Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Kunststoffverordnung 2003 geändert wird.

196. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Kunststoffverordnung 2003 geändert wird

Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird verordnet:

Die Kunststoffverordnung 2003, BGBl. II Nr. 476/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 140/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 lautet:

?§ 4. (1) Es ist verboten, andere als die in Anlage 2 genannten Stoffe als Additive bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen zu verwenden. Die Anlage 2 führt noch keine Additive an, die nur zur Herstellung von Oberflächenbeschichtungen aus flüssigen, pulverförmigen oder dispergierten Harzen oder Polymeren wie Lacken oder Anstrichfarben sowie von Epoxyharzen, Klebstoffen und Haftvermittlern oder Druckfarben verwendet werden. Weiters sind keine Additive zur Verwendung als Farbstoffe oder Lösungsmittel angeführt.?

2. In § 8 letzter Absatz sowie in Z 2a und Z 9 der Anlage 1 Allgemeine Einleitung wird die Wortfolge ?Verordnung über Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, in der jeweils geltenden Fassung? durch die Wortfolge ?Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. II Nr. 68/2008 in der jeweils geltenden Fassung?, ersetzt.

3. In Anlage 1 Abschnitt A werden die folgenden Monomere und sonstigen Ausgangsstoffe in entsprechender numerischer Reihenfolge eingefügt:

Ref.-Nr. CAS-Nr. Bezeichnung Beschränkungen und/oder Spezifikationen
(1) (2) (3) (4)
?14627 0000117-21-5 3-Chlor-phthalsäureanhydrid SML = 0,05 mg/kg (berechnet als 3-Chlorphthalsäure)
14628 0000118-45-6 4-Chlor-phthalsäureanhydrid SML = 0,05 mg/kg (berechnet als 4-Chlorphthalsäure)
14876 0001076-97-7 Cyclohexan-1,4-dicarbonsäure SML = 5 mg/kgNur zur Herstellung von Polyestern zu verwenden.
18117 0000079-14-1 Glycolsäure Nur für indirekten Kontakt mit Lebensmitteln, hinter einer PET-Schicht.
19965 0006915-15-7 Apfelsäure Nur als Comonomer in aliphatischen Polyestern bis zu einem maximalen Stoffmengenanteil von 1 % zu verwenden.
21498 0002530-85-0 [3-(Methacryloxy) propyl]trimethoxysilan SML = 0,05 mg/kgNur als Mittel zur Oberflächenbehandlung bei anorganischen Füllstoffen zu verwenden.?

4. In Anlage 2 Abschnitt A und B wird das Wort ?Unvollständiges? aus der Überschrift gestrichen.

5. In Anlage 2 Abschnitt A lauten das Additive mit der Nummer 75100 wie folgt:

Ref.-Nr. CAS-Nr. Bezeichnung Beschränkungen und/oder Spezifikationen
(1) (2) (3) (4)
?75100 068515-48-0028553-12-0 Phthalsäure, Diester mit primä-ren, gesättigten C8 C10- ver-zweigten Alkoholen, über 60 % C9. Nur zu verwenden alsa) Weichmacher in Mehrwegmaterialienund -gegenständen;b) Weichmacher in Einwegmaterialienund -gegenständen, die mit fettfreienLebensmitteln in Berührung kommen, außer bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und
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