Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Änderung der Tiermaterialien-Verordnung
141. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zur Änderung der Tiermaterialien-Verordnung
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Materialien (Tiermaterialiengesetz ? TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land? und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Die Tiermaterialien-Verordnung, BGBl. II Nr. 484/2008 wird wie folgt geändert:
1. § 2 Z 1 lautet:
?1. | Gastronomiebetriebe: Lebensmittelunternehmen, bei deren Tätigkeit Küchen- und Speiseabfälle anfallen (Gasthäuser, Betriebsküchen, Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, Buschenschanken, Imbissbuden und andere Betriebe mit gastronomischer Tätigkeit);? |
2. § 9 Abs. 1 lautet:
?(1) Bei der gemäß § 10 Abs. 1 und 2 des Tiermaterialiengesetzes verpflichtend vorgeschriebenen Ablieferung von Küchen- und Speiseabfällen der Kategorie 3 an einen geeigneten zugelassenen Betrieb haben Gastronomiebetriebe folgende Bedingungen einzuhalten:
1. | Hinsichtlich Sammelbehälter und Handelspapiere sind die Bestimmungen der §§ 3 und 5 sinngemäß anzuwenden. Abweichend davon ist es bei der Sammlung von Küchen- und Speiseabfällen jedoch nicht erforderlich, für jeden einzelnen Herkunftsbetrieb ein Handelspapier mitzuführen, sofern die entsprechenden Angaben durch Aufzeichnungen gemäß § 6 nachvollziehbar belegt werden können. Sammelbehälter für Küchen- und Speiseabfälle sind entsprechend den Vorgaben für Material der Kategorie 3 zu kennzeichnen. |
2. | Gastronomiebetriebe in denen Küchen- und Speiseabfälle in Mengen von höchstens 80 Liter/Woche anfallen, können für die Ablieferung der Küchen- und Speiseabfälle auch ein bestehendes kommunales System zur Sammlung biogener Abfälle aus Privathaushalten nutzen, sofern die ausdrückliche Zustimmung von der für das Sammelsystem zuständigen kommunalen Institution nachweislich vorliegt. |
3. | Alle Personen, die Küchen- und Speisereste abgeben, befördern oder empfangen, haben Aufzeichnungen gemäß § 6 zu führen und diese auf Aufforderung der Behörde vorzulegen. |
4. | Die Bestimmungen der Z 1 bis 3 gelten nicht für kleine Gastronomiebetriebe mit nicht mehr als acht Verabreichungsplätzen, in denen keine küchenbetriebsmäßige Zubereitung erfolgt, sondern lediglich bereits weitgehend vorgefertigte, fertig portionierte Speisen abgegeben werden und wo Küchen- und |
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