Bundesgesetz vom 8. Oktober 1980 über das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat ein land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem (LFBIS)

einzurichten und zu führen. Hiebei kann er sich der automationunterstützten Datenverarbeitung bedienen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wird ermächtigt, mit den Ländern Vereinbarungen nach Art. 15 a B-VG zum Zwecke der Übertragung von Aufgaben des LFBIS an andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, die Aufgaben auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet besorgen, abzuschließen. Beim Abschluß

solcher Vereinbarungen ist Bedacht zu nehmen auf die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung oder auf die Verbesserung des Datenverkehrs im Sinne dieses Bundesgesetzes. In solchen Vereinbarungen ist dafür vorzusorgen, daß die beauftragten Rechtsträger an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebunden werden.

(3) Nach Maßgabe einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach Anhörung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes zu erlassenden Verordnung können dem Österreichischen Statistischen Zentralamt aus den im Abs. 2 zweiter Satz genannten Gründen die Verarbeitung und Übermittlung von Daten des LFBIS übertragen werden, soweit diese Daten mit Aufgaben der Bundesstatistik in Zusammenhang stehen.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft darf Daten, die einzelne land- und forstwirtschaftliche Betriebe betreffen (im folgenden Daten genannt), insoweit ermitteln, verarbeiten und benützen, als dies zur Erfüllung der ihm auf Grund des Bundesministeriengesetzes 1973,

BGBl. Nr. 389, oder auf Grund anderer Gesetze

übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Dabei sind auch die Belange der umfassenden Landesverteidigung zu berücksichtigen.

(2) Die im Abs. 1 und in den §§ 3 bis 8 genannten Daten sind in das LFBIS aufzunehmen.

§ 3. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat die im Zuge von Erhebungen, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965,

BGBl. Nr. 91, durch Verordnung angeordnet wurden, ermittelten Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln,

soweit dies in dieser Verordnung angeordnet wurde.

(2) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen von im Abs. 1 genannten Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu

übermitteln.

§ 4. (1) Durch die Aufnahme von Daten, die gemäß den §§ 7 bis 10 des Bundesmineralölsteuergesetzes,

BGBl. Nr. 67/1966, ermittelt wurden,

in das LFBIS wird § 2 Abs. 1 Z 19 des Bundesrechenamtsgesetzes,

BGBl. Nr. 123/1978, nicht berührt.

(2) Das LFBIS darf auch für Zwecke der Bundesmineralölsteuervergütung benützt werden.

§ 5. Die Abgäbenbehörden des Bundes haben nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 folgende Daten der Einheitswertbescheide für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an den Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft zu übermitteln:

  1. Name und Anschrift des Eigentümers der wirtschaftlichen...

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