Bundesgesetz vom 8. April 1981 betreffend die Übernahme von Haftungen für Rechtsgeschäfte und Rechte, die direkt oder indirekt der Verbesserung der Leistungsbilanz dienen (Ausfuhrförderungsgesetz 1981)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Haftungen für die ordnungsgemäße Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische Vertragspartner sowie für den aufrechten Bestand der Rechte von Exportunternehmen zu

übernehmen, die direkt oder indirekt der Verbesserung der Leistungsbilanz dienen:

  1. betreffend die Lieferung von Gütern einschließlich ihrer Herstellung sowie die Erbringung sonstiger Leistungen;

  2. betreffend die Finanzierung von Rechtsgeschäften gem. Z 1 durch Gewährung von nichttitrierten oder titrierten Krediten oder Darlehen oder den Erwerb von Forderungen aus Rechtsgeschäften gem. Z 1;

  3. betreffend die Unversehrtheit von Gütern,

    die in Konsignationslager in das Ausland geliefert werden oder von Maschinen, die für die Herstellung von Gütern oder die Erbringung von Leistungen im Ausland verwendet werden, sowie an Bardepots, Kautionen und anderen Vorleistungen;

  4. betreffend Garantie- und Versicherungsverträge,

    die die Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners im Ausland gem. Z 1

    und 2 gewährleisten;

  5. betreffend Beteiligungen oder beteiligungsähnliche Rechtsgeschäfte an Unternehmen mit Sitz im Ausland.

    (2) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, Haftungen für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Schilling und der Vertragswährung zu übernehmen

    (Kursrisiko).

    § 2. (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, die Finanzierung von Rechtsgeschäften gemäß § 1

    Abs. 1 dadurch zu erleichtern, daß er für den Akzeptanten namens des Bundes die Bürgschaft auf Wechseln übernimmt.

    § 3. (Verfassungsbestimmung) (1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2

    übernommenen Haftungen darf 250 Milliarden Schilling nicht übersteigen.

    (2) Auf den Haftungsrahmen sind anzurechnen:

  6. die Summe der gemeldeten Deckungserfordernisse aus Haftungen gem. § 1 Abs. 1;

  7. die Summe des gemeldeten Finanzierungsbedarfes aus Haftungen gem. § 2.

    (3) Die in den Verträgen allenfalls vereinbarten Zinsen und Kosten sowie Haftungen gemäß

    § 1 Abs. 2 und Promessen sind auf den Haftungsrahmen nicht anzurechnen.

    (4) Die Halftungen können auf Schilling, auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses frei konventierbare Währung oder auf eine Verrechnungswährung lauten. Werden Haftungen in fremder Währung übernommen, hat die Umrechnung in...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT