Bundesgesetz vom 3. Juli 1968, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer - Dienstrechtsüberleitungsgesetz abgeändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-

Dienstrechtsüberleitungsgesetz, BGBl.

Nr. 176/1966, wird abgeändert wie folgt:

  1. Im § 2 Abs. 2 sind nach den Worten „soweit sie für Bundeslehrer des Dienst- oder Ruhestandes oder deren Hinterbliebene gelten" die Worte „und nicht die Amtstitel betreffen" einzufügen.

  2. § 7 hat zu lauten:

    „§ 7. Besondere Anstellungserfordernisse Für die besonderen Anstellungserfordernisse gelten nach Maßgabe des § 2 die im Gehaltsüberleitungsgesetz enthaltenen diesbezüglichen Bestimmungen für Bundeslehrer."

  3. Im § 19 Abs. 5 hat an Stelle des Wortes

    „Erhaltung" das Wort „Erklärung" zu treten.

  4. Im § 32 haben an Stelle der Worte „von 24 Wochenstunden" die Worte „von 21 Wochenstunden"

    zu treten.

    Artikel II Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1968 in Kraft.

    Artikel III Mit der...

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