Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 Abs. 2 erster Satz, Art. 4 Abs. 3

erster und zweiter Satz, Art. 4 Abs. 4, Art. 8 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und Art. 16 Abs. 1

verfassungsändernd sind, wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland sind in dem Wunsche, die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der

Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen, übereingekommen,

zu diesem Zweck einen Vertrag zu schließen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich den außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter der Republik Österreich in der Bundesrepublik Deutschland, Herrn Dr.

Willfried Gredler, und den Sektionschef im Bundesministerium für Verkehr,

Herrn Dr. Robert Stanfel.

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland den Staatssekretär des Auswärtigen Amtes,

Herrn Dr. Paul Frank, und den Ministerialdirektor im Bundesministerium für Verkehr,

Herrn Dr. Wolfgang Vaerst.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Die Österreichischen Bundesbahnen und die Deutsche Bundesbahn können für den fahrplanmäßigen Eisenbahnverkehr (lit. a) sowie für den Fall einer Streckenunterbrechung (lit. b) vereinbaren,

daß von der Deutschen Bundesbahn auf ihren Strecken für die Österreichischen Bundesbahnen in den nachfolgend aufgeführten Verkehrsverbindungen Züge und Wagengruppen unter Bahnverschluß als Durchfuhrtransporte

(im folgenden Eisenbahndurchgangsverkehr)

unter den in diesem Vertrage zugelassenen Erleichterungen befördert werden, und zwar

  1. Reisezüge, Reisezugwagen, Packwagen und Postwagen zwischen den Bahnhöfen Salzburg Hauptbahnhof und Kufstein auf der Strecke Salzburg Hauptbahnhof—Rosenheim

    —Kufstein,

  2. zur Herstellung einer infolge Streckenunterbrechung auf dem Gebiet der Republik

    Österreich nicht möglichen Schienenverbindung Reisezüge, Reisezugwagen,

    Packwagen und Postwagen sowie Güterzüge und Güterzugwagen auf den Strecken Salzburg Hauptbahnhof—Rosenheim—

    Kufstein,

    Salzburg Hauptbahnhof/Kufstein—Rosenheim

    —München—Mittenwald,

    Salzburg Hauptbahnhof/Kufstein—Rosenheim

    —München—Kempten—Lindau,

    Salzburg Hauptbahnhof/Kufstein—Rosenheim

    —München—Ulm—Friedrichshafen

    —Lindau.

    Werden aus bahnbetrieblichen Gründen ausnahmsweise Umleitungen auf andere Strecken notwendig, so werden diese Strecken von der Bundesbahndirektion München im Benehmen mit der zuständigen Grenzpolizeibehörde und der zuständigen Oberfinanzdirektion der Bundesrepublik Deutschland festgelegt.

    (2) Im Falle des fahrplanmäßigen Eisenbahndurchgangsverkehrs nach Absatz 1 lit. a trifft die Deutsche Bundesbahn die erforderlichen Maßnahmen im Benehmen mit der zuständigen Grenzpolizeibehörde und der zuständigen Oberfinanzdirektion;

    die Österreichischen Bundesbahnen haben die zuständige Sicherheitsbehörde,

    die zuständige Finanzlandesdirektion und die zuständige Eisenbahnbehörde anzuhören.

    (3) Werden Umleitungen nach Absatz 1 lit. b durchgeführt, so haben die Österreichischen Bundesbahnen und hat die Deutsche Bundesbahn die jeweils im Absatz 2 genannten Behörden rechtzeitig zu unterrichten.

    (4) Die Durchführung und die Abgeltung der Transportleistungen der Deutschen Bundesbahn für die Österreichischen Bundesbahnen bleiben den Vereinbarungen zwischen den Österreichischen Bundesbahnen und der Deutschen Bundesbahn vorbehalten.

    Artikel 2

    Der Eisenbahndurchgangsverkehr unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt.

    Artikel 3

    (1) Dieser Vertrag gilt für Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, für Handgepäck, mitgenommene Tiere, Reisegepäck,

    Expreßgut, Güter (einschließlich Leichen und lebender Tiere) und Postsachen.

    (2) Die Erleichterungen dieses Vertrages gelten auch für die Durchbeförderung österreichischer Exekutivorgane und in Friedenszeiten für österreichische Militärpersonen in Uniform, die mit ihren ungeladenen Dienstwaffen und ihrer sonstigen Ausrüstung reisen, und zwar bei Dienstreisen sowie Fahrten zu oder von ihrer Truppeneinheit oder militärischen Dienststelle, auf Urlaub oder nach Hause; Vorgesetzte dürfen im Eisenbahndurchgangsverkehr ihren mitreisenden Untergebenen nur solche Anordnungen erteilen,

    die zur Aufrechterhaltung der Disziplin notwendig sind. Die Artikel 3, 4 und 5 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 über die Beförderung von Exekutivorganen im Straßen- und Eisenbahn-

    Durchgangsverkehr gelten entsprechend. Die zuständigen Grenzpolizeidienststellen werden auf diplomatischem Wege mitgeteilt.

    (3) Die Beförderung von Häftlingen im Eisenbahndurchgangsverkehr ist ausgeschlossen.

    Artikel 4

    (1) Im Eisenbahndurchgangsverkehr findet eine Grenzabfertigung nur statt a) zur Vornahme von Stichproben,

  3. bei Verdacht von Zuwiderhandlungen Reisender gegen die Bestimmungen dieses Vertrages,

  4. zur Verhinderung oder Aufklärung strafbarer Handlungen.

    (2) Die Erleichterungen nach Absatz 1 gelten a) für die Strecke Salzburg Hauptbahnhof—

    Rosenheim—Kufstein ohne zeitliche Beschränkung,

  5. für andere Durchgangsstrecken nach Artikel 1 nur bis zur Dauer von drei Tagen nach dem Eintritt einer Streckenunterbrechung auf österreichischem Gebiet (den Tag des Beginns der Streckenunterbrechung eingerechnet).

    (3) Zur Ãœberwachung der Einhaltung dieses...

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