Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bezeichnung gefahrengeneigter Anlagen und über die den Inhaber einer solchen Anlage in bezug auf Störfälle treffenden Verpflichtungen (Störfallverordnung)

Auf Grund des § 82 a Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet:

  1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

    § 1. Diese Verordnung gilt für gefahrengeneigte Anlagen (§ 2 Z 1).

    Begriffsbestimmungen

    § 2. Im Sinne dieser Verordnung 1. sind gefahrengeneigte Anlagen genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 12

    bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen,

    1. in denen in der Anlage 1 zu dieser Verordnung angeführte Stoffe in einem die dort angegebene Mengenschwelle

    übersteigenden Ausmaß im bestimmungsgemäßen Betrieb (Z 2) vorhanden sein können, oder b) die im § 29 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes,

    BGBl. Nr. 325/1990, angeführt sind,

    1. ist der bestimmungsgemäße Betrieb jener Betrieb, für den eine Betriebsanlage nach ihrem technischen Zweck bestimmt, ausgelegt und geeignet ist und der dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Betriebsanlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht.

  2. ABSCHNITT Störfallvorsorge und Störfallabwehr Sicherheitspflichten

    § 3. (1) Der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage hat dafür zu sorgen, daß jener Zustand der Betriebsanlage erhalten bleibt, der den Anforderungen der §§ 4 und 5 und den im Genehmigungsbescheid und im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen betreffend Störfälle entspricht und die nach Abs. 2 möglichen Störfallursachen berücksichtigt. Weiters hat der Inhaber einer gefahrengeneigten Anlage die nach Art und Ausmaß

    der jeweils auftretenden Störfallursachen erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu vermeiden und um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten.

    (2) Als mögliche Störfallursachen sind sowohl 1. innerbetriebliche Gefahrenquellen, insbesondere Ausfälle von Anlagenteilen (zB Leckagen an Behältern oder Rohrleitungen, Ausfälle wesentlicher Steuer- oder Regeleinrichtungen),

    Bedienungsfehler und Unfälle beim innerbetrieblichen Transport,

    als auch 2. außerbetriebliche Gefahrenquellen, insbesondere Erdbeben, Hochwasser, Blitzschlag,

    Ausfälle der öffentlichen Energieversorgung,

    von außen einwirkende Brände und Explosionen sowie Eingriffe Unbefugter zu berücksichtigen, es sei denn, daß' diese Gefahrenquellen als Störfallursachen vernünftigerweise außer Betracht bleiben können (zB Erdbeben und Hochwasser außerhalb erdbeben- bzw. hochwassergefährdeter Gebiete).

    (3) Technische Vorkehrungen zur Erfüllung der Pflichten nach Abs. 1 müssen dem Stand der Sicherheitstechnik (§ 82 a Abs. 2 GewO 1973) entsprechen.

    Anforderungen an eine gefahrengeneigte Anlage zur Vermeidung von Störfällen

    § 4. Eine gefahrengeneigte Anlage muß folgenden Anforderungen zur Vermeidung von Störfällen entsprechen: Die Betriebsanlage muß in ihren sicherheitstechnisch bedeutsamen Teilen 1. so ausgelegt sein, daß diese auch den bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes zu erwartenden Beanspruchungen genügen,

    1. so geschützt sein, daß zu erwarten ist, daß

      Brände und Explosionen a) innerhalb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Teile der Betriebsanlage vermieden werden und b) nicht in einer die Sicherheit der sicherheitstechnisch bedeutsamen Teile der Betriebsanlage beeinträchtigenden Weise von außen (von anderen Bereichen der Betriebsanlage oder von außerhalb der Betriebsanlage) auf diese Teile einwirken können,

    2. mit den zur Vermeidung von Störfällen erforderlichen Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen versehen sein,

    3. mit ausreichend zuverlässigen Meßeinrichtungen und Steuer- oder Regeleinrichtungen versehen sein, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden,

      verschiedenartig und voneinander unabhängig wirksam sind, und 5. gegen Eingriffe Unbefugter so gesichert sein,

      daß ein unbehinderter Eingriff nicht möglich ist.

      Anforderungen an eine gefahrengeneigte Anlage zur Begrenzung und zur Beseitigung von Störfallauswirkungen

      § 5. Eine gefahrengeneigte Anlage muß folgenden Anforderungen...

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