Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Gebührengesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, die BAO und Artikel 34 des Budgetbegleitgesetzes 2001 (Steuerliche Sonderregelung für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften) geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2002)

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel IÂ Â

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 Â

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2002, Â

wird wie folgt geändert: Â

1. § 3 Abs. 1 Z 22 lautet: Â

  „22. a) Bezüge der Soldaten nach dem 2., 3., 5. und 7. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001, Â

BGBl. I Nr. 31, ausgenommen Leistungen eines Härteausgleiches, der sich auf das 6. Hauptstück bezieht. Â

  b) Geldleistungen gemäß § 4 Abs. 2 des Auslandseinsatzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 55.“ Â

1a. § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d lautet: Â

  „d) Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens Â

von Einkünften im Sinne der Z 1 einbehalten oder zurückgezahlt wurden.“ Â

2. In § 27 Abs. 3 Z 3 wird der Betrag von „14600 Euro“ durch den Betrag von „25000 Euro“ ersetzt. Â

3. Im § 37 Abs. 7 wird im ersten Satz das Wort „zufließen“ durch das Wort „anfallen“ ersetzt. Â

4. § 43 lautet samt Ãœberschrift: Â

„Steuererklärung bei einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften Â

§ 43. (1) Die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Â

Personen sind, wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind (§ 188 BAO), verpflichtet, Â

eine Steuererklärung zur einheitlichen Feststellung der Einkünfte der einzelnen Beteiligten abzugeben. Â

(2) In den Fällen der Abs. 1 ist § 134 der Bundesabgabenordnung anzuwenden. Â

(3) In der Steuererklärung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG jedes Beteiligten anzuführen.“

5. § 46 Abs. 1 Z 2 lautet: Â

  „2. die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen.“ Â

6. § 69 Abs. 3 lautet: Â

„(3) Bei Auszahlung von einkommensteuerpflichtigen Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz Â

2001 sind 22% der Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 20 Euro täglich übersteigen. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die auszahlende Stelle bis zum 31. Jänner Â

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des Folgejahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.

In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der einkommensteuerpflichtigen Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 und 6% dieses Bezuges, höchstens Â

jedoch die einbehaltene Lohnsteuer, als darauf entfallende Lohnsteuer auszuweisen.“ Â

Artikel IIÂ Â

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988 Â

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch BGBl. I Â

Nr. 144/2001, wird wie folgt geändert: Â

1. In § 13 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag von „20000 Schilling“ durch den Betrag von „1460 Euro“ ersetzt. Â

2. In § 13 Abs. 5 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „Abs. 1 und 2“ die Wortfolge „Abs. 1 bis 4“. Â

Artikel IIIÂ Â

Änderung des Gebührengesetzes Â

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Â

Nr. 144/2001, wird wie folgt geändert: Â

1. § 3 Abs. 2 Z 1 lautet: Â

  „1. Die festen Gebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels...

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