Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird (GuKG-Novelle 2013) und mit dem das MTD-Gesetz geändert wird (MTD-Gesetz-Novelle 2013)

185. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert wird (GuKG-Novelle 2013) und mit dem das MTD-Gesetz geändert wird (MTD-Gesetz-Novelle 2013) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

(GuKG-Novelle 2013) Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ? GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile ?§ 28a ? EWR-Berufszulassung? durch die Zeile ?§ 28a ?EWR-Anerkennung? ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Zeile ?§ 65b ? Individuelle Gleichhaltung?.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile ?§ 65c ? Akkreditierungsbeirat? durch die Zeile ?§ 65c ? Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat? ersetzt.

4. § 2a Z 3 lautet:

?3. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45;?

5. § 2a Z 4 bis 6 entfällt.

6. § 5 Abs. 3 lautet:

?(3) Auf Verlangen ist

1. den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen,
2. deren gesetzlichen Vertretern oder
3. Personen, die von den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen bevollmächtigt wurden,
Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.?

7. In § 15 Abs. 5 werden in Z 6 das Wort ?und? und in Z 7 der Punkt jeweils durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

?8. Anleitung und Unterweisung von Patienten sowie Personen, denen gemäß § 50a oder § 50b ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten übertragen wurden, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung.?

8. Dem § 15 wird folgender Abs. 8 angefügt:

?(8) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 an Personen gemäß § 50a ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten weiter zu übertragen und die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen. Sie haben sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten zur Durchführung der Tätigkeiten verfügen, und auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der entsprechenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Sonstige familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen bleiben unberührt.?

9. Die Überschrift zu § 28a lautet:

?EWR-Anerkennung?

10. § 28a Abs. 1 lautet:

?(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausgestellte Qualifiaktionsnachweise gemäß §§ 29 oder 30 auf Antrag als Qualifiktionsnachweise im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen.?

11. In § 28a Abs. 2 entfällt die Wortfolge ?einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft?.

12. § 28a Abs. 3 und 4 entfällt.

13. § 28a Abs. 5 Z 1 lautet:

?1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,?

14. In § 28a Abs. 6 wird im zweiten Satz die Wortfolge ?Zulassung zur Berufsausübung? durch das Wort ?Anerkennung? ersetzt.

15. § 28a Abs. 7 lautet:

?(7) Personen, bei denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege unter der Bedingung der Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt, sind berechtigt, innerhalb von zwei Jahre ab Erlassung des Anerkennungsbescheids die Pflegehilfe auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.?

16. In § 28a Abs. 8 werden im ersten Satz die Wortfolge ?Zulassung zur Berufsausübung? durch das Wort ?Anerkennung? und im zweiten Satz das Wort ?Berufszulassungsbescheid? durch das Wort ?Anerkennungsbescheid? ersetzt.

17. In § 30 Abs. 2 werden im ersten Satz die Wortfolge ?Zulassung zur Berufsausübung? durch das Wort ?Anerkennung? und der Ausdruck ?§ 28a Abs. 4? durch den Ausdruck ?§ 28a Abs. 1? und im zweiten Satz das Wort ?Berufszulassung? durch das Wort ?Anerkennung? ersetzt.

18. § 32 Abs. 6 zweiter Satz lautet:

?Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt.?

19. § 32 Abs. 6 dritter Satz entfällt.

20. Dem § 36 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

?(5) Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die zur Betreuung und Pflege übernommenen Menschen oder die zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen insbesondere über

1. die Pflegediagnose,
2. den geplanten Ablauf der Betreuung und Pflege,
3. die Kosten der Betreuung und Pflege und
4. den beruflichen Versicherungsschutz
zu informieren. Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Betreuung und Pflege ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Betreuungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung, der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von dem betroffenen Patienten oder Klienten zu tragen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der betreuten Person in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.

(6) Nach erbrachter Leistung hat der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.?

21. § 40 Abs. 2 und § 91 Abs. 2 lautet jeweils:

?(2)...

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