Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Abschnitt Allgemeines

    § 1. Die gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind:

  2. Â Â der physiotherapeutische Dienst;

  3.   der   medizinisch-technische   Laboratoriumsdienst;

  4. Â Â der radiologisch-technische Dienst;

  5.   der  Diätdienst und  ernährungsmedizinische Beratungsdienst;

  6. Â Â der ergotherapeutische Dienst;

  7.   der     logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst;

  8. Â Â der orthoptische Dienst.

    Berufsbild

    § 2. (1) Der physiotherapeutische Dienst umfaßt die eigenverantwortliche Anwendung aller physiotherapeutischen Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung im intra- und extramuralen Bereich, unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Zusammenhänge auf den Gebieten der Gesundheitserziehung, Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation. Hiezu gehören insbesondere mechanotherapeutische Maßnahmen, wie alle Arten von Bewegungstherapie, Perzeption, manuelle Therapie der Gelenke, Atemtherapie, alle Arten von Heilmassagen, Reflexzonentherapien, Lymphdrainagen, Ultraschalltherapie, weiters alle elektro-, thermo-, photo-, hydro- und balneotherapeutischen Maß-

    nahmen sowie berufsspezifische Befundungsverfahren und die Mitwirkung bei elektrodiagnostischen Untersuchungen. Weiters umfaßt er ohne ärztliche Anordnung die Beratung und Erziehung Gesunder in den genannten Gebieten.

    (2)  Der medizinisch-technische Laboratoriumsdienst umfaßt die eigenverantwortliche Ausführung aller Laboratoriumsmethoden nach ärztlicher Anordnung,   die    im    Rahmen    des   medizinischen Untersuchungs-, Behandlungs- und Forschungsbetriebes erforderlich sind. Hiezu gehören insbesondere klinisch-chemische, hämatologische, immunhämatologische, histologische, zytologische, mikrobiologische, parasitologische, mykologische, serologische  und  nuklearmedizinische  Untersuchungen sowie die Mitwirkung bei Untersuchungen auf dem Gebiet der Elektro-Neuro-Funktionsdiagnostik und der Kardio-Pulmonalen-Funktionsdiagnostik.

    (3)  Der radiologisch-technische Dienst umfaßt die eigenverantwortliche Ausführung aller radiologisch-technischen Methoden nach ärztlicher Anordnung  bei  der Anwendung von  ionisierenden Strahlen wie diagnostische Radiologie, Strahlentherapie, Nuklearmedizin und anderer bildgebender Verfahren wie Ultraschall und Kernspinresonanztomographie zur Untersuchung und Behandlung von Menschen sowie zur Forschung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens.

    (4)  Der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst umfaßt  die  eigenverantwortliche Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung sowie die Anleitung und Überwachung der Zubereitung besonderer Kostformen  zur Ernährung Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen nach ärztlicher Anordnung einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen über die praktische  Durchführung  ärztlicher  Diätverordnungen innerhalb   und   außerhalb   einer   Krankenanstalt;

    ohne ärztliche Anordnung die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen (zB Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung.

    (5)   Der ergotherapeutische Dienst umfaßt die eigenverantwortliche Behandlung von Kranken und Behinderten   nach   ärztlicher   Anordnung   durch handwerkliche und gestalterische Tätigkeiten, das Training der Selbsthilfe und die Herstellung, den Einsatz und die Unterweisung im Gebrauch von Hilfsmitteln einschließlich Schienen zu Zwecken der Prophylaxe, Therapie und Rehabilitation; ohne ärztliche Anordnung die Beratungs- und Schulungstätigkeit sowohl auf dem Gebiet der Ergonomie als auch  auf dem Gebiet des  allgemeinen Gelenkschutzes an Gesunden.

    (6)  Der logopädisch-phoniatrisch-audiologische Dienst umfaßt die eigenverantwortliche logopädische Befunderhebung und Behandlung von Sprach-, Sprech-, Stimm- und Hörstörungen sowie audiometrische Untersuchungen nach ärztlicher Anordnung.

    (7)  Der orthoptische Dienst umfaßt die eigenverantwortliche Ausführung von vorbeugenden Maßnahmen sowie die Untersuchung, Befunderhebung und   Behandlung   von   Sehstörungen,   Schielen, Schwachsichtigkeit und Bewegungsstörungen der Augen nach ärztlicher Anordnung.

    Berufsberechtigung

    § 3. (1) Zur berufsmäßigen Ausübung eines bestimmten in diesem Bundesgesetz geregelten gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ist berechtigt, wer 1.  eigenberechtigt ist,

  9.   die   für   die   Erfüllung   der   Berufspflichten notwendige körperliche, geistige und gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzt und 3.  eine Ausbildung an einer medizinisch-technischen   Akademie   für   den   entsprechenden gehobenen   medizinisch-technischen   Dienst erfolgreich absolviert sowie die kommissionelle Diplomprüfung erfolgreich abgelegt hat und   dem   hierüber   ein   Diplom   ausgestellt wurde.

    (2) Einer Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 3 ist gleichgehalten:

  10. ein Diplom über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer medizinisch-technischen Schule für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,     der    medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961 (in der Folge: Krankenpflegegesetz), oder 2. eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der entsprechenden Fachrichtung des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, die gemäß § 6 oder nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als einem österreichischen Diplom gleichwertig anerkannt wurde, nach Erfüllung der im Anerkennungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen.

    § 4. (1) Eine Tätigkeit in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten darf für den Bereich der Humanmedizin berufsmäßig nur von Personen ausgeübt werden, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hiezu berechtigt sind. Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, findet auf die berufsmäßige Ausübung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste keine Anwendung.

    (2) Personen, die zur Ausübung des medizinisch-technischen Laboratoriumsdienstes oder des radiologisch-technischen Dienstes berechtigt sind, sind befugt, nach ärztlicher Anordnung Blut aus der Vene abzunehmen, wenn sie der (die) verantwortliche Arzt (Ärztin) hiezu ermächtigt hat.

    § 5. Personen, die gemäß § 3 zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt sind, ist über Antrag vom Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Diplomprüfung oder Ergänzungsprüfung (§ 6) abgelegt wurde, ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis, der die betreffende Berufsbezeichnung (§ 10) enthält, auszustellen. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.

    Nostrifikation ausländischer Urkunden

    § 6. (1) Außerhalb Österreichs erworbene Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung, ausgenommen Sonderausbildungen (§ 32) in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten, sind vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz als österreichischen Diplomen gleichwertig anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung die für die Ausübung des entsprechenden Berufes in Österreich notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt hat. Hierüber kann erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einer medizinisch-technischen Akademie für die betreffende Fachrichtung eingeholt werden.

    (2) Die Anerkennung kann an die Bedingung geknüpft werden, daß die im Ausland zurückgelegte Ausbildung durch eine theoretische und/oder praktische Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie der entsprechenden Fachrichtung ergänzt wird und hierüber kommissionelle Ergänzungsprüfungen mit Erfolg abgelegt werden.

    (3)   Weitere  im  In-  oder Ausland  erfolgreich absolvierte theoretische und/oder praktische Ausbildungen,   die   durch   Abs. 1   nicht   erfaßt   sind, können    auf   Antrag   vom    Bundesminister   für Gesundheit,   Sport   und   Konsumentenschutz   im Nostrifikationsverfahren      angerechnet     werden, wenn die Ausbildungsinhalte und die in der Prüfung nachgewiesenen     Fertigkeiten     und     Kenntnisse gleichwertig sind.

    (4) Wenn die Gleichwertigkeit der ausländischen Urkunden nicht nachgewiesen werden kann, jedoch glaubhaft   gemacht   wird,   daß   die   im   Ausland absolvierte Berufsausbildung in weiten Bereichen einer erfolgreich  abgeschlossenen Ausbildung in einem der in diesem Bundesgesetz geregelten Berufe entspricht, kann der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz statt der Gleichachtung die Zulassung zur kommissionellen Diplomprüfung gemäß § 27 Abs. 2 aussprechen. Gleichzeitig kann er unter Bedachtnahme auf die berufspraktischen   Erfordernisse   festlegen,   welche   Gegenstände   die   kommissionelle Diplomprüfung   zu umfassen hat, wobei insbesondere auf die Überprüfung   der   praktischen   Fähigkeiten   Bedacht   zu nehmen ist.

    (5)  Hinsichtlich der Zulassung zur ergänzenden Ausbildung    sowie    des    Ausschlusses   von    der Ausbildung gilt § 17. Nähere Vorschriften über die Durchführung der Prüfungen,  die Wertung der Prüfungsergebnisse und die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung oder die praktische Ausbildung wiederholt werden kann, sind vom...

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