Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die öffentliche Lagerhaltung von Magermilchpulver

Auf Grund der §§ 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der Fassung BGBl. Nr. 664/1994 (MOG) wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.

Anerkennung der Betriebsstätten

§ 3. (1) Anträge auf Anerkennung sind unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes in dreifacher Ausfertigung und für jede Betriebsstätte gesondert zu stellen.

(2) Die Anerkennung setzt voraus, daß der Antragsteller (Hersteller) auf Verlangen in zweifacher Ausfertigung vorlegt:

  1. Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen das Magermilchpulver hergestellt und gelagert werden soll,

  2. Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Magermilchpulver,

  3. Beschreibung der vorgesehenen Herstellungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Magermilchmengen sowie Art und Menge der Herstellung anderer Erzeugnisse, insbesondere Buttermilchpulver und Molkenpulver, mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.

    (3) Die Anerkennung wird dem Hersteller für jede Betriebsstätte erteilt. Gleichzeitig erfolgt die Zuteilung der Ordnungsnummer.

    (4) Der Hersteller hat die AMA schriftlich oder mittels Telefax (Telekopie) mindestens zwei Arbeitstage vor Beginn der Herstellung von der Absicht, Magermilchpulver für die Intervention herzustellen, zu verständigen.

    (5) Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen betreffend Anerkennung und Kontrolle der Betriebsstätten hat die AMA unangemeldet Kontrollen vor Ort durchzuführen.

    (6) Wird gegen die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 verstoßen, so wird die Anerkennung widerrufen. Die Anerkennung kann nicht vor Ablauf von mindestens drei Monaten neu erteilt werden.

    Angebote

    § 4. Angebote sind unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes schriftlich oder mittels Telefax (Telekopie) bei der AMA einzureichen. Nach Annahme des Angebots hat die AMA einen Lieferschein auszustellen.

    Unbedenklichkeitsbescheinigung

    § S. (1) Der Hersteller hat für jedes Kaufangebot eine von einer gemäß § 9 Abs. 2 lit. c der Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 897/1993, befugten Stelle ausgestellte...

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