Bundesgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz der in Dienststellen des Bundes beschäftigten Bediensteten (Bundes-Bedienstetenschutzgesetz ? B-BSG) und mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979 und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen

§    1. Geltungsbereich

§    2. Begriffsbestimmungen

§    3. Allgemeine Pflichten des Dienstgebers

§    4. Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von Maßnahmen

§    5. Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

§    6. Einsatz der Bediensteten

§    7. Grundsätze der Gefahrenverhütung

§    8. Koordination

§    9. Überlassung

§   10. Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

§   11. Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen

§   12. Information

§   13. Anhörung und Beteiligung

§   14. Unterweisung

§   15. Pflichten der Bediensteten

§   16. Aufzeichnung und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle

§   17. Instandhaltung, Reinigung, Prüfung

§   18. Verordnungen 2. Abschnitt:

Arbeitsstätten

§   19. Anwendungsbereich

§   20. Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten

§   21. Arbeitsstätten in Gebäuden

§   22. Arbeitsräume

§   23. Sonstige Betriebsräume

§   24. Arbeitsstätten im Freien

§   25. Brandschutz und Explosionsschutz

§   26. Erste Hilfe

§   27. Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten

§   28. Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten

§   29. Wohnräume

§   30. Nichtraucherschutz

§   31. Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und Geräte, Verkehrsmittel

§   32. Verordnungen über Arbeitsstätten 3. Abschnitt:

Arbeitsmittel

§   33. Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel

§   34. Aufstellung von Arbeitsmitteln

§   35. Benutzung von Arbeitsmitteln

§   36. Gefährliche Arbeitsmittel

§   37. Prüfung von Arbeitsmitteln

§   38. Wartung von Arbeitsmitteln

§   39. Verordnungen über Arbeitsmittel 4. Abschnitt:

Arbeitsstoffe

§   40. Gefährliche Arbeitsstoffe

§   41. Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen

§   42. Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen

§   43. Maßnahmen zur Gefahrenverhütung

§   44. Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung

§   45. Grenzwerte

§   46. Messungen

§   47. Verzeichnis der Bediensteten

§   48. Verordnungen über Arbeitsstoffe 5. Abschnitt:

Gesundheitsüberwachung

§   49. Eignungs- und Folgeuntersuchungen

§   50. Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

§   51. Sonstige besondere Untersuchungen

§   52. Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen

§   53. Überprüfung der Beurteilung

§   54. Entscheidung über die gesundheitliche Eignung

§   55. Durchführung von sonstigen besonderen Untersuchungen

§   56. Ermächtigung der Ärzte

§   57. Kosten der Untersuchungen

§   58. Dienstgeberpflichten

§   59. Verordnungen über die Gesundheitsüberwachung 6. Abschnitt:

Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§   60. Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge

§   61. Arbeitsplätze

§   62. Fachkenntnisse und besondere Aufsicht

§   63. Nachweis der Fachkenntnisse

§   64. Handhabung von Lasten

§   65. Lärm

§   66. Sonstige Einwirkungen und Belastungen

§   67. Bildschirmarbeitsplätze

§   68. Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit

§   69. Persönliche Schutzausrüstung

§   70. Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung

§   71. Arbeitskleidung

§   72. Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze 7. Abschnitt:

Präventivdienste

§   73. Bestellung von Sicherheitsfachkräften

§   74. Aufgaben, Information und Beiziehung der Sicherheitsfachkräfte

§   75. Mindesteinsatzzeit der Sicherheitsfachkräfte

§   76. Arbeitsmedizinische Betreuung

§   77. Aufgaben, Information und Beiziehung des arbeitsmedizinischen Zentrums

§   78. Mindesteinsatzzeit des arbeitsmedizinischen Zentrums

§   79. Gemeinsame Bestimmungen

§   80. Aufzeichnungen und Berichte

§   81. Zusammenarbeit

§   82. Meldung von Mißständen

§   83. Abberufung

§   84. Arbeitsschutzausschuß

§   85. Verordnungen über Präventivdienste 8. Abschnitt:

Durchführung und Kontrolle des Bedienstetenschutzes

§   86. Verantwortlichkeit

§   87. Ausnahmen

§   88. Aufgaben der Arbeitsinspektion

§   89. Betreten und Besichtigen von Dienststellen

§   90. Sofortmaßnahmen bei offenbar gefährdenden Mißständen

§   91. Bekanntgabe von Beanstandungen und Maßnahmen, Empfehlungen

§   92. Berichte 9. Abschnitt:

Ãœbergangsbestimmungen und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§   93. Übergangsbestimmungen zu den §§ 4 und 5

§   94. Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Bedienstete

§   95. Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten

§   96. Brandschutz und Erste Hilfe

§   97. Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

§   98. Arbeitsmittel

§   99. Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe

§ 100. Gesundheitsüberwachung

§ 101. Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 102. Bestellung von Sicherheitsfachkräften und arbeitsmedizinischen Zentren sowie Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse

§ 103. Aufhebung von Vorschriften

§ 104. Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 93 bis 103

  1. Abschnitt:

    Schlußbestimmungen

    § 105. Verweisungen

    § 106. Auflegen der Vorschriften

    § 107. Inkrafttreten

    § 108. Vollziehung 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

    § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Bediensteten in Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes.

    (2) Dieses Bundesgesetz sowie die in Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen sind auf die Beschäftigung von Bediensteten mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. Bei Anordnung solcher Tätigkeiten ist dafür zu sorgen, daß unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Bediensteten gewährleistet ist.

    (3) Die §§ 10 und 11, der 7. Abschnitt sowie die §§ 87 Abs. 3 und 89 bis 91 dieses Bundesgesetzes sind auf die Beschäftigung von Bediensteten in im Ausland gelegenen Dienststellen des Bundes nicht anzuwenden. Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß unter Berücksichtigung des mit diesen Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes dennoch eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der an diesen Dienststellen verwendeten Bediensteten gewährleistet ist.

    Begriffsbestimmungen

    § 2. (1) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die in einem öffentlich-

    rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem in § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a bis e des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, sowie Lehrlinge des Bundes.

    (2) Dienstgeber ist der Bund, wobei die Wahrnehmung der dem Dienstgeber in diesem Bundesgesetz

    übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse und ihres Wirkungsbereiches den Dienststellenleitern,

    den für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in den Dienststellen zuständigen Gebäudeverwaltern und im übrigen den zuständigen Vertretern der nach den organisationsrechtlichen Vorschriften des Bundes für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Dienststellen obliegt.

    (3) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

    (4) Betriebe des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 sind jene Dienststellen des Bundes, die 1. nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Grundsätzen geführt werden und 2. auf Gewinnerzielung oder auf Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.

    Insbesondere zählen dazu: die Gebietsbauleitungen des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, die land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Versuchsbetriebe und die Verwaltung der Bundesgärten.

    (5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die übrigen Bundesministerien sowie die Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

    (6) Organe der Arbeitsinspektion im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, BGBl. Nr. 27, eingerichteten Organe.

    (7) Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die zur Nutzung als Arbeitsplatz vorgesehen sind (Amtsgebäude), sowie alle Orte auf dem Gelände eines Amtsgebäudes, zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Zutritt haben

    (Arbeitsstätten im Freien). Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen dienstliche Tätigkeiten verrichtet werden.

    (8) Arbeitsplatz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten.

    (9) Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Bedienstete vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern,

    Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos...

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