransportgesetzes – Straße

  8 Änderung des Führerscheingesetzes

  9 Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995

10 Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967

11 Änderung der 3. KFG-Novelle 12 Änderung der 4. KFG-Novelle 13 Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 14 Änderung des Containersicherheitsgesetzes 15 Änderung des Tiertransportgesetzes – Eisenbahn 16 Änderung des Hochleistungsstreckengesetzes 17 Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“

18 Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes 19 Änderung des Bundesbahngesetzes 1992

20 Änderung des Eisenbahnbeförderungsgesetzes 21 Änderung des Bundesgesetzes über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs 22 Änderung des Schifffahrtsgesetzes 23 Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz geändert wird 24 Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen 25 Änderung des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Binnenschiffsverkehr samt Anlage und Zusatzprotokoll 26 Änderung des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über den Binnenschiffsverkehr 27 Änderung des Bundesgesetzes über die Seeschifffahrt 28 Änderung des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens 29 Änderung des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes 30 Änderung des Marchfeldkanalgesetzes 31 Änderung des Telekommunikationsgesetzes 32 Änderung des Amateurfunkgesetzes 33 Änderung des Funker-Zeugnisgesetzes 34 Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes 35 Änderung des Postgesetzes 36 Änderung des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion 37 Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes 38 Änderung des Innovations- und Technologiefondsgesetzes 39 Änderung des Bundesgesetzes über das Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft mit beschränkter Haftung 40 Änderung des Bundesgesetzes zur Übertragung der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. an den Bund Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Euro-Umstellungsgesetz Verkehr,

Innovation und Technologie – EUGVIT)

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997

Das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 (BGzLV 1997), BGBl. I Nr. 101/1997, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 16 werden der Betrag „50000 S“ durch den Betrag „3633 Euro“ und der Betrag „100000 S“

    durch den Betrag „7267 Euro“ ersetzt.

  2. Im § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

    Artikel 2

    Änderung des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes Das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz (FlUG), BGBl. I Nr. 105/1999, wird wie folgt geändert:

  3. Im § 15 Abs. 2 wird der Betrag „50000 S“ durch den Betrag „3633 Euro“ ersetzt.

  4. Im § 20 werden die Beträge „300000 S (21801,85 Euro)“ durch den Betrag „21801 Euro“ ersetzt.

  5. Im § 23 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Die §§ 15 Abs. 2 und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

    Artikel 3

    Änderung des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes Das Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz (FBG), BGBl. I Nr. 97/1998, wird wie folgt geändert:

  6. Im § 7 Abs. 2 Z 4 wird der Betrag „600 Millionen  Schilling“  durch den Betrag „43603700  Euro“

    ersetzt.

  7. Der bisherige Text des § 15 wird als „Abs. 1“ bezeichnet. Danach wird folgender Abs. 2 angefügt:

    „(2) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

    Artikel 4

    Änderung des Tiertransportgesetzes – Luft Das Tiertransportgesetz-Luft (TGLu), BGBl. Nr. 152/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/1998, wird wie folgt geändert:

  8. Im § 18 Abs. 4 wird der Betrag „10000 S“ durch den Betrag „726 Euro“ ersetzt.

  9. Im § 19 Abs. 1 werden der Betrag „50000 S“ durch den Betrag „3633 Euro“, der Betrag „70000 S“

    durch den Betrag „5087 Euro“ und der Betrag „1000 S“ durch den Betrag „72 Euro“ ersetzt.

  10. Im § 22 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Die §§ 18 Abs. 4 und 19 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

    Artikel 5

    Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996

    Das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/1999 wird wie folgt geändert:

  11. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeichnung

    „Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:

  12. Nach § 21 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) § 15 Abs. 1, 2 und 4 und § 15a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

    Artikel 6

    Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960

    Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

  13. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeichnung

    „Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:

  14. Nach § 103 Abs. 2d wird folgender Abs. 2e angefügt:

    „(2e)  § 99 Abs. 1 bis 4 und § 100 Abs. 3 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

    Artikel 7

    Änderung des Tiertransportgesetzes – Straße Das Tiertransportgesetz – Straße, BGBl. Nr. 411/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/1999, wird wie folgt geändert:

  15. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeichnung

    „Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:

  16. Nach § 20 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

    „(5)  § 16 Abs. 1, 2, 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

    Artikel 8

    Änderung des Führerscheingesetzes Das Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2001, wird wie folgt geändert:

  17. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Währungsbezeichnung

    „Euro“ ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:

  18. Nach § 43 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

    „(10)  § 37  Abs. 1,  § 37  Abs. 3,  § 37  Abs. 4,  § 37  Abs. 6,  § 37  Abs. 7  und  § 37a, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

    Artikel 9

    Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995

    Das Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2001, wird wie folgt geändert:

  19. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die...

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