Bundesgesetz vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 ? AusG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschnitt I Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und um Funktionen und Arbeitsplätze

§ 1. Die Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und die Bewerbung um Funktionen und Arbeitsplätze beim Bund stehen allen österreichischen Staatsbürgern offen.

Abschnitt II Auszuschreibende Funktionen und Arbeitsplätze

§ 2. (1) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

1. Sektionen,

2. Gruppen,

3. Abteilungen,

4. sonstige organisatorische Einheiten, die den in Z 1 bis 3 angeführten gleichzuhalten sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 und § 4 Abs. 6 sind im Bereich der Parlamentsdirektion nur folgende Funktionen auszuschreiben:

1. Leiter der Parlamentsdirektion und dessen Stellvertreter,

2. Leiter der Parlamentsdienste.

(3) Abweichend von Abs. 1 und § 4 Abs. 6 sind in der Präsidentschaftskanzlei nur die Funktionen des Leiters der Präsidentschaftskanzlei und dessen Stellvertreters auszuschreiben.

§ 3. Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden nachgeordneten Dienststellen ist die betreffende Funktion auszuschreiben:

1. im Bereich des Bundeskanzleramtes:

  1. Österreichisches Staatsarchiv,

  2. Österreichisches Statistisches Zentralamt,

  3. Amt der Wiener Zeitung,

  4. Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung;

    2. im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten:

  5. Diplomatische Akademie,

  6. Kulturinstitute;

    3. im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:

  7. Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

  8. Wasserstraßendirektion,

  9. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

  10. Österreichisches Patentamt,

  11. Bundesgebäudeverwaltungen II,

  12. Burghauptmannschaft in Wien,

  13. Schloßhauptmannschaft Schönbrunn;

    4. im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

  14. Landesinvalidenämter,

  15. Landesarbeitsämter,

  16. Arbeitsinspektorate;

    5. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

  17. Bundesrechenamt,

  18. Finanzlandesdirektionen,

  19. Finanzprokuratur,

  20. Österreichisches Postsparkassenamt,

  21. Hauptpunzierungs- und Probieramt,

  22. Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols,

  23. Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung;

    6. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

  24. Sicherheitsdirektionen,

  25. Bundespolizeidirektionen,

  26. Landesgendarmeriekommanden;

    7. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

  27. Justizanstalten,

  28. Dienststellen für Bewährungshilfe;

    8. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

  29. Armeekommando,

  30. Korpskommanden,

  31. Landesverteidigungsakademie,

  32. Theresianische Militärakademie,

  33. Heeresgeschichtliches Museum,

  34. Militärkommanden,

  35. Kommando der Fliegerdivision,

  36. Kommando der Panzergrenadierdivision,

  37. Heeres-Materialamt;

    9. im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft:

  38. Österreichische Bundesforste,

  39. alle dem Bundesministerium für Land-

    und Forstwirtschaft unmittelbar unterstellten Dienststellen;

    10. im Bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie:

    Umweltbundesamt;

    11. im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport:

    Generalsekretariat des Österreichischen Bundestheaterverbandes;

    12. im Bereich des Bundesministeriums für

    öffentliche Wirtschaft und Verkehr:

  40. Post- und Telegraphendirektionen,

  41. Bundesamt für Zivilluftfahrt,

  42. Amt für Schiffahrt,

  43. Fernmeldetechnisches Zentralamt,

  44. Fernmeldezentralbauleitung,

  45. Rechenzentrum für die Post- und Telegraphenverwaltung,

  46. Postzeugverwaltung,

  47. Fernmeldezeugverwaltung,

  48. Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge;

    13. im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:

  49. Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

  50. Österreichische Nationalbibliothek,

  51. Institut für österreichische Geschichtsforschung,

  52. Bundesdenkmalamt,

  53. Staatliche Sammlungen,

  54. Museen,

  55. Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal,

  56. Geologische Bundesanstalt,

  57. Archäologisches Institut;

    14. im Bereich sämtlicher Ressorts:

    Leitung einer in Z 1 bis 13 nicht angeführten Dienststelle mit mehr als 50 Beschäftigten,

    soweit nicht eigene Ausschreibungsverfahren im Sinne des § 20 bestehen. Dies gilt nicht für a) den Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesbahnen" und b) die Dienststellen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung,

    durch deren Ausschreibung militärische Geheimnisse verletzt werden könnten.

    § 4. (1) Vor der Betrauung einer Person mit einem im Abs. 2 oder 3 als Richtverwendung angeführten oder gemäß Abs. 4 gleichzuhaltenden Arbeitsplatz bei einer nachgeordneten Dienststelle,

    der nicht unter § 3 fällt, ist dieser auszuschreiben,

    wenn dieser Arbeitsplatz für Beamte 1. der VerwendungsgruppenA, H 1 oder PT 1

    oder 2. der Verwendungsgruppen B, W 1, H 2 oder PT 2 (in dieser Verwendungsgruppe für Beamte ohne Hochschulbildung)

    vorgesehen ist.

    (2) Richtverwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 1

    sind:

    1. im Bereich des Bundeskanzleramtes:

  58. Leiter der Präsidialabteilung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes,

  59. Leiter der bundesstaatlichen bakteriologisch-

    serologischen Untersuchungsanstalt Wien,

  60. Leiter der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung Mödling;

    2. im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:

  61. Leiter der Berghauptmannschaft Wien,

    Leoben oder Salzburg,

  62. Leiter einer Abteilung des Österreichischen Patentamtes,

  63. Leiter der Abteilungen K 1 oder P 1 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen;

    3. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

  64. Leiter der Geschäftsabteilung 1 einer Finanzlandesdirektion,

  65. Leiter einer Abteilung in der Finanzprokuratur,

  66. Leiter der Rechtsabteilung des Österreichischen Postsparkassenamtes;

    4. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

    Vorstand des Sicherheitsbüros;

    5. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

  67. Divisionskommandant,

  68. Leiter des Amtes für Wehrtechnik.

    (3) Richtverwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 2

    sind:

    1. im Bereich des Bundeskanzleramtes:

    Referatsleiter Lohnsteuer im Österreichischen Statistischen Zentralamt;

    2. im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:

  69. Leiter der Bundesmobilienverwaltung,

  70. Leiter des Beschußamtes Wien,

  71. Leiter des Eichamtes Wien, Linz oder Graz,

  72. Leiter der Abteilungen L 4 oder L 6 des Bundesamtes für Eich- und Vermessüngswesen;

    3. im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

  73. Leiter eines großen Arbeitsamtes, zB des Arbeitsamtes Bau — Holz, des Arbeitsamtes Klagenfurt oder des Arbeitsamtes Wels,

  74. Leiter der Abteilung I b des Landesarbeitsamtes Wien, Niederösterreich,

    Oberösterreich oder Steiermark;

    4. im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

  75. Stellvertreter des Amtsvorstandes des Finanzamtes Radkersburg, Tamsweg oder Waidhofen an der Thaya,

  76. Gruppenleiter einer Betriebsprüfungsgruppe im Finanzamt Klagenfurt, Graz-

    Stadt oder Wien-1. Bezirk,

  77. Inspizierende der Zollämter;

    5. im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

    Leiter des Zentralmeldeamtes der Bundespolizeidirektion Wien;

    6. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

    Vorsteher der Geschäftsstelle bei einem Oberlandesgericht oder bei einem großen Gerichtshof I. Instanz, zB beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien oder Graz oder beim Landesgericht Linz;

    7. im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

  78. Kommandanten von Fach- und Waffenschulen,

    zB Heeresunteroffiziersschule,

    Panzertruppenschule, Pioniertruppenschule,

  79. Kommandanten der Fliegerregimenter,

  80. Kommandanten der größten Truppenübungsplätze,

    zB Allentsteig oder Bruckneudorf,

  81. Kommandant der Heeresbekleidungsanstalt,

  82. Kommandant der Heereszeugsanstalt Wien;

    8. im Bereich des Bundesministeriums für

    öffentliche Wirtschaft und Verkehr:

    Leiter des Fernsprechgebührenamtes Wien;

    9. im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:

    Leiter der Studienbeihilfenbehörde;

    10. im Bereich sämtlicher Ressorts:

    Leiter einer Buchhaltung in nachgeordneten Dienststellen mit mehr als 20 Bediensteten.

    (4) Den in den Abs. 2 und 3 angeführten Richtverwendungen sind jene Arbeitsplätze gleichzuhalten,

    1. die für Beamte einer entsprechenden, im Abs. 1 angeführten Verwendungsgruppe vorgesehen sind,

    2. denen zumindest gleiche dienstliche Bedeutung zukommt und 3. bei denen die mit der Ausübung verbundene Verantwortung zumindest jenes Maß an Verantwortung erreicht, das für die Ausübung einer für die entsprechende Verwendungsgruppe im Abs. 2 oder 3 angeführten Richtverwendung erforderlich ist.

    (5) Vor der Betrauung einer Person mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsstufen A 1 oder B 1

    im Bereich der Österreichischen Bundesforste ist dieser auszuschreiben.

    (6) Vor der Betrauung einer Person mit der Leitung eines Referates in einer Zentralstelle ist diese Funktion auszuschreiben.

    Abschnitt III Ausschreibung und Bewerbung

    § 5. (1) Die Ausschreibung nach den §§ 2, 3 und 4 Abs. 6 hat jene Zentralstelle zu veranlassen, in deren Bereich die Betrauung mit einer...

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