Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Änderung der Tiermaterialien-Verordnung

141. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Änderung der Tiermaterialien-Verordnung

Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz ? TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land? und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die Tiermaterialien-Verordnung, BGBl. II Nr. 484/2008 wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 1 lautet:

?1. Gastronomiebetriebe: Lebensmittelunternehmen, bei deren Tätigkeit Küchen- und Speiseabfälle anfallen (Gasthäuser, Betriebsküchen, Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, Buschenschanken, Imbissbuden und andere Betriebe mit gastronomischer Tätigkeit);?

2. § 9 Abs. 1 lautet:

?(1) Bei der gemäß § 10 Abs. 1 und 2 des Tiermaterialiengesetzes verpflichtend vorgeschriebenen Ablieferung von Küchen- und Speiseabfällen der Kategorie 3 an einen geeigneten zugelassenen Betrieb haben Gastronomiebetriebe folgende Bedingungen einzuhalten:

1. Hinsichtlich Sammelbehälter und Handelspapiere sind die Bestimmungen der §§ 3 und 5 sinngemäß anzuwenden. Abweichend davon ist es bei der Sammlung von Küchen- und Speiseabfällen jedoch nicht erforderlich, für jeden einzelnen Herkunftsbetrieb ein Handelspapier mitzuführen, sofern die entsprechenden Angaben durch Aufzeichnungen gemäß § 6 nachvollziehbar belegt werden können. Sammelbehälter für Küchen- und Speiseabfälle sind entsprechend den Vorgaben für Material der Kategorie 3 zu kennzeichnen.
2. Gastronomiebetriebe in denen Küchen- und Speiseabfälle in Mengen von höchstens 80 Liter/Woche anfallen, können für die Ablieferung der Küchen- und Speiseabfälle auch ein bestehendes kommunales System zur Sammlung biogener Abfälle aus Privathaushalten nutzen, sofern die ausdrückliche Zustimmung von der für das Sammelsystem zuständigen kommunalen Institution nachweislich vorliegt.
3. Alle Personen, die Küchen- und Speisereste abgeben, befördern oder empfangen, haben Aufzeichnungen gemäß § 6 zu führen und diese auf Aufforderung der Behörde vorzulegen.
4. Die Bestimmungen der Z 1 bis 3 gelten nicht für kleine Gastronomiebetriebe mit nicht mehr als acht Verabreichungsplätzen, in denen keine küchenbetriebsmäßige Zubereitung erfolgt, sondern lediglich bereits weitgehend vorgefertigte, fertig portionierte Speisen abgegeben werden und wo Küchen- und
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