Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

217. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

Auf Grund des § 23 des Gerichtskommissionstarifgesetzes, BGBl. Nr. 108/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

§ 1. (1) Zu den im Gerichtskommissionstarifgesetz, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 603/1978, BGBl. Nr. 100/1985 und BGBl. II Nr. 148/1997, angeführten festen Gebührenbeträgen wird ein Zuschlag von 20 vH festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2010 in Kraft.

(2) Sie ist auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2010 beendet...

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