Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Studienbeitragsverordnung 2004 geändert wird

  1. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Studienbeitragsverordnung 2004 geändert wird

    Auf Grund der §§ 91 Abs. 4 und 92 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2008, wird verordnet:

    Die Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004, BGBl. II Nr. 55, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 366/2004, wird wie folgt geändert:

  2. § 2 Abs. 1 lautet:

    (1) Die Einhebung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß § 29 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, hat gemeinsam mit der Einhebung eines allfälligen Studienbeitrages zu erfolgen.

  3. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    (3) § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ist nur auf ordentliche Studierende anzuwenden.

  4. Nach § 2 werden folgende §§ 2a bis 2c samt Überschriften eingefügt:

    "Ermittlung der beitragsfreien Zeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002

    § 2a. (1) Die Universitäten haben von Amts wegen für die an ihrer Universität belegten Studien zu ermitteln, ob die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester) überschritten wurde. Jenen Studierenden, die die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 nicht überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums kein Studienbeitrag vorzuschreiben.

    (2) Die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums ist folgendermaßen zu ermitteln, wobei bei einem Wechsel des Studienstandortes die bereits absolvierten Semester zu berücksichtigen sind:

    1. für Diplomstudien unter sinngemäßer Anwendung von § 9 Abs. 3 Z 1 bis 4 UniStEV 2004; bei unterschiedlicher Semesterzahl der Unterrichtsfächer eines Lehramtsstudiums ist die höhere Semesterzahl maßgeblich;
    2. für Bachelor- und Masterstudien unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl;
    3. für Doktoratsstudien unter Bezugnahme auf die erste Kennzahl; zurückgelegte Semester eines viersemestrigen Doktoratsstudiums sind jedoch bei Übertritt in das entsprechende sechssemestrige Doktoratsstudium einzurechnen.

    (3) Jenen Studierenden, die die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 (vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt zuzüglich zwei Semester) überschritten haben...

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