Bundesgesetz, mit dem das Fremdengesetz 1997 (FrG-Novelle 2002) und das Asylgesetz 1997 (AsylG-Novelle 2002) und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel 1Â Â

Änderung des Fremdengesetzes Â

Das Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Â

Nr. 69/2002, wird wie folgt geändert: Â

  1. § 1 Abs. 12 lautet: Â

    „(12) Pendler sind Fremde, die einen Wohnsitz in einem Nachbarstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, in den sie zumindest einmal wöchentlich zurückkehren und die sich zur Ausübung Â

    einer Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten (§ 1 Abs. 5 AuslBG, § 2 Abs. 8 AuslBG).“ Â

  2. In § 3 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „zur Erleichterung des Reiseverkehrs“. Â

  3. § 3 Abs. 3 lautet: Â

    „(3) Wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen Â

    mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass Â

    bestimmte passpflichtige Fremde auf Grund anderer Dokumente einreisen, sich im Bundesgebiet aufhalten und ausreisen dürfen.“ Â

  4. § 7 Abs. 1 lautet: Â

    „(1) Die Aufenthaltstitel werden als Â

  5. Aufenthaltserlaubnis, Â

  6. Niederlassungsbewilligung oder Â

      3. Niederlassungsnachweis (langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG, § 24) Â

    erteilt.“ Â

  7. § 7 Abs. 4 Z 1 lautet: Â

      „1. ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck einer Schulausbildung oder eines ordentlichen oder Â

    außerordentlichen Studiums (Ausbildung) dient und der Besuch von Universitätslehrgängen nicht Â

    ausschließlich der Vermittlung der deutschen Sprache dient;“. Â

  8. § 8 Abs. 2 lautet: Â

    „(2) Für die Erteilung der befristeten Aufenthaltstitel ist zwischen Erstniederlassungsbewilligung Â

    und weiterer Niederlassungsbewilligung sowie zwischen Erstaufenthaltserlaubnis und weiterer Aufenthaltserlaubnis zu unterscheiden.“ Â

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  9. Nach § 8 Abs. 4 wird nachstehender Abs. 4a eingefügt: Â

    „(4a) Eigenberechtigte an Kindes statt angenommene, Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes Â

    statt war.“ Â

  10. In § 8 werden nach Abs. 5 nachstehende Abs. 6 und 7 angefügt: Â

    „(6) Zur Vermeidung der Gefährdung der Volksgesundheit bedarf es zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels der Vorlage eines Gesundheitszeugnisses, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als Â

    90 Tage ist, soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder die beantragte Aufenthaltsdauer sechs Monate nicht überschreitet. Â

    (7) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres ermächtigt, den Inhalt des Gesundheitszeugnisses durch Verordnung festzulegen. Â

    Das Gesundheitszeugnis hat Art und Umfang einer anzeigepflichtigen Krankheit (schwerwiegende Erkrankung)

    im Sinne des § 1 Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1950, und einer meldepflichtigen Tuberkulose im Sinne des § 3 lit. a des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, festzuhalten, die geeignet sind, Â

    die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen nachhaltig und ernsthaft zu gefährden.“ Â

  11. § 9 lautet samt Ãœberschrift: Â

    „Aufenthaltserlaubnisse für befristet beschäftigte Fremde Â

    § 9. (1) Wird eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG Fremden erteilt, die Â

      1. über einen Aufenthaltstitel verfügen, so gestattet ihnen dies eine befristete Zweckänderung; Â

      2. über keinen Aufenthaltstitel verfügen, so schafft dies bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Â

    Erteilung (§ 8 Abs. 1) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit entsprechender Gültigkeitsdauer. Â

    (2) Beschäftigungsbewilligungen befristet beschäftigter Fremder gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 AuslBG, die Â

    im Reisedokument des Fremden ersichtlich gemacht wurden, gelten als Aufenthaltserlaubnis mit derselben Gültigkeitsdauer.“ Â

  12. In § 10 Abs. 1 lauten die Z 3 und 4: Â

      „3. der Aufenthaltstitel – außer für befristet beschäftigte Fremde (§ 5 AuslBG), für begünstigte Drittstaatsangehörige

    (§ 47) oder Angehörige von Österreichern (§ 49) – nach sichtvermerksfreier Â

    Einreise (§ 28 oder § 29) erteilt werden soll; Â

      4. sich der Fremde seit der Einreise nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 31);“. Â

  13. In § 10 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wortfolge „verfügt oder“ die Wortfolge „im Gesundheitszeugnis Â

    gemäß § 8 Abs. 6 und 7 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist oder“ eingefügt. Â

  14. In § 12 wird nach Abs. 1 nachstehender Abs. 1a eingefügt: Â

    „(1a) Die Erteilung der Erstniederlassungsbewilligung oder der weiteren Niederlassungsbewilligung Â

    ist zu versagen, wenn sich der Fremde nicht bereit erklärt, die Integrationsvereinbarung einzugehen Â

    (§ 50a).“ Â

  15. In § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer (§ 9)“ durch die Wortfolge Â

    „befristet beschäftigte Fremde (§ 5 AuslBG)“ ersetzt und es entfällt das Wort „kurzfristig“ vor dem Wort Â

    „Betriebsentsandte“. Â

  16. In § 12 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt: Â

    „(2a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen ausschließlich dem Zweck eines Studiums Â

    oder einer Schulausbildung dienenden Aufenthalt ist nicht zu versagen, wenn für den Betroffenen für eine Â

    dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegende Erwerbstätigkeit eine Beschäftigungsbewilligung oder Â

    eine Bestätigung der Anzeige einer Beschäftigung als Volontär ausgestellt wurde, sofern die Erwerbstätigkeit nicht der überwiegenden Deckung des Unterhalts des Betroffenen dient. Dasselbe gilt in Bezug auf Â

    eine selbständige Erwerbstätigkeit des Betroffenen auf Werkvertragsbasis.“ Â

    14a. In § 12 wird nach Abs. 2 nachstehender Abs. 2b eingefügt: Â

    „(2b) Die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis für einen ausschließlich dem Zweck eines Â

    Studiums dienenden Aufenthalt kann versagt werden, wenn der Betroffene über keinen Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 UG 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, verfügt. Die Behörde hat dabei jedenfalls Â

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    auf Gründe, die der Einflusssphäre des Betroffenen entzogen oder unabwendbar oder unvorhersehbar Â

    sind, Bedacht zu nehmen.“ Â

  17. § 12 Abs. 3 lautet: Â

    „(3) Fremden darf wegen eines Sachverhaltes, der keine Ausweisung oder kein Aufenthaltsverbot Â

    zulässt, ein weiterer Aufenthaltstitel für denselben Aufenthaltszweck nicht versagt werden, wenn die Â

    sonstigen Erteilungsvoraussetzungen unverändert sind. Beantragt der Fremde einen weiteren Aufenthaltstitel mit einem anderen Aufenthaltszweck, ist eine Versagung dieses Aufenthaltstitels zulässig.“ Â

  18. In § 14 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer (§ 9)“ durch die Â

    Wortfolge „kurzfristig beschäftigte Fremde (§ 5 AuslBG)“ ersetzt und es wird nachstehender Satz angefügt:

    „Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 vor, kann der Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland gestellt werden.“ Â

  19. Nach § 14 Abs. 2 werden nachstehende Abs. 2a bis 2c eingefügt: Â

    „(2a) Verfügt der Antragsteller über einen Aufenthaltstitel gemäß § 7 Abs. 4 Z 1, ist der Antrag auf Â

    Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Inland nur dann zulässig, wenn ein Schul- oder Studiennachweis erbracht wird oder der Antragsteller nach erfolgreichem Abschluss seiner Schul- oder Studienausbildung oder auf Grund seiner besonderen Fähigkeiten die Anforderungen an eine Schlüsselkraft (§ 2 Â

    Abs. 5 AuslBG und § 24 AuslBG) erfüllt. Â

    (2b) Verfügt der Antragsteller über eine Aufenthaltserlaubnis, die auf Grund eines beschäftigungsrechtlichen Titels gemäß § 5 AuslBG erteilt wurde, ist der Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis im Inland nur dann zulässig, wenn die Aufenthaltserlaubnis unmittelbar an die erste Beschäftigungsbewilligung anschließt oder der Antrag bis zu vier Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer Â

    der Beschäftigungsbewilligung gestellt wird. Die maximale Gültigkeitsdauer der jeweils erteilten Aufenthaltserlaubnis darf sechs Monate nicht überschreiten. Â

    (2c) Verfügt der Antragsteller über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 90 Abs. 4, ist der Antrag auf Â

    Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis im Inland nur für denselben Zweck und nur dann zulässig, Â

    wenn die sonstigen fremdenrechtlichen und ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die maximale Gültigkeitsdauer der jeweils erteilten Aufenthaltserlaubnis darf sechs Monate Â

    nicht überschreiten.“ Â

  20. In § 14 Abs. 3 lautet der letzte Satz: Â

    „Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller kein gültiges Reisedokument oder Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Â

    Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, oder trotz Aufforderung das Gesundheitszeugnis nicht nachbringt (§ 13 Abs. 3 AVG).“ Â

  21. Nach § 14 Abs. 3 werden nachstehende Abs. 3a und 3b eingefügt: Â

    „(3a) Die Behörde hat Drittstaatsangehörige, die eine Integrationsvereinbarung eingehen (§ 50a), vor Â

    Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung oder anlässlich der Stellung eines Antrages auf Erteilung Â

    einer weiteren Niederlassungsbewilligung davon in Kenntnis zu setzen, dass sie der damit eingegangenen Â

    Verpflichtung nachzukommen haben. Die Anzahl der eingegangenen Integrationsvereinbarungen hat die Â

    Behörde halbjährlich, jeweils mit Stichtag 30. Juni und 31. Dezember innerhalb des jeweils auf den Stichtag folgenden Monats dem Bundesminister für Inneres bekannt zu geben. Â

    (3b) Kommt der Drittstaatsangehörige...

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