Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 13. Juni 1975, mit der die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste geändert wird
Auf Grund des § 50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 257/1967, Nr. 95/1969, Nr. 349/1970 und Nr. 197/1973 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 216/1961, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 309/1969 wird wie folgt geändert:
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  § 3 hat zu lauten:
„§ 3. Zur Ausbildung der Kursteilnehmer(innen) dürfen nur bestellt werden:
a)  Ärzte;
b)  als Lehrschwester (Lehrpfleger) ausgebildete Krankenpflegepersonen    oder    diplomierte Krankenpflegepersonen, die sich in mindestens dreijähriger Berufsausübung bewährt haben   und   sich  zur Tätigkeit   als   Lehrschwester  (Lehrpfleger)  fachlich  und  pädagogisch eignen;
c)  als Lehrassistentin (Lehrassistent) ausgebildete Personen   des gehobenen medizinisch-technischen   Dienstes   oder   im   gehobenen medizinisch-technischen    Dienst    ausgebildete Personen, die sich in mindestens dreijähriger   Berufsausübung    bewährt   haben und sich zur Tätigkeit als Lehrassistentin (Lehrassistent)   fachlich   und   pädagogisch eignen;
d)  Personen,   welche   auf   dem   betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren sind."
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  § 5 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Zum praktischen Unterricht gemäß Anlage 2 Z. 2 lit. b sind diplomierte Krankenpflegepersonen (§ 3 lit. b), zum praktischen Unterricht gemäß Anlage 8 Z. 2 lit. b sowie Z. 3 lit. b Personen heranzuziehen, die im physikotherapeutischen Dienst ausgebildet sind (§ 3 lit. c). Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können ferner mit dem Unterricht in einzelnen medizinischen Fächern diplomierte Krankenpflegepersonen (§ 3 lit. b) und Personen der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (§ 3 lit. c) betraut werden."
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  § 11 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Als Prüfungskalkül gelten die Noten
,sehr gut' (1), ,gut'(2),
,befriedigend' (3), ,genügend' (4), ,nicht genügend' (5)."
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  Dem § 12 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:
„Sind für ein Prüfungsfach...
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