Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über genehmigungsfreie Vorhaben von Eisenbahnen (Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben ? VgEV)

425. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über genehmigungsfreie Vorhaben von Eisenbahnen (Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben ? VgEV) Gemäß den §§ 36 Abs. 1 und 2 sowie 26 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 ? EisbG, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2009, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Eisenbahnen im Sinne des § 1 des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2009.

Genehmigungsfreie Vorhaben

§ 2. Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung ist bei Einhaltung der in § 36 Abs. 1 letzter Satz EisbG angeführten Voraussetzungen erforderlich

1. bei Neu-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten, soweit sie keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn führenden Arbeiten bedingen;
2. bei Veränderungen eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen und für die Inbetriebnahme von veränderten Schienenfahrzeugen, soweit die Veränderungen keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung führenden Arbeiten bedingen;
3. für die Inbetriebnahme von Kleinstfahrzeugen mit Schienenfahrwerk sowie Zweiwegefahrzeugen, die ausschließlich in Bereichen eingesetzt werden, die für den sonstigen Verkehr auf der Eisenbahn gesperrt sind.

Umfangreiche Arbeiten

§ 3. (1) Neu-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten bedingen umfangreiche Arbeiten im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 1 EisbG wenn mit dem Gesamtvorhaben

1. eine Strecke oder ein Teil einer Strecke mit einer Länge von mindestens 5 km neu errichtet, erneuert oder umgebaut wird;
2. die Neuerrichtung, Erweiterung oder Erneuerung einer der nachstehenden Anlagen verbunden ist:
a) Brücken mit einer Brückentragwerksfläche von mehr als 400 m²;
b) Wannen- oder Tunnelbauwerke mit mehr als 250 m Länge;
c) Stützmauern, Wälle, Dämme oder Einschnitte mit einer Höhe von mehr als zehn Metern;
d) Umfüllanlagen mit einem Tankvolumen von mehr als 80 m³;
e) Gebäude mit mehr als 150 m² bebauter Fläche oder mehr als zwei Vollgeschoßen;
f) Dächer und Einhausungen mit einer Fläche von mehr als 2 000 m²;
3. Anlagen und Anlagenteile zur Bahnenergieerzeugung in Kraft-, Umformer- oder Umrichterwerken (zB Generatoren, Umformer, Transformatoren) oder Übertragungsleitungen (zB Freileitungen, Stromschienen, Kabel, Tragkonstruktionen) neu errichtet oder deren Leistung (Regelarbeitsvermögen) um mehr als 25 Prozent erhöht wird;
4.
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