Bundesgesetz vom 7. Juli 1954 über Änderungen auf dem Gebiete der Gewerbesteuer (Gewerbesteueränderungsgesetz 1954).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

§ 14 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl.

Nr. 2/1954, hat zu lauten:

„(2) Die Steuermeßzahl für das Gewerbekapital beträgt 2 v. T. Sie beträgt 1 v. T. für jene Gewerbebetriebe, die von den Bestimmungen des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes vom 7. Juli 1954, BGBl. Nr. 190, über die Neubewertung des Betriebsvermögens Gebrauch gemacht haben. Der zweite Satz gilt ab dem Beginn des auf den Stichtag der Neubewertung nächstfolgenden Kalenderjahres, bei Gewerbebetrieben mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ab dem Beginn des auf den Stichtag der Neubewertung folgenden zweiten Kalenderjahres."

Artikel II.

Der Z. 10 des § 2 des Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 2/1954, wird folgender Wortlaut angefügt:

„wird dieser Betrag...

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