Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Durchführung der §§ 6 und 9 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen (Gesundheitsdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung)

202. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Durchführung der §§ 6 und 9 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen (Gesundheitsdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung) Auf Grund der §§ 6 und 9 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Meldung von Daten aus dem ambulanten Bereich und die Verwendung dieser Daten im Rahmen von Projekten der Bundesgesundheitsagentur. Ausschließlich die von diesen Projekten umfassten Institutionen, Krankenanstaltenträger und Leistungsbereiche haben die Festlegungen dieser Verordnung verpflichtend anzuwenden. Sie gilt für die Meldung und Verwendung von Daten

1. aus dem extramuralen Bereich durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die gesetzlichen Sozialversicherungsträger
2. aus dem intramuralen Bereich durch die Träger von Fondskrankenanstalten und die Landesgesundheitsfonds.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:

1. ?Projekte?: Modellversuche im Sinne des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen oder Projekte im Sinne des § 459e ASVG.
2. ?extramuraler Bereich?: Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen sowie selbstständige Ambulatorien
3. ?intramuraler Bereich?: Ambulanzen von Fondskrankenanstalten.
4. ?Fondskrankenanstalten?: Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden und die von Projekten gemäß Z 1 umfasst sind.
5. ?Sozialversicherungsträger?: Sämtliche Sozialversicherungsträger einschließlich Krankenfürsorgeanstalten, die an den Projekten gemäß Z 1 teilnehmen.
6. ?Hauptverband?: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
7. ?Leistungskatalog?: Der vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebene Leistungskatalog für den stationären und ambulanten Bereich.

2. Abschnitt

Datenmeldungen aus dem extramuralen Bereich

Inhalte der Datenmeldungen des Hauptverbandes

§ 3. (1) Der Hauptverband hat an das Bundesministerium für Gesundheit Datenmeldungen aus dem extramuralen Bereich zu übermitteln, die Informationen zu folgenden Themenbereichen zu beinhalten haben:

1. Daten zur/zum Leistungsempfängerin/Leistungsempfänger (anonymisiert),
2. Daten zum Fachgebiet der/des Leistungserbringerin/Leistungserbringers,
3. Basisdaten zur Frequenz,
4. Daten zu den ambulanten Leistungen, und
5. Daten zu den Diagnosen (optional).

(2) Für die Meldung der Daten zur/zum Leistungsempfängerin/Leistungsempfänger gilt:

1. Jedenfalls zu melden sind:
a) Altersgruppe zum Kontaktzeitpunkt,
b) Geschlecht,
c) Staatsbürgerschaft,
d) Hauptwohnsitz ? Staat, und
e) Hauptwohnsitz ? Postleitzahl, wenn es sich um eine/einen Leistungsempfängerin/Leistungsempfänger mit österreichischem Wohnsitz handelt.
2. Darüber hinaus sind, sofern diese Informationen vorliegen, zu melden:
a) Hauptwohnsitz ? Postleitzahl, sofern nicht Z 1 lit. e zur Anwendung gelangt,
b) Hauptwohnsitz ? Gemeindekennziffer.

(3) Für die Meldung der Basisdaten zur Frequenz gilt:

1. Jedenfalls zu melden sind:
a) SV-Träger-Nummer
b) Fachgebiet der/des Leistungserbringerin/Leistungserbringers
c) Frequenz-Basisdatensatz-Nummer,
d) Kontaktdatum,
e) Kontaktuhrzeit, sobald entsprechende Informationen im E-Card-System vorhanden sind,
f) Kostenträger, und
g) Frequenzart.
2. Darüber hinaus sind, sofern diese Informationen vorliegen, zu melden:
a) Physische Anwesenheit der Leistungsempfängerin/Leistungsempfängers,
b) Zugangsart,
c) Krankenanstaltennummer (KA-Nummer) der Krankenanstalt, von der zugewiesen wurde, sofern es sich nicht um
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