Bundesgesetz vom 29. April 1975 betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I Für die Gesetzgebung der Länder in bestimmten Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden gemäß Art. 14 a Abs. 4 lit. a des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 folgende Grundsätze aufgestellt:
Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule
§ 1. Die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule hat die Aufgabe,
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den Schülern die schulische Grundausbildung für eine Berufstätigkeit in der Land-
und Forstwirtschaft zu vermitteln,
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die Schüler zu demokratischen, heimat-
und berufsverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden,
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die Allgemeinbildung der Schüler entsprechend ihrer künftigen Berufstätigkeit zu erweitern und zu vertiefen sowie insbesondere auch die Grundlage für die spätere fachliche Weiterbildung des Schülers zu schaffen.
Schulpflicht
§ 2. (1) Zum Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule sind spätestens mit der Vollendung des 16. Lebensjahres die in der Land- und Forstwirtschaft einschließlich ihrer Sondergebiete tätigen Jugendlichen beiderlei Geschlechts zu verpflichten, wenn sie keine andere Schule besuchen oder nicht in einer anderen Berufsausbildung stehen. Die land- und forstwirtschaftliche Berufsschulpflicht endet — unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 — spätestens mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) Land- und. forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen,
soweit sie diese Schule nicht bereits in Erfüllung der Schulpflicht gemäß Abs. 1 besucht haben.
(3) Die gesamte Unterrichtszeit hat mindestens 600 Stunden zu umfassen. Die Einrichtung vollschulartiger Lehrgänge ist zulässig.
Pflichtgegenstände
§ 3. Als Pflichtgegenstände sind jedenfalls Religion, Rechnen, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Politische Bildung, Lebenskunde und Leibesübungen sowie die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturkundlichen,
fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände vorzusehen.
Ãœbertritt von der Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes
§ 4. Die in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule eines Landes zurückgelegte Schulzeit ist für die Erfüllung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulpflicht in einem anderen Bundesland anzurechnen.
Schulgeldfre...
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