Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung über die Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W1, W2 und W3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst geändert wird

Auf Grund der §§ 24 bis 35, 143 und 253 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W1, W2 und W3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. Nr. 203/1978, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 403/1987, wird wie folgt geändert:

  1. An die Stelle des § 7 Abs. 3 treten folgende Bestimmungen:

    „(3) Die bestandene Auswahlprüfung gilt für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.

    (4) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter durch 1.  ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz   1979,   BGBl.   Nr. 221,   in   der jeweils geltenden Fassung,

  2.   einen Karenzurlaub nach dem MSchG, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/ 1989, oder nach § 75 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BDG  1979 in der jeweils geltenden Fassung,

  3.   eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG oder 4.  eine    Herabsetzung    der   Wochendienstzeit gemäß § 50 b BDG 1979

    an der Teilnahme an diesem gehindert...

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