Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 11. April 1959 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes (Gewerbeertrages) der Fleischer, Pferdefleischer und der Wildbret- und Geflügelausschroter.

Auf Grund des § 29 Einkommensteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der Fassung der Einkommensteuernovelle 1957, BGBl. Nr. 283, und des § 13 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz 1959, BGBl.

Nr. 300/1958, wird verordnet:

§ 1.

Die in den folgenden Bestimmungen aufgestellten Durchschnittssätze für die Ermittlung des steuerpflichtigen Umsatzes und Gewinnes

(Gewerbeertrages) sind auf Fleischer und Pferdefleischer,

die keine Wurstwaren erzeugen, sowie auf Wildbret- und Geflügelausschroter anzuwenden,

wenn sie weder ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen führen, die eine Gewinnermittlung nach § 4 Einkommensteuergesetz 1953

und eine Umsatzermittlung ermöglichen. Die Erzeugung von Weichwürsten (Blutwurst, Leberwurst,

Bratwurst, Preßwurst und Preßkopf)

schließt die Anwendung der Durchschnittssätze nicht aus. Auf Wildbret- und Geflügelausschroter,

die außer mit Wildbret, Geflügel und Eiern noch mit anderen Waren handeln, sind die Durchschnittssätze nicht anzuwenden.

§ 2.

Die nachstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn sich auf Grund der Durchschnittssätze ein Umsatz von mehr als 500.000 S oder ein Gewinn (Gewerbeertrag) von mehr als 40.000 S ergibt.

§ 3. Umsatzermittlung.

(1) Der Umsatz ist in der Form zu ermitteln,

daß zu der Summe der Wareneingänge, die nach den Bestimmungen der Verordnung über die Führung eines Wareneingangsbuches vom 20. Juni 1935, Deutsches RGBl. I S. 752, im Wareneingangsbuch aufzuzeichnen sind (Schlachtvieh,

Fleisch, Wurstwaren, Gewürze, Därme und sonstige Zutaten, Gebäck, Wildbret, Geflügel,

Eier und alle sonstigen zum Verkauf oder zur Verarbeitung bestimmten Waren), ein Rohaufschlag,

der unter Anwendung eines Kennzahlenrahmens von 20% bis 26% ermittelt wurde,

hinzugerechnet wird.

(2) Für die Einstufung innerhalb des Rohaufschlagrahmens sind die örtliche Lage, die Ausstattung,

die Konkurrenzverhältnisse, die Einkaufsverhältnisse und die sonstigen, die Höhe des Umsatzes beeinflussenden Umstände, zu berücksichtigen.

Der Regelwert liegt für Betriebe in den Landeshauptstädten bei 23%, für sonstige Betriebe bei 25%.

§ 4.

Die Steuerpflichtigen haben die Umsatzsteuervorauszahlungen nach Zustellung des Steuerbescheides von einem Zwölftel der sich nach den Durchschnittssätzen ergebenden Umsatzsteuerbemessungsgrundlage zu errechnen und zu entrichten.

§ 5. Gewinn- und Gewerbeertragsermittlung.

(1) Der steuerpflichtige Gewinn (Gewerbeertrag)

ist mit 5% bis 10% des sich nach § 3

ergebenden...

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