Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (25. Novelle zum GSVG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2001, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 1 Z 7 wird der Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2
Abs. 2 FSVG“ ersetzt.
§ 4 Abs. 1 Z 7 letzter Satz lautet:
„Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,
a) die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder b) die das 65. Lebensjahr vollendet hat oder c) die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.
Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt,
sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden.“
Im § 14f Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „8,6%“ durch den Ausdruck „8,4%“ ersetzt.
Im § 25 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „oder § 3 Abs. 3“ und jeweils der Ausdruck „bzw. § 3 Abs. 3“.
Im § 25a Abs. 1 Z 1 entfällt der Ausdruck „bzw. § 3 Abs. 3“.
§ 27 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung 1. als Beitrag in der Krankenversicherung 8,4%,
als Beitrag in der Pensionsversicherung 15%
der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.“
§ 34 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, der Wertausgleich und die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag sowie die Ersätze für Ausgleichszulagen, für den Wertausgleich und für die Leistungen für Kriegsgefangene nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.“
Der bisherige Text des § 43 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Zulässig ist auch die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen, wenn sie der Verbesserung der Servicequalität oder der Erzielung von Einsparungen dient; dabei können auch Gebietskörperschaften einbezogen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
die vom Versicherungsträger errichtet (gegründet) wurden, zulässig.“
Im § 55 Abs. 2 Z 2 lit. b wird der Ausdruck  „133 Abs. 2“  durch den Ausdruck „133 Abs. 2 und 3“
ersetzt.
Im § 61a erster Satz wird nach dem Ausdruck „Teilpension“ der Ausdruck „oder auf Alterspension“
eingefügt.
Dem § 72 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der Versicherungsträger kann sich verpflichten, Geldleistungen der Länder (zB Heizkostenzuschüsse)
gegen entsprechende Abgeltung der vollen Kosten zusammen mit den Pensionen auszuzahlen.“
Im § 78...
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