Bundesgesetz vom 12. Mai 1977 betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch Garantien der Finanzierungsgarantie-Gesellschaft m. b. H. mit Haftungen des Bundes (Garantiegesetz 1977)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen mit Sitz im Inland namens des Bundes Entschädigungsbürgschaften (§ 1348

ABGB) gegenüber der Finanzierungsgarantie-

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) für den Fall zu

übernehmen, daß sie aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus der Übernahme von Haftungen in Form von Garantien oder Ausfallsbürgschaften

(im folgenden Garantien genannt)

Zahlungen zu leisten hat. Finanzierungen von Unternehmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes können in Form von Krediten (Darlehen)

oder durch Ãœbernahme von Beteiligungen bestehen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Entschädigungsbürgschaften gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 3 Mrd. S an Kapital und 3 Mrd. S an Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn 1. die von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien zur Förderung der

  1. Finanzierung von Investitionen einschließlich des mit diesen Investitionen verbundenen Betriebsmittelbedarfes oder b) Verbesserung der Finanzierungsstruktur durch Beteiligungsfinanzierung oder durch gegenüber den übrigen Gläubigern nachrangige Kreditfinanzierung dienen;

    1. auf Grund der Vorschau der Gesellschaft nach angemessener Anlaufzeit eine nachhaltige Verbesserung der Ertragslage des Kreditnehmers oder der Unternehmung, an der eine Beteiligung erworben wird, erwartet werden kann und 3. sich die Finanzierung auf inländische industrielle oder gewerbliche Produktions- oder Forschungsunternehmungen sowie Unternehmungen der inländischen Fremdenverkehrs-

      Â Â oder Verkehrswirtschaft erstreckt.

      (3) Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Entschädigungsbürgschaften gemäß Abs. 1

      nur dann übernehmen, wenn 1. die von der Gesellschaft zu übernehmende Garantie a) 85.v. H. des Buchwertes des garantierten Rechtes zuzüglich anteiliger Zinsen und Kosten nicht übersteigt oder b) den vollen Buchwert des garantierten Rechtes zuzüglich anteiliger Zinsen und Kosten umfaßt, falls der gewährte Kredit als Deckung für vom Kreditgeber auszugebende langfristige Teilschuldverschreibungen bestimmt oder es zufolge gesetzlicher Veranlagungsvorschriften beim Kreditgeber erforderlich ist, und sich der Kreditgeber, eine andere Kreditunternehmung oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes verpflichtet, im Falle der Inanspruchnahme der Garantie die Gesellschaft nach Erfüllung der Garantieverpflichtung mit mindestens 15 v. H. des Ausfalls schadlos zu halten;

    2. ...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT