Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz - GlBG) erlassen und das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz) geändert werden

66. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz - GlBG) erlassen und das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz - GlBG) Inhaltsverzeichnis

  1. Teil

    Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt

    § 1. Geltungsbereich

    § 2. Gleichstellung

    § 3. Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis

    § 4. Gleichbehandlungsgebot in der sonstigen Arbeitswelt

    § 5. Begriffsbestimmungen

    § 6. Sexuelle Belästigung

    § 7. Belästigung

    § 8. Positive Maßnahmen

    § 9. Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung

    § 10. Strafbestimmungen

    § 11. Entlohnungskriterien

    § 12. Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

    § 13. Benachteiligungsverbot

    § 14. Förderungsmaßnahmen

    § 15. Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen

  2. Teil

    Gleichbehandlung in der Arbeitswelt ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung) § 16. Geltungsbereich

    § 17. Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis

    § 18. Gleichbehandlungsgebot in der sonstigen Arbeitswelt

    § 19. Begriffsbestimmungen

    § 20. Ausnahmebestimmungen

    § 21. Belästigung

    § 22. Positive Maßnahmen

    § 23. Gebot der diskriminierungsfreien Stellenausschreibung

    § 24. Strafbestimmungen

    § 25. Entlohnungskriterien

    § 26. Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

    § 27. Benachteiligungsverbot

    § 28. Förderungsmaßnahmen

    § 29. Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen

  3. Teil

    Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen (Antirassismus) 1. Abschnitt

    § 30. Geltungsbereich

    § 31. Gleichbehandlungsgebot

    § 32 Begriffsbestimmungen

    § 33. Positive Maßnahmen

    § 34. Belästigung

    § 35. Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

    § 36. Benachteiligungsverbot

    § 37. Förderungsmaßnahmen

    2. Abschnitt

    Grundsätze für die Regelung der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen

    § 38. Geltungsbereich

    § 39. Gleichbehandlungsgebot, Begriffsbestimmungen, Rechtsfolgen

    § 40. Verpflichtung zur Schaffung oder Benennung einer unabhängigen Stelle

  4. Teil

    Grundsätze für die Regelung der Gleichbehandlung im Arbeitsleben in der Land- und Forstwirtschaft

    § 41. Geltungsbereich

    § 42. Gleichstellung

    § 43. Gleichbehandlungsgebot

    § 44. Begriffsbestimmungen

    § 45. Ausnahmebestimmungen

    § 46. Sexuelle Belästigung

    § 47. Belästigung

    § 48. Positive Maßnahmen

    § 49. Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Stellenausschreibung

    § 50. Entlohnungskriterien

    § 51. Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes

    § 52 Benachteiligungsverbot

    §§ 53 und 54. Aufgaben einer Gleichbehandlungskommission

    § 55. Anwältin für Gleichbehandlung; Gleichbehandlungsbeauftragte/r

    § 56. Veröffentlichung

    § 57. Auskunftspflicht

    § 58. Strafbestimmungen

  5. Teil

    Schlussbestimmungen

    § 59. Verweisungen

    § 60. Auflegen des Gesetzes

    § 61. Begründungspflicht des Gerichtes

    § 62. Nebenintervention

    § 63. In-Kraft-Treten

    § 64. Vollziehung

  6. Teil

    Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt

    Geltungsbereich

    § 1. (1) Die Bestimmungen des I. Teiles gelten für den Bereich der Arbeitswelt, dazu zählen

    1. Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem Vertrag beruhen;
    2. der Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung;
    3. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer/innen/- oder Arbeitgeber/innen/organisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen;
    4. Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit,
    sofern dies in die Regelungskompetenz des Bundes fällt.

    (2) Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse

    1. der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter/innen im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;
    2. zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde;
    3. zum Bund.

    (3) Die Bestimmungen des I. Teiles gelten auch

    1. für Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist, und
    2. für Beschäftigungsverhältnisse von Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.
    Für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Beschäftigungsverhältnisse nach Z 1 und 2 als Arbeitsverhältnisse.

    (4) Die Bestimmungen des I. Teiles gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/inne/n, die von einem/einer Arbeitgeber/in ohne Sitz in Österreich

    1. im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder
    2. zur fortgesetzten Arbeitsleistung
    nach Österreich entsandt werden, für die Dauer der Entsendung.

    Gleichstellung

    § 2. Ziel dieses Abschnittes ist die Gleichstellung von Frauen und Männern.

    Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis

    § 3. Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

    1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
    2. bei der Festsetzung des Entgelts,
    3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
    4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
    5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
    6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
    7. bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

    Gleichbehandlungsgebot in der sonstigen Arbeitswelt

    § 4. Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden

    1. beim Zugang zur Berufsberatung, Berufausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses,
    2. bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer/innen/- oder Arbeitgeber/innen/organisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,
    3. bei den Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit.

    Begriffsbestimmungen

    § 5. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechtes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

    (2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechtes benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.

    (3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.

    Sexuelle Belästigung

    § 6. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn eine Person

    1. vom/von der Arbeitgeber/in selbst sexuell belästigt wird,
    2. durch den/die Arbeitgeber/in dadurch diskriminiert wird, indem er/sie es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte (Z 3) eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen,
    3. durch Dritte in Zusammenhang mit seinem/ihrem Arbeitsverhältnis belästigt wird oder
    4. durch Dritte außerhalb eines Arbeitsverhältnisses (§ 4) belästigt wird.

    (2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

    1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder
    2. der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin oder von Vorgesetzten oder Kolleg/inn/en zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Berufsausbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung in der Arbeitswelt gemacht wird.

    (3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor.

    Belästigung

    § 7. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn eine Person durch geschlechtsbezogene Verhaltensweisen

    1. vom/von der Arbeitgeber/in selbst belästigt wird,
    2. durch den/die Arbeitgeber/in dadurch diskriminiert wird, indem er/sie es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte (Z 3) eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen,
    3. durch Dritte in Zusammenhang mit seinem/ihrem Arbeitsverhältnis belästigt wird oder
    4. durch Dritte außerhalb eines Arbeitsverhältnisses (§ 4) belästigt wird.

    (2) Geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht ist und

    1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder
    2. der Umstand, dass die betroffene Person eine geschlechtsbezogene
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