Bundesgesetz vom 19. November 1947 über die Verringerung des Geldumlaufs und der Geldeinlagen bei Kreditunternehmungen (Wahrungsschutzgesetz ? W. Sch. G.).

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Geldumlauf.

    § 1. Der Nennwert folgender gesetzlicher Zahlungsmittel wird mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes auf ein Drittel herabgesetzt:

    1. Banknoten der Österreichischen Nationalbank,

    2. Noten der Alliierten Militärbehörde zu 5, 2, 1 Schilling und zu 50 Groschen,

    3. Scheidemünzen zu 50 Reichspfennig und darüber.

      § 2. (1) Die im § 1 genannten Geldzeichen werden nach den folgenden Bestimmungen in neue Geldzeichen umgetauscht; hiebei werden Auszahlungsbeträge, die nicht auf volle Groschen lauten, entsprechend abgerundet.

      (2) Die Umtauschfrist beginnt an dem dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes folgenden Tag und dauert 14 Tage. Das Bundesministerium für Finanzen kann sie im Bedarfsfall mit Kundmachung in der „Wiener Zeitung" verlängern.

      § 3. (1) Die gemäß § 2 umzutauschenden Geldzeichen sind innerhalb der Umtauschfrist einer Umtauschstelle zu übergeben. Umtauschstellen sind: Die Österreichische Nationalbank,

      Hauptanstalt Wien, das Postsparkassenamt sowie alle Postämter, die seine Sammelstellen sind, die Banken (Bankiers), die Hypothekenanstalten,

      die Sparkassen und die Kreditgenossenschaften mit Tagesverkehr.

      (3) Die Geldzeichen sind der Umtauschstelle mit einem Umtauschschein in drei gleichlautenden Ausfertigungen einzureichen; diese sind bei den Umtauschstellen gegen Entrichtung einer Manipulationsgebühr von 1 S zu beziehen.

      (3) Für Personen, die einem Haushalt angehören,

      kann ein Mitglied des Haushalts den Umtausch mit einem Umtauschschein gemeinsam vornehmen.

      (4) Wer für einen anderen Geldzeichen der in

      § 1 genannten Art verwahrt, ist berechtigt und verpflichtet, sie namens des Eigentümers umzutauschen.

      (5) Der Einlieferer hat der Umtauschstelle,

      sofern er ihr nicht persönlich bekannt ist, seine Identität durch Urkunden oder der Umtauschstelle bekannte Zeugen nachzuweisen.

      § 4. (1) Die Umtauschstelle tauscht dem Einlieferer die eingelieferten Geldzeichen in folgender Weise in neue Geldzeichen um:

    4. 150 S für jede im Umtauschschein angeführte natürliche Person oder, wenn der eingelieferte Gesamtlbetrag geringer ist, den vollen Betrag nach dem Verhältnis 1 zu 1,

      sofern der Einlieferer die zu Beginn der Umtauschfrist laufende Lebensmittelkarte dieser Personen oder eine vom Bundesministerium für Finanzen mit Kundmachung in der „Wiener Zeitung" zu bestimmende andere Urkunde vorweist. Die Umtauschstelle hat die ihr vorgelegten Lebensmittelkarten deutlich mit Stempelaufdruck zu kennzeichnen, den allenfalls vom Bundesministerium für Finanzen in der „Wiener Zeitung" mit Kundmachung bestimmten Abschnitt davon abzutrennen und die erwähnten anderen Urkunden einzuziehen;

    5. den eingelieferten Restbetrag nach dem Verhältnis 3 zu 1.

      (2) Juristischen Personen und natürlichen Personen,

      deren Lebensmittelkarte oder sonstige Urkunde [Abs. (1)] nicht vorgelegt wird, wird der Gesamtbetrag der eingelieferten Geldzeichen nach dem Verhältnis 3 zu 1 umgetauscht.

      (3) Unter der ersten der in den Abs. (1)

      und (2) angegebenen Verhältniszahlen ist der alte Nennwert der eingelieferten Geldzeichen zu verstehen.

      (4) Die Umtauschstelle bestätigt auf dem Umtauschschein, in welcher Weise sie den Umtausch vorgenommen hat. Eine der drei Gleichschriften folgt sie dem Einlieferer aus, eine leitet sie zum Zweck der Abrechnung an die Österreichische Nationalbank, die dritte übermittelt sie dem für den Einlieferer zuständigen Finanzamt.

      § 5. (1) Landwirte können von dem für sie zuständigen Finanzamt verlangen, daß ihnen ein Betrag auf ihrem Steuerkonto gutgebracht wird,

      der dem ziffermäßigen Verlust entspricht, den sie durch den Umtausch jenes Höchstbetrages ihrer Geldzeichen gemäß § 4 erleiden, den sie für nach dem 15. Juli 1947 abgeliefertes Getreide

      (Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais),

      Kartoffeln, Zuckerrüben, Wintergemüse und Schlacht{Stech)vieh eingenommen haben.

      (2) Der Nachweis der Ablieferung [Abs. (1)]

      ist durch den Schlußschein des für die Übernahme der Waren befugten Einkäufers zu erbringen.

      (8) Der gemäß Abs. (1) auf Steuerkonto gutgebrachte Betrag ist zur Abdeckung bestehender Steuerschulden zu verwenden. Ein verbleibender Rest ist bar auszuzahlen.

      (4) Die Österreichische Nationalbank hat dem Bundesministerium für Finanzen auf sein Verlangen aus dem Erlös der Umtauschaktion (§ 4)

      den gemäß Abs. (1) bei den Finanzämtern gutgebrachten Gesamtbetrag auf Girokonto gutzuschreiben.

      § 6. (1) Die Umtauschstellen, ausgenommen die Postämter, haben die bei ihnen zum Umtausch eingelieferten Geldzeichen samt den abgetrennten Abschnitten der Lebensmittelkarten und den eingezogenen anderen Urkunden sowie ihre eigenen Bestände an solchen Geldzeichen an die Österreichische Nationalbank abzuführen.

      Die Abfuhr durch die Postämter wird durch Dienstanweisung geregelt.

      (2) Die Österreichische Nationalbank wird den Umtauschstellen die abgeführten Beträge nach

      Überprüfung der Umtauschscheine und der Lebensmittelkartenabschnitte oder anderen zugelassenen Urkunden nach den im § 4 angegebenen Verhältnissen anrechnen.

      § 7. Mit Ablauf der Umtauschfrist verlieren die gemäß § 2 umzutauschenden Geldzeichen ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel.

  2. Geldeinlagen.

    A. Sperrguthaben.

    § 8. (1) Die bei Kreditunternehmungen (§ 37)

    bestehenden Guthaben auf Alt-, Neu- und Konversions-

    Sperrkonten (Sperrguthaben) werden nach den folgenden Bestimmungen für den Bund in Anspruch genommen.

    (3) Unter diese Bestimmung fallen Guthaben auf Konten und Sparbüchern, über die gemäß

    § 13, Abs. (1), Punkt 2, § 14, Punkt 2, § 15

    und § 20, Abs. (4), des Schillinggesetzes vom 30. November 1945, St. G. Bl. Nr. 231, sowie

    § 3, Punkt I und III, der Verordnung vom 23. Dezember 1945, B.G.Bl. Nr. 1/1945, Verfügungen nicht zulässig sind. Ausgenommen sind Einlagen im Verkehr zwischen den Kreditunternehmungen einschließlich ihrer Einlagen bei der

    Österreichischen Nationalbank.

    § 9. (1) Die Kreditunternehmungen haben die bei ihnen bestehenden Sperrguthaben mit Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes zur Gänze abzubuchen und dem Bundesschatz auf einem Sonderkonto...

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