Bundesgesetz über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen (Futtermittelgesetz 1999 ? FMG 1999)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3, 4 Allgemeine Anforderungen

§ 5 Kennzeichnung

§ 6 Verpackung

§ 7 Zulassung von Zusatzstoffen und bestimmten Erzeugnissen

§ 8 Verwertung von Antragsunterlagen bei der Zulassung von Zusatzstoffen

§ 9 Versuche mit Wirbeltieren

§ 10 Wissenschaftliche Versuche

§ 11 Einfuhr aus Drittländern 2. Teil: Betriebe

§ 12 Allgemeine Anforderungen an Betriebe

§ 13 Zulassung

§ 14 Registrierung

§ 15 Amtliches Verzeichnis 3. Teil: Futtermittelkontrolle

§ 16 Vollziehung

§ 17 Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

§ 18 Pflichten der Betriebsinhaber

§ 19 Gebühren

§ 20 Datenverkehr

§ 21 Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 22 Verfall 4. Teil: Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 23 Bezugnahme auf Rechtsvorschriften

§ 24 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 25 Vollzugsklausel 1. Teil Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen zur Tierernährung.

(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf 1. Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die nachweislich für die Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, als solche gekennzeichnet und abgesondert gelagert sind,

  1. Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes.

    Begriffsbestimmungen

    § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  2. „Futtermittel“: pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische und anorganische Stoffe, mit oder ohne Zusatzstoffe, die einzeln (Einzelfuttermittel) oder in Mischungen

    (Mischfuttermittel) zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;

  3. „Einzelfuttermittel“ („Futtermittel-Ausgangserzeugnisse“): Futtermittel, die unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form zur Verfütterung, zur Herstellung von Mischfuttermitteln oder zur Verwendung als Trägerstoff für Vormischungen bestimmt sind;

  4. „Mischfuttermittel“: Mischungen aus Einzelfuttermitteln, mit oder ohne Zusatzstoffe, die als Allein- oder Ergänzungsfuttermittel zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;

  5. „Zusatzstoffe“: Stoffe, die in der Tierernährung verwendet werden und insbesondere geeignet sind, die Beschaffenheit von Futtermitteln günstig zu beeinflussen, den Ernährungsbedarf der Tiere zu decken, die tierische Erzeugung zu verbessern, besondere Ernährungszwecke zu erzielen oder Belästigungen durch tierische Ausscheidungen zu verringern;

  6. „Zusatzstoffe, die an einen Zulassungsinhaber gebunden sind“: Zusatzstoffe, deren Zulassung an eine bestimmte, für das erstmalige Inverkehrbringen verantwortliche Person geknüpft ist;

  7. „Futtermittel für besondere Ernährungszwecke“: Mischfuttermittel und sonstige Ernährungszusätze,

    die dazu bestimmt sind, besondere ernährungsphysiologische Bedürfnisse zu decken;

  8. „Bestimmte Erzeugnisse“: Futtermittel-Proteinerzeugnisse, die durch besondere technische Verfahren hergestellt werden, sowie andere gemäß Richtlinie 82/471/EWG (§ 23 Abs. 1 Z 4)

    zugelassene Erzeugnisse;

  9. „Vormischungen“: Mischungen von Zusatzstoffen oder von Zusatzstoffen mit Trägerstoffen, die zur Herstellung von Futtermitteln bestimmt sind;

  10. „Trägerstoff“: technische Hilfsstoffe oder Futtermittel, die zwecks besserer Verarbeitbarkeit Vormischungen beigemengt werden;

  11. „Wartezeit“: Zeitraum, der zwischen der Verfütterung und der Schlachtung liegt;

  12. „Inverkehrbringen“: Vorrätighalten zum Verkauf, Anbieten, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen im geschäftlichen Verkehr – einschließlich der Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder –

    sowie die Einfuhr aus Drittländern;

  13. „Vertragsstaaten“: Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind;

  14. „Drittländer“: Staaten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsstaaten sind;

  15. „Kommission“: Kommission der Europäischen Gemeinschaft;

  16. „Tiere“: alle Tierarten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten oder verzehrt werden, sowie frei in der Natur lebende Tiere, sofern sie Futtermittel erhalten;

  17. „Nutztiere“: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Kaninchen, Gänse, Enten, Hühner,

    Truthühner, Speisefische und andere Tiere, die zum Zweck der Gewinnung tierischer Erzeugnisse gefüttert oder gehalten werden;

  18. „Heimtiere“: alle Tierarten, die üblicherweise von Menschen gefüttert oder gehalten, aber nicht verzehrt werden;

  19. „Unerwünschte Stoffe“: Stoffe, die in Futtermitteln enthalten sein können und sich auf die tierische oder menschliche Gesundheit nachteilig auswirken können;

  20. „Verbotene Stoffe“: Stoffe, die zum Schutze der tierischen oder menschlichen Gesundheit in Futtermitteln nicht verwendet werden dürfen;

  21. „Betriebe“: Betriebe, die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellen oder in Verkehr bringen; als Betriebe gelten auch Personen, die in einer Zwischenstufe zwischen Erzeugung und Verwendung Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe besitzen.

    Allgemeine Anforderungen

    § 3. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur hergestellt, in Verkehr gebracht und an Nutztiere verfüttert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (§ 23)

    entsprechen.

    (2) Es ist verboten, Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herzustellen, in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern, die 1. dazu geeignet sind, die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig zu beeinflussen oder die Gesundheit von Tieren zu schädigen,

  22. mehr als den zulässigen Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen enthalten,

  23. verbotene Stoffe enthalten,

  24. verdorben oder in ihrem Wert oder ihrer Brauchbarkeit erheblich gemindert sind.

    (3) Es ist weiters verboten,

  25. nicht zugelassene Zusatzstoffe oder nicht den Zulassungsbedingungen entsprechende Zusatzstoffe,

  26. Vormischungen oder Futtermittel, die solche Zusatzstoffe enthalten,

    herzustellen oder in Verkehr zu bringen;

  27. Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel, die nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet oder verpackt sind,

  28. geeignet sind, den Anschein einer anderen oder besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken oder auf andere Weise irrezuführen,

    in Verkehr zu bringen oder an Nutztiere zu verfüttern.

    § 4. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zur Erhaltung oder Verbesserung der Leistung von Nutztieren, zum Schutz der Verbraucher im geschäftlichen Verkehr und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung 1. Anforderungen an Futtermittel, insbesondere hinsichtlich deren Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen,

    Energiewert, Zusammensetzung und hygienische Beschaffenheit, festzusetzen,

  29. Einzelfuttermittel und bestimmte Erzeugnisse allgemein, für bestimmte Verwendungszwecke oder bestimmte Tierarten zuzulassen,

  30. Zusatzstoffe allgemein oder für bestimmte Futtermittel, Tierarten oder Verwendungszwecke,

    insbesondere unter Festlegung ihrer Gehalte in Futtermitteln, Wartezeiten oder sonstiger erforderlicher Anwendungsbedingungen zuzulassen,

  31. Anforderungen an Zusatzstoffe und Vormischungen bezüglich ihrer Auswirkungen auf die Futtermittel und die tierische Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirksamkeit, Reinheit,

    Haltbarkeit, Nachweisbarkeit, Zusammensetzung, technologischen Beschaffenheit und der Sicherstellung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Rückständen in tierischen Lebensmitteln für den Menschen festzusetzen,

  32. verbotene Stoffe festzusetzen,

  33. Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festzusetzen,

  34. besondere Ernährungszwecke zuzulassen sowie Anforderungen hinsichtlich ihrer Zusammensetzung,

    ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, der Verwendung oder der Tierart bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke festzusetzen,

  35. die Voraussetzungen für die Abgabe und Verwendung von Vormischungen oder Zusatzstoffen festzusetzen.

    Kennzeichnung

    § 5. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe sind nach Maßgabe des Abs. 2 zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muß in deutscher Sprache abgefaßt, allgemein verständlich, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein. Sonstige Angaben oder Aufmachungen dürfen nicht irreführend sein; derartige Angaben müssen von der Kennzeichnung deutlich abgesetzt sein.

    (2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung im geschäftlichen Verkehr und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung Art und Umfang der Kennzeichnung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sowie zulässige Abweichungen von den Kennzeichnungsangaben festzulegen. Insbesondere können folgende Kennzeichnungselemente vorgeschrieben werden:

  36. Bezeichnung des...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT