Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel XVII Absatz 3 verfassungsändernd ist, samt Anhängen und Vorbehaltserklärung der Republik Österreich wird verfassungsmäßig genehmigt.

(Ãœbersetzung)

Die Vertragsstaaten in der Erkenntnis, daß die freilebenden Tiere und Pflanzen in ihrer Schönheit und Vielfalt einen unersetzlichen Bestandteil der natürlichen Systeme der Erde bilden, den es für die heutigen und künftigen Generationen zu schützen gilt;

im Bewußtsein, daß die Bedeutung der freilebenden Tiere und Pflanzen in ästhetischer,

wissenschaftlicher und kultureller Hinsicht sowie im Hinblick auf die Erholung und die Wirtschaft ständig zunimmt;

in der Erkenntnis, daß die Völker und Staaten ihre freilebenden Tiere und Pflanzen am besten schützen können und schützen sollten;

sowie in der Erkenntnis, daß die internationale Zusammenarbeit zum Schutz bestimmter Arten freilebender Tiere und Pflanzen vor einer übermäßigen Ausbeutung durch den internationalen Handel lebenswichtig ist;

im Bewußtsein der Notwendigkeit, dazu geeignete Maßnahmen unverzüglich zu treffen,

sind wie folgt übereingekommen:

ARTIKEL I Begriffsbestimmungen Falls der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

bedeutet im Sinne dieses Ãœbereinkommens:

  1. „Art" jede Art, Unterart oder geographisch abgegrenzte Population einer Art oder Unterart.

  2. „Exemplar"

  3. jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze;

  4. bei Tieren: für die in den Anhängen I und II aufgeführten Arten einen ohne weiteres erkennbaren Teil des Tieres oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus dem Tier und für die in Anhang III aufgeführten Arten einen ohne weiteres erkennbaren Teil des Tieres oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus dem Tier, sofern in Anhang III in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt, sowie iii) bei Pflanzen: einen ohne weiteres erkennbaren Teil der Pflanze oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus der Pflanze und bei den Anhängen II und III einen ohne weiteres erkennbaren Teil der Pflanze oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus der Pflanze, sofern in den Anhängen II und III in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt.

  5. „Handel" die Ausfuhr, die Wiederausfuhr,

    die Einfuhr und das Einbringen aus dem Meer;

  6. „Wiederausfuhr" die Ausfuhr eines zuvor eingeführten Exemplars;

  7. „Einbringen aus dem Meer" die Beförderung eines Exemplars einer Art, das der nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen worden ist, in einen Staat;

  8. „wissenschaftliche Behörde" eine nach Artikel IX bestimmte innerstaatliche wissenschaftliche Stelle;

  9. „Vollzugsbehörde" eine nach Artikel IX bestimmte innerstaatliche Verwaltungsbehörde;

  10. „Vertragspartei" einen Staat, für den dieses

    Ãœbereinkommen in Kraft getreten ist.

    ARTIKEL II Grundprinzipien 1. Anhang I enthält alle von der Ausrottung bedrohten Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden können. Um ihr Überleben nicht noch weiter zu gefährden, muß der Handel mit Exemplaren dieser Arten einer besonders strengen Regelung unterworfen und darf nur in Ausnahmefällen zugelassen werden.

    1. Anhang II enthält a) alle Arten, die, obwohl sie nicht notwendigerweise schon heute von der Ausrottung bedroht sind, davon bedroht werden können, wenn der Handel mit Exemplaren dieser Arten nicht einer strengen Regelung unterworfen wird, damit eine mit ihrem

      Überleben unvereinbare Nutzung verhindert wird, und b) andere Arten, die einer Regelung unterworfen werden müssen, damit der Handel mit Exemplaren gewisser Arten im Sinne von Buchstabe a) unter wirksame Kontrolle gebracht werden kann.

    2. Anhang III enthält alle Arten, die von einer Vertragspartei als Arten bezeichnet werden, die in ihrem Hoheitsbereich einer besonderen Regelung unterliegen, um die Ausbeutung zu verhindern oder zu beschränken, und bei denen die Mitarbeit anderer Vertragsparteien bei der Kontrolle des Handels erforderlich ist.

    3. Die Vertragsparteien gestatten den Handel mit Exemplaren der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten nur in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.

      ARTIKEL III Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten 1. Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.

    4. Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung.

      Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt,

      wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  11. wenn eine wissenschaftliche Behörde des Ausfuhrstaates mitgeteilt hat, daß diese Ausfuhr dem Überleben dieser Art nicht abträglich ist;

  12. wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß das Exemplar nicht unter Verletzung der von diesem Staat zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft worden ist;

  13. wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt werden wird,

    daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird, und d) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß eine Einfuhrgenehmigung für das Exemplar erteilt worden ist.

    1. Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Einfuhrgenehmigung und entweder einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung. Eine Einfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  14. wenn eine wissenschaftliche Behörde des Einfuhrstaates mitgeteilt hat, daß die Einfuhr zu einem Zweck erfolgt, der dem

    Überleben der betreffenden Art nicht abträglich ist;

  15. wenn eine wissenschaftliche Behörde des Einfuhrstaates sich vergewissert hat, daß

    im Falle eines lebenden Exemplars der vorgesehene Empfänger über die geeigneten Einrichtungen für seine Unterbringung und Pflege verfügt, und c) wenn eine Vollzugsbehörde des Einfuhrstaates sich vergewissert hat, daß das Exemplar nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet werden soll.

    1. Die Wiederausfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Wiederausfuhrbescheinigung.

    Eine Wiederausfuhrbescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  16. wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß

    das Exemplar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen in diesen Staat eingeführt worden ist;

  17. wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß

    jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt werden wird,

    daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird, und c) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß

    eine Einfuhrgenehmigung für das lebende Exemplar erteilt worden ist.

    1. Das Einbringen eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art aus dem Meer in einen Staat erfordert die vorherige Erteilung einer Bescheinigung durch die Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden soll.

    Eine Bescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  18. wenn eine wissenschaftliche Behörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht werden soll, mitteilt, daß das Einbringen dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich ist;

  19. wenn eine Vollzugsbehörde des Staates,

    in den das Exemplar eingebracht werden soll, sich vergewissert hat, daß im Falle eines lebenden Exemplars der vorgesehene Empfänger über die geeigneten Einrichtungen für seine Unterbringung und Pflege verfügt, und c) wenn eine Vollzugsbehörde des Staates,

    in den das Exemplar eingebracht werden soll, sich vergewissert hat, daß es nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet werden soll.

    ARTIKEL IV Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Alten 1. Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.

    1. Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung.

    Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  20. wenn eine wissenschaftliche Behörde des Ausfuhrstaates mitgeteilt hat, daß diese Ausfuhr dem Überleben dieser Art nicht abträglich ist;

  21. wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß das Exemplar nicht unter Verletzung der von diesem Staat zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft worden ist, und c) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, daß jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt werden wird,

    daß die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.

    1. Eine wissenschaftliche Behörde jeder Vertragspartei

      überwacht die von dem betreffenden Staat erteilten Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare der in Anhang II aufgeführten Arten sowie die tatsächlich erfolgten Ausfuhren dieser Exemplare.

      Gelangt eine wissenschaftliche Behörde zu dem Schluß, daß die Ausfuhr von Exemplaren einer dieser Arten eingeschränkt werden müßte,

      um diese Art in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet auf einem Stand zu erhalten, der ihrer Rolle innerhalb der Ökosysteme, in denen sie vorkommt, entspricht und der erheblich über dem Stand liegt, bei dem diese Art für eine Aufnahme in Anhang I in Frage käme, so empfiehlt die wissenschaftliche Behörde der zuständigen Vollzugsbehörde geeignete Maßnahmen zur Beschränkung der Erteilung von...

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