Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ? ASchG) und mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Berggesetz 1975, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Arbeitnehmerinnenschutzgesetz — ASchG INHALTSVERZEICHNIS 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§     1. Geltungsbereich

§     2. Begriffsbestimmungen

§     3. Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber

§     4. Ermittlung und Beurteilung der Gefahren , Festlegung von Maßnahmen

§     5. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

§     6. Einsatz der Arbeitnehmer

§     7. Grundsätze der Gefahrenverhütung

§     8. Koordination

§     9. Überlassung

§    10. Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

§   11. Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen

§    12. Information

§ 13. Anhörung und Beteiligung § 14. Unterweisung § 15. Pflichten der Arbeitnehmer § 16. Aufzeichnungen und Berichte über Arbeits unfälle

§ 17. Instandhaltung, Reinigung, Prüfung

§ 18. Verordnungen 2. Abschnitt: Arbeitsstätten und Baustellen

§   19. Anwendungsbereich

§   20. Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen

§   21. Arbeitsstätten in Gebäuden

§   22. Arbeitsräume

§   23. Sonstige Betriebsräume

§   24. Arbeitsstätten im Freien und Baustellen

§   25. Brandschutz und Explosionsschutz

§   26. Erste Hilfe

§   27. Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten

§   28. Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten

§   29. Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen auf Baustellen

§   30. Nichtraucherschutz

§   31. Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Geräte, Verkehrsmittel

§   32. Verordnungen über Arbeitsstätten und Baustellen 3. Abschnitt: Arbeitsmittel

§   33. Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel .

§   34. Aufstellung von Arbeitsmitteln §   35. Benutzung von Arbeitsmitteln §   36. Gefährliche Arbeitsmittel §   37. Prüfung von Arbeitsmitteln

§   38. Wartung von Arbeitsmitteln

§   39   Verordnungen über Arbeitsmittel 4. Abschnitt: Arbeitsstoffe

§   40. Gefährliche Arbeitsstoffe

§   41   Ermittlung   und   Beurteilung   von   Arbeitsstoffen §   42. Ersatz     und     Verbot    von     gefährlichen Arbeitsstoffen

§   43. Maßnahmen zur Gefahrenverhütung §   44. Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung §   45. Grenzwerte §   46. Messungen

§    47   Verzeichnis der Arbeitnehmer §   48. Verordnungen über Arbeitsstoffe 5. Abschnitt: Gesundheitsüberwachung

§   49   Eignungs- und Folgeuntersuchungen

§   50. Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

§   51   Sonstige besondere Untersuchungen

§   52. Durchführung von   Eignungs-  und   Folger Untersuchungen

§   53. Überprüfung der Beurteilung §   54. Bescheide über die gesundheitliche Eignung §    55.  Durchführung   von   sonstigen   besonderen Untersuchungen §   56. Ermächtigung der Ärzte §   57   Kosten der Untersuchungen §   58. Pflichten der Arbeitgeber §   59   Verordnungen   über  die   Gesundheitsüberwachung 6. Abschnitt: Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 60. Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvor gänge

§ 61   Arbeitsplätze

§ 62. Fachkenntnisse und besondere Aufsicht

§ 63. Nachweis der Fachkenntnisse

§ 64. Handhabung von Lasten

§ 65. Lärm

§ 66. Sonstige Einwirkungen und Belastungen

§ 67   Bildschirmarbeitsplätze

§ 68. Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit

§ 69. Persönliche Schutzausrüstung

§ 70. Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung

§ 71. Arbeitskleidung

§ 72. Verordnungen über Arbeitsvorgänge und  Arbeitsplätze 7   Abschnitt: Präventivdienste

§   73. Bestellung von Sicherheitsfachkräften

§   74. Fachkenntnisse der Sicherheitsfachkräfte

§   75. Sicherheitstechnische Zentren

§   76. Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte

§   77   Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte

§   78. Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung von Kleinbetrieben

§   79   Bestellung von Arbeitsmedizinern

§ 80. Arbeitsmedizinische Zentren

§ 81. Aufgaben, Information und Beiziehung der Arbeitsmediziner

§ 82. Mindesteinsatzzeit der Arbeitsmediziner

§ 83. Gemeinsame Bestimmungen

§ 84. Aufzeichnungen und Berichte

§ 85. Zusammenarbeit

§ 86. Meldung von Mißständen

§ 87   Abberufung

§ 88. Arbeitsschutzausschuß

§ 89   Zentren der Unfallversicherungsträger

§ 90. Verordnungen über Präventivdienste 8. Abschnitt: Behörden und Verfahren

§   91   Arbeitnehmerschutzbeirat

§   92. Arbeitsstättenbewilligung

§   93. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

§   94. Sonstige Genehmigungen und Vorschreibungen

§   95. Ausnahmen

§   96. Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen

§   97   Meldung von Bauarbeiten

§   98. Sonstige Meldepflichten

§   99. Behördenzuständigkeit

§ 100. Außergewöhnliche Fälle

§ 101. Verordnungen über Behörden und Verfahren 9. Abschnitt: Übergangsrecht und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 102. Übergangsbestimmungen zu §§ 4 und 5

§ 103. Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen

§ 104. Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 105. Prüfung

§ 106. Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten

§ 107   Brandschutz und Erste Hilfe

§ 108. Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

§ 109   Arbeitsmittel

§ 110. Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe

§ 111 Übergangsbestimmungen betreffend bestimmte Arbeitsstoffe

§ 112. Gesundheitsüberwachung

§ 113. Fachkenntnisse

§ 114. Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 115. Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern

§ 116. Sonstige Übergangsbestimmungen für Präventivdienste

§ 117 Betriebsbewilligung und Arbeitsstättenbewilligung

§ 118. Bauarbeiten

§ 119. Druckluft- und Taucherarbeiten

§ 120. Sprengarbeiten

§ 121. Eisen- und Stahlhüttenbetriebe

§ 122. Besondere Vorschriften für gewerbliche Betriebsanlagen

§ 123. Weitergelten sonstiger Vorschriften

§ 124. Aufhebung von Vorschriften

§ 125. Gemeinsame Bestimmungen zu §§ 103 bis 124

§ 126. Ausnahmegenehmigungen § 127   Anhängige Verwaltungsverfahren 10. Abschnitt: Schlußbestimmungen

§ 128. Verweisungen

§ 129 Auflagepflicht

§.130. Strafbestimmungen

§ 131. Inkrafttreten

§ 132. Vollziehung 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von 1. Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind;

  1. Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, BGBl. Nr. 164/1977, anzuwenden ist;

  2. Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;

  3. Hausgehilfen und Hausangestellten in privaten Haushalten;

  4. Heimarbeitern im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr, 105/1961.

    (3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für folgende unter das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, fallende Tätigkeiten.

    1Â Â Â das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe;

  5. das Aufsuchen und Gewinnen der sonstigen mineralischen Rohstoffe unter Tag sowie das Gewinnen sonstiger mineralischer Rohstoffe ober Tag, wenn der Abbau untertägig und obertägig erfolgt und eine wechselseitige Beeinflussung gegeben ist;

  6. das Aufbereiten der in Z 1 und 2 angeführten mineralischen Rohstoffe, sofern es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem, bei sonstigen mineralischen Rohstoffen auch in räumlichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt;

  7. das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen;

  8. das unterirdische behälterlose Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe sowie das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird;

  9. das Herstellen, Betreiben und Verwenden von Bergbauanlagen durch den Bergbauberechtigten für eigene Bergbauzwecke zur Ausübung der in Z 1 bis 5 angeführten Tätigkeiten;

    7   das Herstellen, Betreiben und Verwenden von Betriebsfahrzeugen, Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen u. dgl. durch den Bergbauberechtigten für eigene Bergbauzwecke zur Ausübung der in Z 1 bis 5 genannten Tätigkeiten; erfolgt das Herstellen jedoch in betrieblichem und räumlichem Zusammenhang mit Weiterverarbeitungstätigkeiten gemäß § 132 Abs. 1 erster Satz des Berggesetzes 1975, so fällt es unter dieses Bundesgesetz;

  10. das Benützen von Grubenbauen zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe durch den Bergbauberechtigten sowie das Einbringen von Stoffen unter Benützung von Bergbauanlagen in geologische Strukturen und das Lagern- in diesen durch den Bergbauberechtigten;

  11. die bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens der Erdwärme, soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 100 m tiefe Bohrlöcher benützt werden, des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, des Suchens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, des Erforschens von in Betracht kommenden Strukturen, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen sowie der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe.

    Begriffsbestimmungen

    § 2. (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind. Geistliche Amtsträger...

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