Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

451. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Suchtgiftverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 2 sowie 10 Abs. 1 Z 5 und 6 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird verordnet:

Die Verordnung über den Verkehr und die Gebarung mit Suchtgiften (Suchtgiftverordnung - SV), BGBl. II Nr. 374/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 227/2006, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes und dieser Verordnung, die sich auf die Gebarung mit Suchtgift oder suchtgifthaltigen Arzneimitteln im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung beziehen, gelten in soweit auch für den zahnärztlichen Beruf, als die Gebarung mit Suchtgift oder suchtgifthaltigen Arzneimitteln nach Maßgabe des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005, von der zahnärztlichen Berufsberechtigung umfasst ist."

2. § 18 Abs. 1 und 2 lauten:

"(1) Suchtgifte der Anhänge I, II und IV sind, soweit sie nicht im Rahmen der Substitutionsbehandlung verschrieben werden (§ 21) und soweit der Arzt zur Verordnung von Arzneimitteln auf Kosten eines sozialen Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeanstalt berechtigt ist, auf dem Rezeptformular der sozialen Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeanstalt zu verschreiben. Andere Ärzte sowie Tierärzte haben die Verschreibung auf einem Privatrezept vorzunehmen. In jedem Fall hat der Arzt oder Tierarzt durch Aufkleben der Suchtgiftvignette für die Suchtgift-Einzelverschreibung (§ 22 Abs. 1 Z 1) auf der Vorderseite des Rezeptes dieses als Suchtgift-Einzelverschreibung zu kennzeichnen.

(2) Nur im Notfall (bei Gefahr für das Leben des Patienten) ist die Verschreibung von Suchtgift auch ohne Aufkleben der im Abs. 1 genannten Suchtgiftvignette oder, im Falle von Ärzten mit Berechtigung zur Verordnung mit Arzneimitteln auf Kosten eines sozialen Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeanstalt, auf anderen als den im Abs. 1 erster Satz genannten Rezeptformularen zulässig. Die Verschreibung ist in diesen Fällen durch den Vermerk "Notfall" zu kennzeichnen. Die Abgabe in Notfällen darf nur in der kleinsten im Handel erhältlichen Packung erfolgen. Die Apotheke hat den verschreibenden Arzt oder Tierarzt unverzüglich nach Vorlage der Notfallverschreibung und möglichst vor der Abgabe des Suchtgiftes über die Abgabe zu informieren. Dieser ist verpflichtet, unverzüglich die Verschreibung auf einer mit einer Suchtgiftvignette versehenen Suchtgift-Einzelverschreibung der Apotheke nachzureichen, die die Abgabe vorgenommen hat. Eine Ablichtung der Notfallverschreibung ist von der abgebenden Apotheke unmittelbar nach Abgabe des Arzneimittels, längstens jedoch vor Ablauf des der Abgabe folgenden Werktages, dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen oder, sofern es sich um eine Substitutionsverschreibung handelt, dem nach dem Wohnsitz des Patienten zuständigen Amtsarzt zu übersenden. Der Übersendung einer Ablichtung der Notfallverschreibung ist die Übermittlung mittels Fax oder automationsunterstützter Datenübertragung gleichzuhalten. Kann die Notfallverschreibung wegen Verwendung zu Verrechnungszwecken nicht in Form des Originals als Ausgangsbeleg im Sinne des § 9 dem Suchtgiftvormerkbuch angeschlossen werden, so ist stattdessen eine Abschrift oder Ablichtung als Ausgangsbeleg zu verwenden."

3. § 20 Abs. 2 lautet:

(2) Einzelverschreibungen von Suchtgiften der Anhänge I, II und IV sind, soweit es sich um Rezeptformulare der sozialen Krankenversicherung oder einer Krankenfürsorgeanstalt handelt, nach Abfertigung vom Apotheker oder hausapothekenführenden Arzt einzuziehen, soweit dies zu Verrechnungszwecken mit der sozialen Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeanstalt erforderlich ist.

4. § 21 Abs. 3 bis 7 lautet:

"(3) Die Substitutions-Dauerverschreibung ist bei der ersten Abgabe in der Apotheke zurückzubehalten und mit dem Stempel der Apotheke sowie einem Vermerk über die erfolgte Abgabe zu versehen. Jede weitere Abgabe ist mit dem Tag der Abgabe und dem Kennzeichen des Expedierenden zu versehen. Nach Ablauf der Geltungsdauer ist die Verschreibung vom Apotheker oder hausapothekenführenden Arzt einzubehalten, soweit dies zu Verrechnungszwecken mit der sozialen Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeanstalt erforderlich ist.

(4) Einzelverschreibungen dürfen im Rahmen von Substitutionsbehandlungen nur in begründeten Ausnahmefällen ausgestellt werden. Die Verschreibung hat, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, auf dem Formblatt für die Substitutionsverschreibung (§ 22 Abs. 1 Z 3) zu erfolgen, das durch

1. Markierung der Rubrik "Substitutions-Einzelverschreibung" sowie
2. Aufkleben der Suchtgiftvignette für die Suchtgift-Einzelverschreibung (§§ 18 Abs. 1, 22 Abs. 1 Z 1) auf der Vorderseite des Formblattes

als Substitutions-Einzelverschreibung zu kennzeichnen ist.

(5) Wahlweise kann von Ärzten, die zur Ausfertigung von Arzneimittelverordnungen auf Kosten eines sozialen Krankenversicherungsträgers oder einer Krankenfürsorgeanstalt berechtigt sind, für die Einzelverschreibungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung an Stelle des Formblattes für die Substitutionsverschreibung (Abs. 4) auch das Rezeptformular der sozialen Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeanstalt (§ 18 Abs. 1) verwendet werden. In diesem Fall hat die Verschreibung als Überschrift die Kennzeichnung "zur Substitutionsbehandlung" zu enthalten; sie ist ferner durch Aufbringen der Suchtgiftvignette für die Suchtgift-Einzelverschreibung (§ 22 Abs. 1 Z 1) auf der Vorderseite des Formblattes als Suchtgift-Einzelverschreibung zu kennzeichnen.

(6) Der Arzt hat auf der Substitutions-Einzelverschreibung (Abs. 4 und 5) eine die Ausstellung der Einzelverschreibung im betreffenden Einzelfall rechtfertigende Begründung anzubringen. Er darf pro Einzelverschreibung höchstens den Bedarf für drei Tage, den der Suchtkranke hinsichtlich des Substitutionsmittels hat, verordnen.

(7) Eine Ablichtung der Substitutions-Einzelverschreibung ist von der Apotheke unmittelbar nach Abgabe des Substitutionsmittels, längstens am darauf folgenden Werktag, dem nach dem Wohnsitz des Patienten zuständigen Amtsarzt zu übersenden. Stellt der Amtsarzt fest, dass die Einzelverschreibung mit den Verschreibungsvorschriften des Abs. 6 nicht im Einklang steht, so hat er eine Ablichtung dieser Verschreibung dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu übersenden."

5. Nach § 23 werden folgende §§ 23a bis 23k samt Überschrift eingefügt:

"Substitutionsbehandlung

§ 23a. (1) Substitutionsbehandlung im Sinne dieser Verordnung ist die ärztliche Behandlung von opioidabhängigen Personen...

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