Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern und Nachwahlen in die Österreichische Ärztekammer (Ärztekammer-Wahlordnung 2006 - ÄKWO 2006)

459. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Durchführung der Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern und Nachwahlen in die Österreichische Ärztekammer (Ärztekammer-Wahlordnung 2006 -ÄKWO 2006) Auf Grund der §§ 76 und 80a Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2006, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Sprachliche Gleichbehandlung

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Kundmachungen

§ 4 Kosten

§ 5 Fristen

§ 6 Mitteilungen

2. Hauptstück

Wahl der Vollversammlung in den Ärztekammern in den Bundesländern

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 7 Durchführung der Wahlen und Wahlgebiet

§ 8 Aktives und passives Wahlrecht

§ 9 Wahlkörper

2. Abschnitt

Wahlkommissionen

1. Unterabschnitt

Wahlkommission, Teilwahlkommissionen, Zweigwahlkommissionen

§ 10 Einrichtung der Wahlkommission

§ 11 Aufgaben der Wahlkommission

§ 12 Einrichtung von Teilwahlkommissionen

§ 13 Aufgaben der Teilwahlkommissionen

§ 14 Einrichtung von Zweigwahlkommissionen

§ 15 Aufgaben der Zweigwahlkommissionen

2. Unterabschnitt

Bestimmungen für alle Wahlkommissionen

§ 16 Vertrauenspersonen

§ 17 Tätigkeit der Wahlkommission

§ 18 Geschäftsstelle der Wahlkommission

§ 19 Einberufung der Wahlkommission

§ 20 Beschlussfassung der Wahlkommission

3. Abschnitt

Anordnung und Ausschreibung der Wahl

§ 21 Anordnung der Wahl

§ 22 Festlegung der Zahl der Kammerräte (Kammerrätinnen) und der Mandatsverteilung

§ 23 Durchführung der Wahl an zwei oder drei Wahltagen

§ 24 Bestimmung des Zeitpunkts der Wahl

§ 25 Wahlausschreibung

4. Abschnitt

Wählerlisten und Wahlvorschläge

§ 26 Herstellung und Auflegung der Wählerlisten

§ 27 Einspruchsverfahren und Abschluss der Wählerlisten

§ 28 Inhalt der Wahlvorschläge

§ 29 Unterstützungserklärungen

§ 30 Einbringung der Wahlvorschläge

§ 31 Prüfung der Wahlvorschläge

§ 32 Änderungen und Zurückziehungen von Wahlvorschlägen

§ 33 Reihung der Wahlvorschläge in der Kundmachung

§ 34 Kundmachung der Wahlvorschläge

5. Abschnitt

Wahlkuverts, Rückkuverts und Stimmzettel

§ 35 Gestaltung der Wahlkuverts und Rückkuverts

§ 36 Gestaltung der Stimmzettel

§ 37 Bereitstellung und Zustellung der Wahlkuverts, Rückkuverts und Stimmzettel

6. Abschnitt

Wahllokal und Wahlzelle

§ 38 Wahllokal

§ 39 Wahlzelle

7. Abschnitt

Abstimmungsverfahren

§ 40 Vorbereitung des Abstimmungsverfahrens

§ 41 Ausübung des aktiven Wahlrechts

§ 42 Wahlvorgang bei persönlicher Stimmabgabe im Wahllokal

§ 43 Wahlvorgang bei Briefwahl

§ 44 Behandlung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen

§ 45 Besondere Erfordernisse bei Durchführung der Wahl an zwei oder drei Wahltagen

§ 46 Stimmenzählung und Abstimmungsergebnis

§ 47 Gültige Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels

§ 48 Gültigkeit bei mehreren Stimmzetteln in einem Wahlkuvert

§ 49 Ungültigkeit des Stimmzettels

8. Abschnitt

Ermittlungsverfahren

§ 50 Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 51 Zuteilung der Mandate

§ 52 Niederschrift

§ 53 Kundmachung des Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung

§ 54 Verständigung der gewählten Kammerräte (Kammerrätinnen)

§ 55 Mandatsverzicht

§ 56 Nachbesetzung bei Erledigung eines Mandats

§ 57 Einspruch gegen die Ermittlung

3. Hauptstück

Erweiterte Vollversammlung

§ 58 Zusammensetzung der Erweiterten Vollversammlung

4. Hauptstück

Nachwahlen

§ 59 Nachwahl bei Tod und Rücktritt von Organen im Bereich der

Ärztekammern in den Bundesländern

§ 60 Nachwahl bei Tod und Rücktritt von Organen im Bereich der

Österreichischen Ärztekammer

5. Hauptstück

Schlussbestimmungen

§ 61 In-Kraft-Treten

§ 62 Außer-Kraft-Treten der Ärztekammer-Wahlordnung

Anlagen

Anlage 1 Unterstützungserklärung

Anlage 2 Stimmzettel

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 1. Personenbezogene Bezeichnungen werden in dieser Verordnung in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form verwendet. Bei der Anwendung der personenbezogenen Bezeichnung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1. "Ärztekammer" bezeichnet, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht anderes eindeutig ergibt, die Ärztekammer in einem Bundesland.
2. "Briefwahl" bezeichnet die persönliche Überbringung, Überbringung durch einen Boten (eine Botin) oder postalische Übermittlung des geschlossenen, den Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Wahlkommission.
3. "Stichtag" bezeichnet den Tag vor dem Tag der Wahlausschreibung.
4. "Wahlausschreibung" bezeichnet die Kundmachung der Wahlkundmachung.
5. "Wahlkommission" bezeichnet, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht anderes eindeutig ergibt, die Wahlkommission, Teilwahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen.
6. "Wählende Person" bezeichnet den Wähler (die Wählerin) vor, bei und nach der Stimmabgabe.
7. "Wahltag" ("Wahltage") bezeichnet (bezeichnen) den Tag (die Tage), an dem (den) die wahlberechtigten Personen ihr Wahlrecht durch persönliche Stimmabgabe im Wahllokal oder Briefwahl ausüben können.

Kundmachungen

§ 3. (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Kundmachungen haben im Presseorgan der jeweiligen Ärztekammer zu erfolgen.

(2) Zusätzlich zur Kundmachung im Presseorgan kann eine Veröffentlichung auch im Internet auf der Homepage der jeweiligen Ärztekammer allgemein zugänglich im Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts erfolgen.

Kosten

§ 4. Die Kosten für die Durchführung der Wahlen hat die jeweilige Ärztekammer selbst zu tragen.

Fristen

§ 5. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

(3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage sowie den Karfreitag nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen der genannten Tage, so hat die Wahlkommission Vorsorge dafür zu treffen, dass ihr die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(4) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

(5) Bei der Beurteilung der Einhaltung von Fristen sind das Datum und die Uhrzeit des Poststempels des Aufgabepostamts und bei persönlicher Übergabe das Datum und die Uhrzeit der Übergabe maßgeblich. Bei Unleserlichkeit des Poststempels kann die Wahlkommission den Aufgabeschein anfordern. Bei Poststempeln ohne Angabe der Uhrzeit gilt die Sendung als um zwölf Uhr aufgegeben.

Mitteilungen

§ 6. (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Mitteilungen, insbesondere

1. der Wahlkommission an Personen und wahlwerbende Gruppen,
2. der Wahlkommission an die Ärztekammer,
3. der Ärztekammer an Personen und wahlwerbende Gruppen,
4. der Ärztekammer an die Wahlkommission und
5. von Personen oder wahlwerbenden Gruppen an die Wahlkommission oder die Ärztekammer
sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, dem Empfänger entweder persönlich oder durch einen Boten (eine Botin) zu überbringen oder an den Empfänger postalisch, mit Telefax oder bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 auch im Weg automationsunterstützter Datenübertragung zu übermitteln.

(2) Die Zustellung der Wahlkuverts, Rückkuverts und Stimmzettel gemäß § 37 Abs. 2 hat mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen. Im Übrigen hat die Wahlkommission zu beschließen, ob postalische Übermittlungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 mittels eingeschriebenen Briefs zu erfolgen haben.

(3) Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung dürfen Mitteilungen dann übermittelt werden, wenn

1. der Empfänger (die Empfängerin) dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat oder
2. der Empfänger (die Empfängerin) Anbringen in derselben Weise eingebracht und dieser Übermittlungsart für Mitteilungen an sich selbst nicht ausdrücklich widersprochen hat.

2. Hauptstück

Wahl der Vollversammlung in den Ärztekammern in den Bundesländern

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Durchführung der Wahlen und Wahlgebiet

§ 7. (1) Die Wahlen in die Ärztekammern in den Bundesländern sind für jede Ärztekammer gesondert durchzuführen.

(2) Wahlgebiet ist das entsprechende Bundesland.

(3) Die Zugehörigkeit der wahlberechtigten Personen zum Wahlgebiet ergibt sich aus deren Kammerangehörigkeit.

Aktives und passives Wahlrecht

§ 8. (1) Aktiv und passiv wahlberechtigt für die Vollversammlung sind alle am Stichtag in die Ärzteliste eingetragenen ordentlichen Kammerangehörigen.

(2) Das aktive und passive Wahlrecht für einen bestimmten Wahlkörper richtet sich nach § 9 Abs. 2.

(3) Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme; sie darf auch nur in eine der Wählerlisten eingetragen werden.

Wahlkörper

§ 9. (1) Wahlkörper sind

1. in Ärztekammern mit 3000 und mehr Kammerangehörigen sowie in jenen Ärztekammern mit weniger als 3000 Kammerangehörigen, in denen Sektionen durch die Satzung vorgesehen und gebildet wurden, die
a) Sektion der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzte (Ärztinnen) innerhalb der Kurie der angestellten Ärzte (Ärztinnen),
b) Sektion der Turnusärzte (Turnusärztinnen) innerhalb der Kurie der angestellten Ärzte (Ärztinnen),
c) Sektion der Ärzte (Ärztinnen) für Allgemeinmedizin und der approbierten Ärzte (Ärztinnen) innerhalb der Kurie der niedergelassenen Ärzte (Ärztinnen),
d) Sektion der Fachärzte
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