Bundesgesetz vom 14. Juli 1966, mit dem Bestimmungen über die land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes getroffen werden (Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. HAUPTSTÃœCK Allgemeine Bestimmungen

    § 1. Geltungsbereich Dieses Bundesgesetz gilt für folgende land-

    und forstwirtschaftliche Lehranstalten des Bundes:

    1. für öffentliche höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten,

    2. für öffentliche Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen,

    3. für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter den lit. a und b genannten Schulen bestimmt sind.

      § 2. Aufgabe der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes

      (1) Die land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes haben die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie haben die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.

      Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen,

      pflichttreuen und verantwortungsbewußten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik

      Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben

      Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

      (2) Die besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten ergeben sich aus den Bestimmungen des II. Hauptstückes.

      § 3. Allgemeine Zugänglichkeit

      (1) Die öffentlichen Schulen und Schülerheime im Sinne des § 1 sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes,

      der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses mit der Maßgabe zugänglich, daß Schulen,

      Klassen und Heime eingerichtet werden können,

      die nur für Burschen oder nur für Mädchen bestimmt sind.

      (2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule oder ein öffentliches Schülerheim darf nur wegen Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen durch den Schüler oder wegen Überfüllung der Schule oder des Schülerheimes abgelehnt werden.

      § 4. Unentgeltlichkeit des Unterrichtes

      (1) Der Besuch der im § 1 genannten öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.

      (2) Die durch gesonderte Vorschriften geregelte Einhebung von Prüfungstaxen, Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen,

      Unfallversicherungsprämien und eines höchstens kostendeckenden Beitrages für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen wird hiedurch nicht berührt. Sonstige Schulgebühren dürfen nicht eingehoben werden.

      § 5. Lehrpläne

      (1) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat für die im § 1 genannten Schularten unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des II. Hauptstückes durch Verordnung Lehrpläne zu erlassen.

      (2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

    4. die allgemeinen Bildungsziele, die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und didaktische Grundsätze;

    5. die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen;

    6. Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß

      der einzelnen Unterrichtsgegenstände

      (Stundentafel).

      (3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände,

      alternative Pflichtgegenstände, relative Pflichtgegenstände, Freigegenstände) in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird in den Bestimmungen des II. Hauptstückes für die einzelnen Schularten festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, daß einzelne der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände zu führen sind. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch sonstige Unterrichtsgegenstände als relative Pflichtgegenstände oder als Freigegenstände oder unverbindliche

      Ãœbungen vorgesehen werden.

      (4) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/

      1949, in der jeweils geltenden Fassung, Bedacht zu nehmen.

      (5) Zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen können Schulversuche durchgeführt werden.

      § 6. Begriffsbestimmungen

      (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen a) unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter (§ 7 Abs. 1)

      errichtet und erhalten werden;

    7. unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände,

      deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet sind;

    8. unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen gewählt werden muß und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird;

    9. unter relativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zwar frei gewählt werden kann, die jedoch im

      übrigen wie Pflichtgegenstände gewertet werden;

    10. unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände und unter unverbindlichen

      Ãœbungen jene Unterrichtsveranstaltungen,

      zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn des Schuljahres erforderlich ist und die nicht wie Pflichtgegenstände gewertet werden;

    11. unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage;

    12. unter Erhaltung einer Schule die Beistellung der erforderlichen Lehrer sowie des zur Betreuung des Schulgebäudes und der

      übrigen Schulliegenschaften notwendigen Personals (Schulwart, Reinigungspersonal,

      Heizer, Wirtschaftspersonal u. dgl.) sowie die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften,

      ...

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