Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Düngemittelverordnung 2004 geändert wird

162. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Düngemittelverordnung 2004 geändert wird

Auf Grund der §§ 6, 8, 9 und 13 des Düngemittelgesetzes 1994 ? DMG 1994, BGBl. Nr. 513, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet:

Die Düngemittelverordnung 2004, BGBl. II Nr. 100, geändert durch BGBl. II Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 24 lautet:

?24.?Wirtschaftsdünger?: tierische Ausscheidungen, Stallmist, Gülle und Jauche sowie Stroh und ähnliche Reststoffe aus der pflanzlichen Produktion, denen keine Nährstoffe zugesetzt wurden und welche Pflanzennährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Pflanzen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen.?

2. § 2 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

?(6) Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit haben die Betriebsinhaber die für die Kontrolle maßgeblichen schriftlichen Aufzeichnungen und Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer von Produkten, einschließlich die Art und Herkunft von organischen Ausgangsstoffen, für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren.?

3. In § 5 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Wort ?Düngemitteln? die Wortfolge ?sowie Biogasgülle? eingefügt.

4. In Anlage 1 ?I. Typenbezeichnung? lautet die Z 9 ?9. Biogasgülle?; die bisherigen Z 9 bis 12 erhalten jeweils die Ziffernbezeichnungen 10 bis 13.

5. Anlage 1 ?II. Allgemeine Bestimmungen? Z 6 lautet:

?6. Hygiene

Die Produkte haben allgemeinen hygienischen Anforderungen zu entsprechen.?

6. In Anlage 1 ?III. Typenliste? Z 1 ?Mineralische Stickstoffdünger? wird bei ?4. Besondere Bestimmungen? der 2. Anstrich ?- Höchstgehalt an Ammoniumnitrat-N: 28%? ersetzt durch

?- Höchstgehalt an Ammoniumnitrat-N: 28% bei Abgabe an Landwirte, Gewerbetreibende und sonstige Berechtigte gemäß Nr. 57 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 1348/2008/EG, ABl. Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 108; ansonsten ein Höchstgehalt an Ammoniumnitrat-N von 20% ?.

7. In Anlage 1 ?III. Typenliste? Z 8 ?Organische Dünger? entfällt die Wortfolge ?Organische Substanz bewertet als Glühverlust (550°C),?.

8. In Anlage 1 ?III. Typenliste? erhalten die Z 9 bis 12 die Ziffernbezeichnungen 10 bis 13; die Z 9 lautet:

?9. Biogasgülle

1. Mindestgehalt:

mindestens 50% organische Substanz i.d. TS und einer der nachgenannten Gehalte in der Frischmasse:

- 0,2% N;

- 0,1% P2O5;

- 0,3% K2O

2. Typenbestimmende Bestandteile, Nährstoffformen und -löslichkeiten:

Organische Substanz, Gesamtstickstoff oder organisch gebundener Stickstoff, Gesamtphosphat, Gesamtkaliumoxid oder wasserlösliches Kaliumoxid.

Stickstoff bewertet als Gesamt-Stickstoff, Phosphat bewertet als Gesamt-P2O5, Kali bewertet als Gesamt-K2O, Kali bewertet als wasserlösliches Kaliumoxid.

3. Ausgangsstoffe:

Biogasgülle ist das vergorene Substrat aus...

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