Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006
526. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006
Gemäß § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2005, wird verordnet:
§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen - auch in Kombination - gegen
1. | Diphtherie, |
2. | Frühsommermeningoencephalitis, |
3. | Haemophilus influenzae b, |
4. | Hepatitis B, |
5. | Masern, |
6. | Mumps, |
7. | Pertussis (Keuchhusten), |
8. | Pneumokokken, |
9. | Poliomyelitis (Kinderlähmung), |
10. | Rotavirus-Infektionen, |
11. | Röteln, |
12. | Tetanus (Wundstarrkrampf). |
§ 2. Eine Impfung gegen Tollwut stellt eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes dann dar, wenn es sich um eine praeexpositionelle Schutzimpfung bei Angehörigen gefährdeter Berufe handelt.
§ 3. Eine Impfung zur Vorbeugung vor Gefahren durch eine aktuelle bioterroristische Bedrohung und eine Impfung im Zusammenhang mit bioterroristischen Angriffen oder kriegerischen Auseinandersetzungen stellt eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes dar.
§ 4. Die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über empfohlene Impfungen vom 17. April 2003, BGBl. II Nr. 223/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 400/2003, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
Rauch-Kallat
www.ris.bka.gv.at
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