Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Kosmetikverordnung geändert wird

94. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Kosmetikverordnung geändert

Auf Grund des § 20 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird verordnet:

Die Kosmetikverordnung, BGBl. II Nr. 375/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 137/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 lautet:

?(2) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2010 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 2, Erster Teil, Nr. 189 bis 205, sowie Stoffe der Anlage 2, Zweiter Teil, Nr. 7, 9, 14, 28, 47, 55 und 58 betrifft, dürfen bis 14. Mai 2010 hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.?

2. § 5 Abs. 4, 5 und 6 lauten:

?(4) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2010 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 2, Erster Teil, Nr. 8, 8a, 9, 9a und 14 betrifft, dürfen bis 14. Juli 2010 hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht werden.

(5) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2010 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 2, Erster Teil, Nr. 26 bis 43 sowie 47 und 56 betrifft, dürfen bis 14. Oktober 2010 hergestellt oder eingeführt und bis zum Abverkauf der Bestände in Verkehr gebracht werden.

(6) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2010 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, soweit es Stoffe der Anlage 1 Nr. 450 und Stoffe der Anlage 2, Erster Teil, Nr. 130, Nr. 151a und 206 betrifft, dürfen bis 14. Februar 2011 hergestellt oder eingeführt und bis 14. August 2011 in Verkehr gebracht werden.?

3. § 6 lautet:

?§ 6. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 76/768/EWG, ABl. Nr. L 262 vom 27. September 1976, zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/164/EU, ABl. Nr. L 344 vom 23. Dezember 2009, berichtigt durch ABl. Nr. L 3 vom 7. Jänner 2010, in österreichisches Recht umgesetzt.?

4. In Anlage 1 lautet die Nummer 450:

?Ätherische Öle der Verbena (Lippia citriodora Kunth.) und ihre Derivate, ausgenommen reines Blütenöl (CAS-Nr. 8024-12-2) bei Verwendung als Duftinhaltsstoff?

5. Fußnote 1) in Anlage 1 lautet:

?1) Nummern entsprechend der Richtlinie 76/768/EWG, Anhang II, zuletzt geändert durch die RL 2009/164/EU.?

6. In Anlage 2 Erster Teil Nummer 8 lautet die Stoffbezeichnung:

?N-substituierte Derivate von p-Phenylendiamin und ihre Salze; N-substituierte Derivate von o-Phenylendiamin (**), ausgenommen die in dieser Anlage an anderer Stelle und die in Anlage 1 unter den laufenden Nummern 1309, 1311 und 1312 aufgeführten Derivate.?

7. In Anlage 2 Erster Teil Nummer 9 lautet die Stoffbezeichnung:

?o,m,p-Toluylendiamine, ihre N-substituierten Derivate und ihre Salze (1), ausgenommen der in diesem Anhang unter der laufenden Nummer 9a genannte Stoff sowie die in Anhang II unter den laufenden Nummern 364, 1310 und 1313 aufgeführten Stoffe?.

8. In Anlage 2 Erster Teil entfällt der Eintrag a) in den Spalten d und f der Nummer 14.

9. In Anlage 2 Erster Teil Nummern 26 bis 43 sowie 47 und 56 lautet die Wortfolge nach dem ersten Satz in Spalte f wie folgt:

?Für Zahnpasten mit Verbindungen mit einem Fluorgehalt in einer...

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