Bundesgesetz vom 29. April 1975 betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Für die Gesetzgebung der Länder in bestimmten Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden gemäß Art. 14 a Abs. 4 lit. a des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 folgende Grundsätze aufgestellt:

Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule

§ 1. Die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule hat die Aufgabe,

  1. den Schülern die schulische Grundausbildung für eine Berufstätigkeit in der Land-

    und Forstwirtschaft zu vermitteln,

  2. die Schüler zu demokratischen, heimat-

    und berufsverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden,

  3. die Allgemeinbildung der Schüler entsprechend ihrer künftigen Berufstätigkeit zu erweitern und zu vertiefen sowie insbesondere auch die Grundlage für die spätere fachliche Weiterbildung des Schülers zu schaffen.

    Schulpflicht

    § 2. (1) Zum Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule sind spätestens mit der Vollendung des 16. Lebensjahres die in der Land- und Forstwirtschaft einschließlich ihrer Sondergebiete tätigen Jugendlichen beiderlei Geschlechts zu verpflichten, wenn sie keine andere Schule besuchen oder nicht in einer anderen Berufsausbildung stehen. Die land- und forstwirtschaftliche Berufsschulpflicht endet — unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 — spätestens mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.

    (2) Land- und. forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen,

    soweit sie diese Schule nicht bereits in Erfüllung der Schulpflicht gemäß Abs. 1 besucht haben.

    (3) Die gesamte Unterrichtszeit hat mindestens 600 Stunden zu umfassen. Die Einrichtung vollschulartiger Lehrgänge ist zulässig.

    Pflichtgegenstände

    § 3. Als Pflichtgegenstände sind jedenfalls Religion, Rechnen, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Politische Bildung, Lebenskunde und Leibesübungen sowie die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturkundlichen,

    fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände vorzusehen.

    Ãœbertritt von der Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes

    § 4. Die in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule eines Landes zurückgelegte Schulzeit ist für die Erfüllung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulpflicht in einem anderen Bundesland anzurechnen.

    Schulgeldfre...

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