Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz ? FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/1998, BGBl. I Nr. 94/1998, BGBl. I Nr. 134/1999, BGBl. I Nr. 25/2001, BGBl. I Nr. 112/2001 und BGBl. I Nr. 32/2002) geändert wird (5. Führerscheingesetz-Novelle)
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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Â
Fassung BGBl. I Nr. 32/2002) wird wie folgt geändert: Â
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Im Inhaltsverzeichnis wird im 3. Abschnitt die Wortfolge „§ 16 Örtliches Führerscheinregister“ durch Â
die Wortfolge „§ 16 Datenschutz und Örtliches Führerscheinregister“ ersetzt. Â
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Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt: Â
„(1a) Von der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen: Â
  1. Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h und mit solchen Â
Kraftfahrzeugen gezogene Anhänger; diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen der Â
Abs. 5 und 6 sowie § 37 Abs. 1 und § 37a; Â
  2. Transportkarren (§ 2 Abs. 1 Z 19 KFG 1967), selbstfahrende Arbeitsmaschinen (§ 2 Abs. 1 Z 21 Â
KFG 1967), Anhänger-Arbeitsmaschinen (§ 2 Abs. 1 Z 22 KFG 1967) und Sonderkraftfahrzeuge Â
(§ 2 Abs. 1 Z 23 KFG 1967), mit denen im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung Â
Straßen mit öffentlichem Verkehr nur überquert oder auf ganz kurzen Strecken oder gemäß § 50 Â
Z 9 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, als Baustelle gekennzeichnete Â
Strecken befahren werden, und mit Transportkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen oder Â
Sonderkraftfahrzeugen auf solchen Fahrten gezogene Anhänger; Â
  3. Kraftfahrzeuge, die bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf Â
einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße verwendet werden, für die Dauer einer solchen Â
Veranstaltung;Â Â
  4. nicht zum Verkehr zugelassene Anhänger (§ 104 Abs. 5 dritter und vierter Satz sowie Abs. 7 Â
KFG 1967);Â Â
  5. elektrisch angetriebene Fahrräder gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967; Â
  6. Heeresfahrzeuge (§ 2 Z 38 KFG 1967), diese Fahrzeuge unterliegen jedoch den Bestimmungen Â
der §§ 22, 37 und 38.“ Â
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§ 1 Abs. 3 zweiter Satz lautet: Â
„Das Lenken von Feuerwehrfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28 KFG 1967 ist jedoch außerdem mit einer Â
Lenkberechtigung für die Klasse B in Verbindung mit einem Feuerwehrführerschein (§ 32a) zulässig.“ Â
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In § 1 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender zweite Satz eingefügt: Â
„Das Lenken von Kraftfahrzeugen mit einer solchen Lenkberechtigung ist jedoch nur zulässig, wenn der Â
Lenker das in § 6 Abs. 1 genannte Mindestalter erreicht hat.“ Â
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§ 1 Abs. 6 Z 3 lautet: Â
  „3. der Lenker eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges das 16. Lebensjahr – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 und 3 das 15. Lebensjahr – vollendet hat und einen Mopedausweis Â
mit der Eintragung „vierrädriges Leichtkraftfahrzeug“ (§ 31 Abs. 3a) besitzt;“ Â
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§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet: Â
  „b) Kraftfahrzeuge mit drei oder vier Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als 400 kg beträgt;“ Â
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§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet: Â
  „b) Kraftfahrzeuge mit drei Rädern,“ Â
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In § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c sublit. aa wird nach dem Wort „Jahren“ das Wort „ununterbrochen“ eingefügt. Â
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In § 2 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt am Ende der lit. e durch das Wort „und“ ersetzt und folgende lit. f Â
angefügt: Â
„f) Sonderkraftfahrzeuge.“ Â
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§ 2 Abs. 1 Z 7 entfällt. Â
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§ 2 Abs. 2 Z 7 lautet: Â
  „7. Klasse F: in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 6 lit. a, b oder d genannten Zugfahrzeug: alle Â
Anhänger; in Verbindung mit einem in Abs. 1 Z 6 lit. c und f genannten Zugfahrzeug: Anhänger Â
bis 3500 kg höchste zulässige Gesamtmasse.“ Â
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§ 2 Abs. 2 Z 8 entfällt. Â
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In § 2 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wortfolge „Klassen F und G.“ ersetzt durch die Wortfolge „Klasse F.“ Â
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§ 2 Abs. 4 lautet: Â
„(4) Folgende (Lenk-)Berechtigungen gelten nur für den Verkehr in Österreich und in jenen Staaten, Â
die diese (Lenk-)Berechtigungen anerkannt haben:Â Â
  1. die Berechtigung, Kraftfahrzeuge mit drei oder vier Rädern, deren Eigenmasse nicht mehr als Â
400 kg beträgt, mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A zu lenken (Abs. 1 Z 1 lit. b), Â
  2. die Berechtigung, Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B zu lenken Â
(Abs. 1 Z 2 lit. c), Â
  3. die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B (§ 19) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Â
  4. die Klasse F.“ Â
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In § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ ersetzt durch Â
die Wortfolge „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“. Â
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§ 4 Abs. 1 lautet: Â
„(1) Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt Â
werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, Â
unterliegen einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.“ Â
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In § 4 Abs. 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Befristung“ ersetzt durch das Wort „Probezeit“. Â
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In § 4 Abs. 3 dritter Satz wird die Wortfolge „Frist nach Abs. 1“ ersetzt durch das Wort „Probezeit“. Â
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§ 4 Abs. 4 entfällt. Â
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§ 4 Abs. 7 letzter Satz lautet: Â
„Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden,
sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs. 8 vorliegt.“ Â
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In § 4 Abs. 8 zweiter Satz wird das Zitat „§ 26 Abs. 6“ ersetzt durch das Zitat „§ 24 Abs. 3 sechster Â
Satz“. Â
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§ 5 Abs. 2 dritter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt: Â
„Ein Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, muss sich nachweislich innerhalb der letzten zwölf Monate während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten haben oder Â
glaubhaft machen, dass er beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Weiters Â
hat die Behörde auf Antrag die Fahrprüfung durch die Behörde vornehmen zu lassen, die für den Sitz der Â
vom Antragsteller besuchten Fahrschule örtlich zuständig ist.“ Â
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In § 5 Abs. 5 entfällt das Wort „Bedingungen,“. Â
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§ 5 Abs. 6 lautet: Â
„(6) Im Fall der Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere im § 2 Abs. 1 angeführte Klassen Â
oder Unterklassen ist ein neuerliches ärztliches Gutachten vom Antragsteller nur dann vorzulegen, wenn Â
das letzte ärztliche Gutachten im Zeitpunkt der Entscheidung älter als zwölf Monate ist oder die Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klassen C oder D oder die Unterklasse C1 beantragt Â
wurde.“ Â
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§ 6 Abs. 1 lautet: Â
„(1) Für die Erteilung einer Lenkberechtigung gelten folgende Anforderungen an das Mindestalter: Â
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vollendetes 16. Lebensjahr:Â Â
Klasse F, beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge unter Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife und unter Vorschreibung von nach den Erfordernissen der Verkehrs- Â
und Betriebssicherheit nötigen Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung. Â
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vollendetes 17. Lebensjahr:Â Â
vorgezogene Klasse B (§ 19). Â
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vollendetes 18. Lebensjahr:Â Â
  a) Klasse A, eingeschränkt auf die Vorstufe A; Â
  b) Klassen B und B+E; Â
  c) Klassen C und C+E (Berufskraftfahrer oder eingeschränkt auf die Unterklassen C1 und Â
C1+E);Â Â
  d) Unterklassen C1 und C1+E; Â
e) Klasse F. Â
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vollendetes 21. Lebensjahr:Â Â
  a) Klasse A (ohne Vorstufe A); Â
  b) Klassen C und C+E; Â
  c) Klassen D und D+E, unbeschadet des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Â
Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Â
Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 ff.“ Â
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§ 7 lautet: Â
„§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen
(Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart Â
beim Lenken von Kraftfahrzeugen Â
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder Â
durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder Â
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, Â
sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Â
(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Â
Handlungen, die im Ausland begangen und bestraft wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Â
Rechtsvorschriften zu beurteilen. Â
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:Â Â
  1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Ãœbertretung gemäß § 99 Â
Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – Â
SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;Â Â
   Â
  2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Â
Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Â
Verwaltungsübertretung zu ahnden ist; Â
  3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Ãœbertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten Â
setzt, dass an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften...
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